602  Die  neue  Verfassung.

sen  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Regierungszeit  des  Königs.
überwiesenen  Nutungen  der  königlichen  Domainen,  eine  mit
den  Ständen  auf  die  Dauer  seiner  Regierung  verabschiedete
Summe  von  500,000  Thalern  jährlich  als  Ciloilliste,  eine
Summe,  welche  weder  ohne  seine  Zustimmung  vermindert,  noch
ohne  Zustimmung  der  Stände  erhöht  werden  kann  und  die  niemals
  mit  Schulden  belastet  werden  darf.  Der  dritte  Abschnitt
von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Unterthanen,
spricht  freie  Wahl  des  Berufes,  gleiche  Verpflichtung  zur  Va--terlandsvertheidigung
  und  freies  Auswanderungsrecht  aus,  erklärt,
  daß  Niemand  gezwungen  werden  kann,  sein  Eigenthum
oder  Recht  zu  Staatszwecken  abzutreten,  setzt  volle  Gewissensfreiheit
  fest,  gleiche  Rechte  der  Bekenner  christlicher  Confessionen,
  Rechtsgleichheit  hinsichtlich  der  Berufung  zum  Staatsdienste,
  gleiche  Verpflichtung,  zu  den  Staatblasten  beizutragen;
verspricht  Preßfreiheit  unter  den  aus  andern  deutschen  Staatégrundgesetzen
  bekannten  Beschränkungen,  und  Aufhebung  der
zeitherigen  Realbefreiungen.  Der  vierte  Abschnitt  setzt  fest,
daß  alle  Staatsdiener,  namentlich  die  Minister,  für  ihre
Dienstleistung  verantwortlich  sind,  und  daß  der  bißherige
Auftrag  in  Evangelicis  auf  den  Cultusminister,  welcher
evangelisch  senn  muß,  in  Verbindung  mit  zwei  andern
Ministern  derselben  Confession  übergeht.  Der  funfte  Abschnitt
  von  der  Rechtspflege,  betrifft  die  Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit
  nach  gesetzlich  bestimmter  Instanzenordnung,
schreibt  den  Gerichten  vor,  ihren  Entscheidungen  die  Gründe
beizufügen,  und  sichert  ihnen  Unabhängigkeit  von  dem  Einflusse
  der  Regierung  zu;  erklärt,  daß  Niemand  ohne  gesetzlichen
  Grund  verhaftet,  bestraft  und  über  24  Stunden  Über
die  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden
  darf,  und  daß  dem  Koͤnige  die  Abolition,  Verwandelung,
  Minderung  und  Erlassung,  jedoch  nicht  die  Schärfung
der  Strafe  zusteht.  Allgemeine  Vermogensconfiscatienen
und  Moratorien  von  Staatswegen  sind  aufgchoben;  auch
die  privilegirten  Gerichtsstände  sollen  aufhören.  Der  sechste
Abschnitt  von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und  milden
  Stiftungen,  untersagt  die  Errichtung  neuer  Klöster,  wie