Die  neue  Verfassung.  603

auch  die  Aufnahme  von  Jesuiten  oder  andern  geistlichen  Orden,
  und  unterwirft  die  geistlichen  Behörden  aller  Confessionen
  der  Oberaussicht  des  (protestantischen)  Cultus-Ministeriums.
  Der  siebente  Abschnitt  bestimmt  die  Verhältnisse
der  Stände,  nach  ihrer  Organisation,  Wirksamkeit,  ihrem
Susammentreten  zum  Landtage  und  dessen  Geschäftsbetrieb.
Fuͤr  das  ganze  Königreich  besteht  eine  allgemeine,  in  zwei
Kammern  abgetheilte  Ständeversammlung,  jedoch  mit  beibehaltener
  Provinziallandtagsverfassung  in  der  Oberlausitz  und
Kreistagverfassung  in  den  Erblanden.  In  ihren  Rechten  u.
s.  w.  stehen  beide  Kammern  sich  gleich.  Die  erste  Kammer
zaͤhlt,  ausser  den  volljéhrigen  Prinzen  des  königlichen  Hauses,
41  Mitglieder,  unter  denen  der  Koͤnig  10  Rittergutsbesitzer,
die  von  ihren  Rittergütern  einen  jährlichen  Reinertrag  von
mindest  4000  Thaler  beziehen,  auf  Lebzeiten,  und  die  ersten
Magistratspersonen  aus  sechs  beliebigen  Städren  erwählt,
während  die  Bürgermeister  von  Dresden  und  Leipzig  verfassungsmäßig
  ihren  Platz  in  der  Kammer  behaupten.  An  der
Wahl  der  in  Kreis=  und  oberlausitzischen  Provinzial-Versammlungen
  zu  wählenden  12  Rittergutsbesitzer  nimmt  jeder  Inhaber
der  im  Wahlgesetze  für  stimmfahig  erklärten  Rittergüter  Theil;
die  Wählbarkeit  bindet  sich  an  den  Besitz  eines  Rittergutes  von
mindest  2000  Thaler  jährlichen  Reinertrages.  Den  Präsidenten
der  ersten  Kammer  wählt  der  König  aus  der  Mitte  der  Ritterguts=
  oder  Herschaftsbesitzer  zu  jedem  Landtage  besonders.  Die
zweite  Kammer  besteht  aus  20  Abgeordneten  der  Ritterschaft,
zu  deren  Wahlfähigkeit  ein  Gut  von  mindestens  600  Thlr.
Reinertrag  gehdrt,  25  Abgeordnete  der  Städte,  25  des
Bauernstandes  und  5  Vertreter  des  Handels  und  des  Fabrikwesens.
  Von  drei  zu  drei  Jahren  tritt  ohngefähr  ein
Dritthefl,  jedoch  wieder  erwählbar,  aus.  Der  Präsident
dieser  Kammer  wird  vom  Könige  aus  vier  von  der  Kammer
  erkorenen  Mitgliedern  gewählt.  Das  Wahlgesetz  ist
ohne  ständische  Zustimmung  nicht  zu  verdndern.  Die  beiden
Präsidenten  schwören  in  die  Hände  des  Königs,  die  übrigen
Mitglieder  in  die  der  Präsidenten:  die  Staatsverfassung  treu
zu  bewahren  und  in  der  Ständeversammlung  das  unzer-