604  Die  neue  Verfassung.

trennbare  Wohl  des  Koͤnigs  und  des  Vaterlandes  nach  bestem
  Wissen  und  Gewissen  bei  Antraͤgen  und  Abstimmungen
stets  zu  beobachten.  Den  Staͤnden  steht  in  der  Kammer
freie  Aeusserung  ihrer  Meinung  zu;  doch  kann  dieses  Recht
durch  Mißbrauch  und  ungeziemende  Rede  verwirkt  werden.
Die  Staͤnde  genießen  während  des  Landtages  Unverletzlichkeit
  der  Person.  Den  Gesetzentwuͤrfen  sind  auch  die  Motive
beizugeben.  Ohne  Zustimmung  der  Staͤnde  kann  kein  Ge—
setz  erlassen,  abgeaͤndert  oder  authentisch  interpretirt  werden.
Dringend  noͤthige  Verordnungen,  die  durch  Aufschub  ihren
Zweck  verfehlen  wuͤrden,  erlaͤßt  der  Koͤnig;  doch  sind  fuͤr
die  Eile  sammtliche  Minister  durch  ihre  Contrasignatur  verantwortlich
  und  verpflichtet,  den  Ständen  bei  nächster  Versammlung
  die  Verordnungen  vorzulegen.  Die  vom  Bundestage
  gefaßten  Beschlüsse  führt  der  König  auch  ohne  Sustimmung
  der  Stände  aus;  bei  den  Mitteln  der  Ausführung
ist  die  Mitwirkung  der  Stände  nicht  ausgeschlossen.  Bei
getheilter  Meinung  der  Kammern  über  die  Annahme  eines
Gesetzes,  müssen,  um  dasselbe  zu  verwerfen,  mindest  zwei
Drittel  der  Anwesenden  für  die  Verwerfung  stimmen.  Ein
von  den  Ständen  mit  Abänderungen  angenommener,  aber
vom  Koͤnige  nicht  genehmigter  Entwurf  kann  entweder  zurückgenommen,
  oder  mit  Wlderlegungsgründen,  oder  mit  Abaͤnderungen,
  wie  die  Regierung  sie  vorschlägt,  noch  einmal
an  denselben  Landtag  gebracht  und  dann  von  der  Regierung
unbedingte  Erklärung  uber  Annahme  oder  Ablehnung  verlangt
  werden.  Ein  von  den  Ständen  gänzlich  abgelehnter
Gesetzentwurf  kann  erst  bei  dem  folgenden  Landtage  unverändert,
  während  des  laufenden  aber  nur  verändert  an  die
Stände  gebracht  werden.  Ohne  die  Sustimmung  der
Stände  können  die  directen  und  indirecten  Algaben
nicht  verändert,  ohne  ihre  Bewilligung  nicht  ausgeschrieben
und  erhoben  werden;  auch  sind  sie  befugt,  Norhwendigkeit
und  Hähe  der  Ansätze  zu  prüfen,  Bemerkungen  darüber  zu
machen  und  sich  über  Annahme,  Dauer  und  Art  der  Eintreibung
  zu  entschließen.  Nach  jedesmal  erdffnetem  Landtage,
  haben  sie  sich  eine  genaue  Berechnung  der  Einnahme