Die  neue  Verfassung.  605

und  Ausgabe  der  verflossenen  drei  Jahre,  nebst  Voranschlag
für  die  nächsten  drei  Jahre  mittheilen  zu  lassen.  Ihre  Antraͤge
  auf  Verminderung  wegen  des  aufzubringenden  neuen
Bedarfs  muͤssen  von  bestimmten  Gruͤnden  und  Angabe  des
Planes  zu  den  beabsichtigten  Ersparnissen,  begleitet  seyn.  Bei
nicht  ersolgender  Vereinigung  mit  den  Staͤnden  uͤber  die  Bewilligung,
  läßt  der  Koͤnig  die  Abgaben  nach  Maßgabe  der
frühern  Bewilligung  noch  auf  ein  Jahr  ausschreiben  und  erheben,
  hat  aber  sechs  Monate  vor  Ende  dieser  Frist  die  Stände
ausserordentlich  zu  berufen.  In  den  übrigen  Fällen  sind,
ohne  Bewilligung  der  Stände,  die  Einnehmer  nicht  zur
Einforderung  berechtigt,  noch  die  Unterthanen  zur  Entrichtung
verpflichtet.  Anlehen  können  ohne  ständische  Zustimmung
nicht  statt  finden.  In  dringenden  Fällen,  wo  eine  ausserordentliche
  Berufung  der  Stände  unmoglich  ist,  können  zwar
financielle  Maßregeln  getroffen  werden,  doch  ist  die  Genehmigung
  der  Stände  nachzuholen.  Die  Staatsschuldentilgungscasse
  steht  unter  ständischer  Verwaltung,  doch  unter  dem
Oberaufsichtsrechte  der  Regierung,  und  die  Stände  haben
über  Erhaltung  des  Staatsgutes  und  Hausfideicommisses  zu
wachen.  Sie  sind  befagt,  rücksichtlich  aller  in  ihren  Wirkungökreis
  gehdrenden  Gegenstände,  ihre  gemeinsamen  Wünsche
  und  Anträge  beizubringen,  z.  B.  auf  Abstellung  ersichtlicher
  Gebrechen  der  Landesverwaltung  und  Rechtspflege,
worüber  auch  einzelnen  Mitgliedern  ihre  Wünsche  und  Anträge
  an  die  Kammer  zu  bringen  freisteht.  Deögleichen  kann
jede  einzelne  Kammer  Beschwerden  gegen  die  oberste  Staatsbehörde
  oder  einzelne  Minister  stellen.  Ohne  ausdrückliche
Sanction  des  Königs  gilt  kein  ständischer  Beschluß.  Auf  jeden
  ständischen  Antrag  folgt  eine  hochste  Entschliessung,  im
ablehnenden  Falle  mit  Anführung  der  Gründe,  wo  moͤglich
noch  im  Verlaufe  des  Landtages.  Von  drei  zu  drei  Jahren
findet  ein  ordentlicher,  in  Gesetzgebungs=  und  sonstigen  dringenden
  Fällen,  wie  auch  vier  Monate  nach  jedem  Regierungswechsel,
  ein  ausserordentlicher  Landtag  statt.  Der  Konig
verfügt  die  Eröffnung,  Schließung,  Vertagung  des  Landtages
oder  Auflösung  der  zweiten  Kammer,  welche  auch  die  Ver-