606  Die  neue  Verfassung.

tagung  der  ersten  nach  sich  zieht;  doch  darf  die  Vertagung
  nicht  über  sechs  Monate  dauern.  Die  Ergebnisse  des
Landtages  werden  im  Landtagsabschiede  zusammengefaßt,
welcher,  nach  eigenhändiger  Vollziehung  durch  den  Kdnig,
den  Ständen  arschriftlich  eingehändigt  und  in  die  Gesetzsammlung
  aufgenommen  wird.  Jede  Kammer  verhandelt  besonders
  und  behauptet  eine  Curiatstimme.  Zu  Berathungen  der
Stände  muß  mindest  ein  Drittheil  derselben,  zu  Beschlüssen
in  der  ersten  Kammer  die  Hälfte,  in  der  zweiten  zwei  Drittheile
  der  Mitglieder  gegenwärtig  seyn.  Absolute  Stimmenmehrheit
  veranlaßt  mit  wenigen  Ausnahmen  die  Beschlüsse;
bei  Stimmengleichheit  wird  der  Gegenstand  in  der  nachsten
Sitzung  wieder  vorgenommen  und  dann  kommt  erforderlichen
Falls  dem  Praäsidenten  die  entscheidende  Stimme  zu.  Glaubt
ein  ganzer  Stand  oder  zwei  Drittheile  desselben  in  der  zweiten
  Kammer  sich  durch  den  Beschluß  der  Mehrheit  verletzt,
so  giebt  er  eine  Separatstimme.  Können  beide  Kammern
über  einen  Gegenstand  nicht  einig  werden,  so  ernennen  sie
unter  beiden  Vorständen  eine  gemeinschaftliche  Deputation
und  bringen  deren  Berathungsergebniß  wiederum  an  die
Kammer.  Erfolgt  auch  dann  keine  Einigung,  so  wird  von
jeder  Kammer  eine  besondere  Schrift  eingereicht.  Beschlüsse,
über  welche  man  sich  vereinigt  hat,  werden  in  einer  gemeinsamen
  Schrift  vor  die  oberste  Behörde  gebracht.  In  beiden
Kammern  werden  die  Sitzungen  bffentlich  gehalten,  konnen
jedoch,  auf  Antrag  der  kdniglichen  Commissarien  oder  dreier
Mitglieder,  in  geheime  verwandelt  werden.  Der  achte  und
letzte  Abschnitt  betrifft  die  Gewähr  der  Verfassung.  Bei
seiner  Thronbesteigung  verspricht  der  König,  in  Gegenwart
des  Gesammtministeriums  und  der  beiden  Präsidenten  der
letzten  Ständeversammlung,  bei  seinem  fürstlichen  Worte
die  Beobachtung  und  Beschützung  der  Verfassung.  Eben  so
gilt,  nächst  dem  Versprechen  der  Treue  und  des  Gehorsams
  gegen  den  König,  der  Unterthaneneid  und  der  Eld  der
Civilstaatsdlener,  wie  auch  der  Geistlichen  aller  Confessionen,
der  Beobachtung  der  Landesverfassung.  Den  Standen  steht
es  zu,  Beschwerdon  wegen  Verletzung  der  Verfassung  durch