Innere  Verhaͤltnisse  der  neuesten  Zeit.  600

obliegen  und  welches  als  die,  alle  Verhandlungen  der  Regierung
  mit  den  Ständen  vermittelnde,  oberste  Staatsbehörde
  dasteht.  Eine  Verordnung  vom  16.  November  1831
rief  den  Staatsrath  in's  Leben,  welchem  die  Berathung  der
unmittelbar  an  ihn  gewiesenen  Angelegenheiten,  vorzüglich
wichtiger  Gesetzgebungssachen,  gehört.  An  die  Stelle  der
biéherigen  Landesregierung,  einer  zugleich  oberrichterlichen  und
verwaltenden  Behdrde,  traten,  bis  zur  Einrichtung  des  gesammten
  Justizwesens  und  bis  zur  Errichtung  von  Mittel—
behörden  für  Verwaltungsangelegenheiten,  zwei  Behörden,
das  unter  dem  Justizministerium  stehende  Landessustiscollegium,
  und  die  Landesdirection,  welche  unter  dem  Ministerium
des  Innern  als  Centralverwaltungsbehörde  dasteht.  Die
mit  ungeduldiger  Sehnsucht  erwartete  Städteordnung,  deren
durch  die  allgemeine  Reform  der  Verwaltung  veranlaßte  Verzoͤgerung
  hier  und  da  schon  zu  der  Besforgniß  einer  im  Werke
begriffenen  Reaction  führte  zumal  an  manchen  Orten  die  Stadträthe
  die  neuen  Gemeindeeinrichtungen  eifrig  genug  zu  hemmen
versuchten),  erschien  erst  am  2.  Febr.  1832.  Das  reiflich
erwogene  und  umgestaltete  Gesetz  bietet,  indem  die  Oberaufsicht
  des  Staates  nirgend  hemmend  eingreift,  der  Selbstständigkeit
  der  städtischen  Gemeinden  einen  kräftigen  Schutz.
Noch  während  des  Fahres  1832  wurde  die  Städteordnung
in  den  meisten  Städten  des  Landes  eingeführt,  wobei  mehrere
  kleine  Städte  zweckmäßig  auf  die  Gerichtsbarkeit  Verzicht
  leisteten.  Durch  das  Gesetz  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vom  17.  März  1832  wurde  ein  bedeutender
  Schritt  zum  Bessern  gethan  und  den  Forderungen  der
Zeit,  wie  des  natürlichen  Rechtes  auf  eine  rühmliche  Weise
vorgearbeitet.  Obgleich  die  Regierung  an  dem  Grundsatze
hielt,  daß  erworbene  Rechte  nicht  ohne  Entschädigung  entzogen
  werden  dürften,  so  ging  sie  doch  bei  Anwendung  desselben
  mit  Liberalität  zu  Werke  und  mehrere  übertriebene
Ansprüche  von  Seiten  der  Berechtigten  mußten  daher  sich
sügen.  Eine  Generalcommission  leitete  das  schwierige  Geschaft
  der  Ablösung,  die  bei  Frohnen  gemeiniglich  durch  Zahlungen,
  bei  Dienstbarkeiten  aber  auch  durch  Abtretung  von
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