610  Inners  Verhaͤltnisse  der  neuesten  geit.

Land  geschieht,  wobei  die  Wahl  der  Ablosungsmittel,  bei
ausbleibender  freiwilligen  Vereinigung,  jederzeit  dem  Verpflichteten
  gehört.  Die  besonderen  dauerlichen  Verhältnisse
der  Oberlausitz  machten  auch  besondere  Bestimmungen  nothig.
Mit  dem  1.  April  1832  ging  die  Erbunterthänigkeit  ein,
nach  welcher  der  Hörige  bisher  verbunden  gewesen  war,  der
Herrschaft  die  Erlaubniß  zur  Niederlassung  an  einem  andern
Orte  oder  zur  Entfernung  auf  besiimmte  Zeit  abzukaufen,
ihr  seine  Kinder  zum  Zwangdienste  zu  stellen,  und  durch
welche  die  Herrschaft  das  Recht  gehabt  hatte,  nicht  entlassene
Erbunterthanen  allenthalben  zurückzufordern,  die  Besitzungen
des  Unterthanen  gegen  dessen  Willen  autzzukaufen  und  ihm
ein  pflichtiges  Eigenthum  aufzuzwingen,  Einrichtungen,  welche
  ihre  Zeit,  die  sie  gebahr,  noch  nach  Aeonen  schänden
werden  und  deren  Aufhebung  unsere  Zeit  nicht  sowohl  adelt
—  zumal  sie  zu  keiner  Vernichtung,  sondern  nur  zu  einer
Ablôsung  derselben  gegen  andere  Opfer  schritt  —  als  sie
um  einen  Schandflecken  ärmer  macht.

Die  Hemmungen,  welche  Manche  von  den  Bundesbeschlüssen
  für  die  neue  constitutionelle  Verfassung  befürchten
zu  mässen  glaubten,  traten  keineswegs  ein.  Die  Regierung
aber  befestigte  das  in  sie  gesetzte  Vertrauen  auf  würdevolle
Weise,  indem  sie,  bei  Bekanntmachung  der  Beschlüsse  am
24.  Juli,  mit  Hindeutung  auf  das  ständische  Bewilligungsrecht,
  die  bestimmte  Erklärung  gab:  daß  die  Bundeöbeschlusse
den  gesammten  verfassungsmäßigen  Rechten  der  Stände  nirgend
  Eintrag  thun  könnten  und  sollten.  Auch  legle  es  ein
vollwichtiges  Zeugniß  für  den  hochherzigen  Sinn  ab,  welcher
  die  Regierung  beseelte,  daß  sie  schon  früher  die  gottesdienstliche
  Feier  des  Jahrestages  der  Uebergabe  der  Verfassungsurkunde
  anbefohlen  und  auch  auf  andere  Weise  zu  dessen
  festlicher  Begehung  aufgemuntert  hatte,  wobei  nur  empfohlen
  wurde,  daß  man  die  ausschließliche  Beziehung  dieses
  Festes  auf  Sachsen  vor  Augen  haben  möge.  Jeder
Sachse  bestätigte  sich  in  seinem  Herzen  die  Worte  der  Bekanntmachuug:
  „die  Freunde  des  Vaterlandes  werden  aus
dieser  Anordnung  mit  gerechter  Freude  entnehmen,  welchen