4  Einleitung.

höheren  Lehramtes  in  Deutschland  und  Österreich  durch  Autopsie  zu  ergründen,
so  ist  der  gewöhnliche  Weg  doch  stets  der  von  uns  eingeschlagene;  wer  englisches
  Gerichtswesen  kennen  lernen  will,  studiert  die  englischen  Gesetzbücher;
wer  französische  militärische  Heereseinrichtungen  kennen  lernen  will,  läßt  sich
die  französischen  Exerzierreglements  geben;  mag  dem  Rechtskundigen  eine  Reise
in  England  wirklich  englische  Rechtsprechung  vor  Augen  führen,  aber  auch
dann  kann  er  nur  eine  geringe  Anzahl  von  englischen  Gerichtshöfen  sehen,  nur
eine  geringe  Zahl  englischer  Richter  selbst  hören  und  so  beobachten,  welche
Anwendung  sie  von  den  Gesetzen  machen,  wie  auch  dem  Militär  nur  ausnahmsweise
  bei  Manövern  fremdländischer  Truppen  diese  selbst  zu  schauen
Gelegenheit  gegeben  ist.  Und  ferner:  Ist  denn  wirklich  der  Schluß  vom
Papier  zur  Wirklichkeit  immer  trügerisch?  Eigentlich,  das  ist  doch
sicher,  sollen  Rechte  und  Pflichten  eines  Beamtenstandes  nicht  bloß  auf  dem
Papiere  stehen,  wo  es  geschieht,  da  ist  es  Saumseligkeit,  Schlendrian,  der  solche
Gegensätze  herbeiführt;  und  der  Mangel  an  höheren  Aufsichtsbeamten  im  Schulwesen
  läßt  dann  solche  Gegensätze  zwischen  Wirklichkeit  und  Papier  leicht
weiter  einreißen.  Im  allgemeinen  kann  doch  aber  eine  zu  weite  Kluft  zwischen
Verordnungen  und.  Befolgungen  derselben  nicht  zugegeben  werden,  obgleich  wir
solche  Beispiele  im  Fortgange  der  Darstellung  natürlich  konstatieren  müssen;
aber  sollten  denn  wirklich,  um  ein  einzelnes  Beispiel  anzuführen,  jetzt  nach
Veröffentlichung  der  neuesten  preußischen  Reifeprüfungsordnung  nicht  deren
Vorschriften  fast  überall  befolgt  werden?  Oder  sollte  man  nicht  nach  der  vor
kurzer  Zeit  erlassenen  badischen  Schulordnung  sich  jetzt  dort  richten?  Mich
deucht,  die  Behauptung,  daß  alles  so  etwas  nur  auf  dem  Papier  stände  und
deswegen  belanglos  wäre,  ist  mindestens  sehr  kühn,  kühner  jedenfalls  als  die
Annahme,  daß  solche  Anordnungen  ganz  in  die  Wirklichkeit  übergingen  und
uns  die  letztern  veranschaulichten.  Man  hat  also  gar  keine  Veranlassung,  die
hier  versuchte  Zusammenstellung  mit  dem  Rufe:  „papierne  Pädagogik“  von
vornherein  abzuweisen.

Tatsächlich  hat  man  denn  auch  jetzt  angefangen,  behördlicherseits  Schuleinrichtungen
  anderer  Staaten  zu  studieren  und  sich  ihnen  anzupassen,  haben
doch  jüngst  einige  preußische  Ordnungen,  wie  die  Prüfungsordnung  für  die
Öberlehrerkandidaten  und  die  praktische  Ausbildung  derselben  in  andern  Bundesstaaten
  Nachahmung  gefunden.  Trotzdem  aber  behält  die  Behauptung  ihre
Richtigkeit,  daß  die  Schulverwaltungen  in  Deutchland  unabhängig  nebeneinander
entstanden  sind,  wie  Rethwisch  bemerkt.  Man  kann  darüber  günstig  wie  ungünstig
  urteilen.  Deutschlands  Klein-  und  Vielstaaterei,  die  in  politischer  Hinsicht
  vielen  Schaden  gestiftet  und  die  äußere  politische  Macht  auf  Jahrhunderte
lang  lahm  gelegt  hat,  ist  in  kultureller  Beziehung  vielleicht  mehr  fruchtbringend
gewesen;  wäre  Friedrichs  des  Großen  Stast  allein  der  Träger  geistiger  Bildung
gewesen,  eg  wäre  mit  seinem  Zusammensturz  1806  auch  die  deutsche  Kultur
zugrunde  gegangen.  So  aber  lebte  an  den  kleineren  Höfen  die  deutsche  Literatur
und  Kunst,  deutsche  Philosophie  und  Geisteswissenschaft  ungestört  weiter  und
konnte,  fast  unbekümmert  um  den  äußern  politischen  Niedergang  des  größten