8  Einleitung.

handeln,  z.  B.  Baden  in  bezug  auf  das  Staatsexamen  und  dann  das  Staatsexamen
  in  einem  andern  darzustellen;  die  Kreise  wären  zu  groß  geworden,  man
hätte,  sobald  man  zu  dem  zweiten  gelangt,  vom  Vorhergehenden  vieles  vergessen;
das  ist  auch  nicht  der  Fehler,  wohl  aber  die  Notwendigkeit  bei  einem  Buche
wie  Baumeister.  Will  man  hier  die  20  Zeilen  über  die  jetzigen  bayerischen
Schulaufsichtsbehörden  durchlesen,  so  muß  man  die  Gesamtdarstellung  des
bayerischen  Schulwesens  vorher  durchgegangen  sein;  will  man  dann  über  die
württembergische  Ministerialabteilung  sich  orientieren  (S.  143,  144),  ist  unter
dem  Eindruck  aller  möglichen  Schulsachen  in  Bayern  und  Württemberg  die
Organisation  der  bayerischen  Verwaltung  fast  wieder  dem  Gedächtnis  ent-'schwunden.
  So  erhält  man  kein  unmittelbares  Spiegelbild  durch  vergleichende
Zusammenstellung.  Deshalb  wurden  die  Glieder  der  Disposition  möglichst  klein
genommen,  nicht  Dienstanweisungen  im  allgemeinen  in  Bayern,  dann  die  in
Baden  usw.  durften  nacheinander  besprochen  werden,  sondern  die  einzelnen  Bestimmungen,
  z.  B.  in  bezug  auf  Konferenzen,  Zensuren  usw.  sollen  nebeneinander
treten,  ebenso  soll  später  nicht  eine  Gesamtdarstellung  einer  Schulaufsichtsbehörde
  und  dann  einer  andern,  sondern  Wirksamkeit  und  Organisation  aller
z.  B.  nach  Vorbildung  der  Mitglieder,  Geschäftsordnung,  Arbeitsart,  Recht  des
Vorsitzenden  usw.  geschildert  werden.  Erst  so  treten  Befugnisse  und  Kompetenzen
in  die  richtige  Beleuchtung.

Eine  zweite  Schwierigkeit  ergab  sich  vorzüglich  bei  der  Darstellung  der
Schulaufsichtsbehörden  Die  Organisation  derselben  ist  nicht  ohne  Eingehen
auf  juristische  Verwaltungsfragen  möglich;  schon  die  Geschichte,  Gründung,
Umgestaltung  derselben  spielt  sich  in  dem  Rahmen  der  inneren  politischen
Entwickelung  ab,  ich  darf  nur  an  Preußen  erinnern,  dessen  Schulaufsichtsbehörden,
  wie  gesagt,  in  ihrem  Ursprung  auf  die  Zeit  der  Befreiungskriege
1813—1815  zurückgehen,  ebenso  in  Österreich,  wo  die  schulgesetzliche  Regelung
mit  der  Zeit  von  1848  und  1867  und  mit  ihrer  Umänderung  der  inneren  Verfassung
  eng  verknüpft  ist.  So  mußten  viele  verwaltungsrechtlichen  Sachen
mindestens  stark  gestreift  werden,  da  es  mit  Absicht  vermieden  ist,  solche
Dinge  ab  ovo  auseinanderzusetzen,  damit  das  Ganze  nicht  zu  „monströs“  würde.
Und  doch  werden  manche  das  Buch  als  eine  Art  Monstrum  tadeln,  weil  es
etwas  buntscheckig  werden  mußte.

Zuerst  trägt  das  Ganze  ein  schulpolitisches  oder  auch  schulgeschichtliches
  Gepräge,  dann  ein  verwaltungsrechtliches,  und  schließlich  natürlich
ein  pädagogisches.  Wieweit  es  gelungen  ist,  alle  diese  Züge  zu  einem  Gesamtbilde
  zu  vereinigen,  bleibe  dahingestellt.  Freilich,  ich  fürchte,  ich  habe  es
keinem  recht  gemacht.  Die  Theoretiker  der  Pädagogik,  welche  die  psychologischen
  Grundlagen  der  Aufmerksamkeit,  Ermtidung,  des  mangelnden  Fortschrittes
  u.  a.  untersuchen,  werden  eine  philosophische  Auseinandersetzung  über
erzieherische  Grundfragen  vermissen,  wenn  ich  nachher  Strafen,  Zensuren  und
andere  Erziehungsmittel  in  einzelnen  Staaten  nebeneinander  reihe  und  das  eine
besser  finde  als  das  andere.  Die  Historiker  der  Pädagogik  werden  es  bemängeln,
daß  ich  zu  ungeschichtlich  verfahre  und  manche  Schuleinrichtung  nicht  bis  auf