Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.  9

ihren  Ursprung  zurückverfolge;  erst  dann,  so  ist  ihre  Ansicht,  könne  man
darüber  urteilen.

Vielleicht  auch  solche,  die  außerhalb  des  höheren  Lehramtes  stehen,  werden
ihre  Ausstellungen  machen.  Besonders  werden  manche  aus  dem  Kreise  der
höheren  Verwaltungsbeamten  sich  darüber  wundern,  daB  ein  Oberlehrer  es
unternimmt,  sich  auf  das  politisch-judizielle  Gebiet  zu  wagen;  möglicherweise
aber  dürften  solche  das  Buch  entschuldbarer  finden  als  Fachgenossen.  Wissen
doch  diejenigen,  welche  in  der  Verwaltung  Sitz  und  Stimme  haben,  Realitäten
mehr  zu  schätzen  als  andere  Beamten,  vielleicht  werden  sie  es  längst  gemerkt
haben,  daß  das  Erziehungsproblem  mit  grauen  Theorien  allein  nicht  zu  lösen
ist,  sondern  daß  hier  die  Machtfrage  eine  ebenso  große  Rolle  spielt  wie  anderwärts,
deshalb  sollten  gerade  solche  Leser  einen  Versuch  nicht  zurückweisen,  der
darauf  ausgeht,  Rechte,  Kompetenzen  des  höheren  Lehramts  und  seiner  Aufsichtsbehörden
  vergleichend  zu  untersuchen.  Immerhin  wird  man  auch  hier
dem  Neuling  von  vorn  herein  nicht  ganz  freundlich  gesinnt  sein.  Endlich
Presse  und  Publikum  werden  vielleicht  auch  kein  allzugroßes  Gefallen  an  diesem
Versuche  finden,  falls  sie  darauf  aufmerksam  werden  sollten,  denn  das  Folgende
wird  u.a.  zeigen,  wie  allmählich  die  Prüfungen  an  den  höheren  Schulen  mancher
Staaten  recht  leicht  gemacht  worden  sind,  und  das  vernimmt  man  ungern,
fortgesetzt  ruft  man  nach  weiterer  Erleichterung.  Was  nun  die  Zahl  der  herangezogenen
  Staaten  anlangt,  so  sind  berücksichtigt:  Baden,  Bayern,  Bremen,
Hamburg,  Hessen,  Oldenburg,  Österreich,  Preußen,  Königreich  Sachsen,  Großberzogtum
  Sachsen-Weimar,  Württemberg,  zum  Teil  auch  Mecklenburg-Schwerin;
Eisaß-Lothringen,  Sachsen-Meiningen,  Reuß  j.  L.  u.  a.  sind  nur  bei  Besprechung
der  Reifeprüfung  herangezogen,  Lübeck  konnte  gar  nicht  berücksichtigt  werden;
einige  andere  Staaten,  deren  höheres  Schulwesen  unter  preußischer  Verwaltung
steht,  brauchte  ich  nicht  heran  zu  ziehen.  Ich  habe  mich  bemüht,  überall  den
Text  der  Schulgesetze,  wenn  ich  diesen  allgemeinen  Titel  wählen  darf,  selbst  anzuführen,
  ebenso  auf  die  Quellen  der  Schulgesetzgebung,  besonders  in  Preußen
und  Österreich  zurückzugehen.  Doch  ist  das  Werk  keine  bloße  Zusammenstellung,
deswegen  hoffe  ich  auch,  den  Kanzleiratstil  in  der  Darstellung  im  allgemeinen
vermieden,  andererseits  doch  ‘sine  ira  et  studio’  geschrieben  zu  haben.

Alle  Darstellungen  der  Verwaltungslehre,  des  Verwaltungsrechts,  der
Geschichte  der  Verwaltung,  sei  es  die  allgemeine,  sei  es  die  eines  einzelnen
Staates,  beschäftigen  sich,  so  weit  ich  sie  kenne,  fast  nur  mit  der  politischen,
der  inneren  Verwaltung;  die  Verwaltung  der  sogenannten  technischen  Fächer,
des  höheren  und  niederen  Schulwesens,  des  Medizinal-,  Forst-  und  Baufaches
ist  in  ihnen  stets  sehr  nebensächlich,  so  gut  wie  gar  nicht  behandelt  worden;  so
denke  ich,  kann  der  vorliegende  Versuch  anch  deshalb  willkommen  sein,  weil  er
diese  Lücke  ausfüllen  will,  in  erster  Linie  in  der  Darstellung  der  Zentralbehörden
und  Mittelbehörden.  Das  Buch  ist  der  erste,  von  allgemeinen  Gesichtspunkten
ausgehende,  aber  auch  in  Einzelheiten  sich  vertiefende  Versuch  dieser  Art;
es  wird  als  Erstlingswerk  auf  diesem  Gebiete  alle  Unvollkommenheiten  eines
solchen  an  sich  tragen  und  gewiß  mehr  der  Verbesserung  bedürftig  sein  als