Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten.

Unter  einem  Amt  versteht  man  einen  von  seiten  des  Staates  gegebenen  Auftrag,
  bestimmte  Geschäfte  des  Staates  zu  besorgen.!)  Die  Aufgaben  und  Geschäfte
des  Staates  sind  sehr  zahlreich  und  mannigfaltig,  daher  auch  sehr  zahlreiche  und
mannigfaltige  Ämter.  Eine  Aufgabe  des  Staates  ist,  die  Erziehung  der  heranwachsenden
  Jugend  zu  leiten  und  zu  überwachen;  das  geschieht  wesentlich  in
drei  Stufen,  welche  wieder  Zwischenstufen  haben,  in  der  niederen,  der  Volksschule,
  in  der  höheren  Schule  und  in  der  Hochschule  Ein  höheres  Lehramt
ist  also,  kurz  gesagt,  der  von  seiten  des  Staates  gegebene  „Lehrauftrag“  für
höhere  Schulen,  oder  weitläufiger  gesagt:  der  von  seiten  des  Staates  erteilte
Auftrag,  an  den  „höheren  Schulen“  zu  lehren  innerhalb  der  vom  Staste  vorgezeichneten
  Lehrpläne  und  zu  dem  vom  Staate  vorgesteckten  Ziele.

Jedes  Amt  hat  Rechte  und  Pflichten,  beide  sind  teils  materiell  teils  ideell.
Die  Pflichten  materieller  Natur  bestehen  darin,  daß  der  Beamtete,  auch  der
„höhere  Lehrbeamte“,  zum  Ersatz  des  Schadens  genötigt  ist,  welcher  in  materieller
Hinsicht  durch  sein  Verhalten  im  Amte  dem  Staate  oder  den  Staatsangehörigen
entsteht.  Bei  Kassenbeamten,  Richtern,  Forst-,  Eisenbahnbeamten  usw.  können
diese  materiellen  Pflichten  oft  bedeutende  vermögensrechtliche  Folgen  haben,
weswegen  bei  einigen  der  Staat  durch  Hinterlegung  einer  Bürgschaftssumme
(Kaution)  Fürsorge  trifft,  daß  der  Beamtete  diesen  Ersatz  leisten  kann.  Die
‘Inhaber  von  zwei  Ämtern  haben  gerade  nicht  große  materielle  Pflichten:  die
Pfarrer  und  die  Lehrer,  Volksschullehrer,  Oberlehrer  und  Hochschullehrer;  es
müßte  denn  sein,  daß  zufällig  ein  Inhaber  daneben  Kassen  oder  Fonds  zu  verwalten
  hat,  was  z.  B.  bei  manchen  Pfarrämtern,  meist  bei  den  ersten  Pfarrern
und  bei  fast  allen  Direktorenposten  zutrifft.  Andere  höhere  Lehrbeamte  haben
nur  geringe  materielle  Pflichten,  wobei  z.  B.  in  erster  Linie  an  den  Ersatz  zu
denken  wäre  für  etwaigen  Schaden,  der  bei  Erteilung  körperlicher  Strafen  Söhnen
von  Staatsbürgern  zugefügt  würde,  ferner  an  Kosten  für  Stellvertreter  usw.
Gerade  das  Lehramt,  das  höhere  Lehramt,  ist  ein  mehr  ideelles  Amt,  aber  doch
nicht  soweit,  wie  das  Pfarramt;  die  Amtshandlungen  des  Pfarrers  haben  jetzt

I)  Streng-juristische  Definition  bei  Loening,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechte.
1884.  8  7,  8.  29:  Ein  Staateamt  ist  die  einer  physischen  Person  unter  Autorität  des  Staatsoberhauptes
  übertragene  Verpflichtung,  bestimmte  staatliche  Funktionen  auszuüben.