14  I.  Allgemeines.

nur  noch  Geltung  innerhalb  seiner  Kirche,  fast  gar  keine  staatlichen,  rechtlichen
  Folgen,  wogegen  das  höhere  Lehramt  durch  die  Versetzungen,  Erteilung
von  Zeugnissen  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst,  für  die  verschiedenen
Beamtenlaufbahnen,  endlich  für  das  Universitätsstudium,  auch  durch  die  Strafe
der  Relegation  doch  immerhin  für  die  Zöglinge,  oft  allerdings  mehr  für  die
Eltern  als  Staatsangehörige  bedeutende  rechtliche  Folgen  nach  sich  zieht.  Mit
Unrecht  hat  man  beklagt,  daß  das  höhere  Lehramt  Zeugnisse  zu  irgendwelchen
  Zwecken  ausstellen  muß;  es  ist  vielmehr  gut,  daß  die  höheren  Lehrer
noch  irgend  solche  Rechte  und  damit  noch  Macht  haben;  man  verkenne  doch
den  Einfluß  der  Realitäten  nicht.  Daß  uns,  besonders  durch  die  das  Einjährige
  Zeugnis  „ersitzenden  Schüler“  ein  schrecklicher  Ballast  zugeführt  wird,
ist  ja  klar;  aber  daß  nun,  z.  B.  durch  strengere  Prüfungen,  derselbe  nicht  später
oder  früher  über  Bord  geworfen  und  auch  sonst  von  den  höheren  Schulen
nicht  entfernt  werden  kann,  liegt  eben,  außer  in  sozialen  Verhältnissen,  auch  in
der  ganzen,  rechtlich  unbestimmten  Art  unseres  Lehramtes  und  in  den,  in  vielen
Verwaltungen  herrschenden  Systemen,  die  diese  Rechte  fortgesetzt  zu  schmälern
trachten;  wollte  man  nun  alle  oder  viele  Berechtigungen  den  höheren  Schulen
nehmen  und  sollte  daselbst,  ohne  schließliche  Erteilung  von  Zeugnissen,  immer
nur  gelehrt,  gelehrt  und  gelehrt  werden,  der  Zufluß  würde  nicht  nur  bedeutend
stärker  und  schlimmer,  sondern  auch  das  ganze  Amt  so  ideell,  geistig  so
schwankend  und  sich  verfllichtigend  werden,  auch  für  die  Inhaber,  daß  von
seinem  Einfluß  und  seiner  Wirkung  schließlich  wenig  zu  spüren  wäre.  Natürlich
  soll  damit  nicht  gesagt  sein,  daß  die  Furcht  vor  Prüfungen  das  bei  den
Schülern  zu  erweckende  geistige  Interesse  ersetzen  soll;  indessen  das  kann  auch
nicht  geleugnet  werden:  je  geringer  die  reelle,  ins  wirkliche  Leben  eingreifende
Macht  eines  Amtsinhabers  ist,  um  so  weniger  wird  und  kann  er  das  ihm  vom
Staste  vorgesteckte  Ziel  erreichen.

Doch  das  nebenbei.  Die  ideellen  Pflichten  des  höheren  Lehramtes  bestehen
  also  in  der  vollen  Einsetzung  seiner  ganzen  körperlichen  und  geistigen
Kraft,  die  ihm  vom  Staate  gestellte  Aufgabe  zu  erfüllen,  d.  h.  die  ihm  anvertrauten,
  zu  unterrichtenden  künftigen  Staatsbürger  zu  dem  vom  Staate  be-,
zeichneten  Ziele  zu  unterrichten  und  zu  erziehen;  denn  dieses  letztere  Merkmal
hat  man  in  den  Lehrbegriff  hineingebracht,  mindestens  dasselbe  ebenso  betont
wie  das  bloße  Lehren,  so  daß  es  richtiger  hieße:  „höheres  Erziehungsamt“.  Indessen
  auch  das  höhere  Lehramt,  wie  jedes  Amt  hat  nicht  bloß  diese  engere,
ihm  vom  Staate  ganz  besonders  gestellte  Aufgabe  zu  erfüllen,  da  würde  es
schließlich  nur  eine  „staatliche  Funktion“  sein,  sondern  der  Träger  dieses  Amtes
soll  überall  auch  da,  wo  er  augenblicklich  nicht  amtlich  funktioniert,  das  Ansehen
  und  die  Achtung  des  Amtes  durch  sein  ganzes  Verhalten,  eben  auch
außerhalb  desselben,  fortgesetzt  vermehren  und  heben,  vor  allem  also  nichts
tun,  was  der  Würde  seines  Amtes  irgendwie  zum  Abbruch  gereichte;  so  hat
das  höhere  Lehramt  außer  der  rein  staatlich  ideellen  Aufgabe,  wie  übrigens
jedes  Amt,  einesehr  weit  gehende,  allgemein-ideelle  Aufgabe;  die  jedenfalls  noch
weiter  sich  erstreckt  als  beim  Richter,  beim  höheren  Forst-  oder  Baubeamten.  Die