Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten.  15

letzteren  können  außerhalb  ihres  Amtes  manches  tun,  was  das  Ansehen  des
Amtes  als  solches  nicht  schädigt,  weil  das  Ansehen  bedingt  ist  durch  die
Wertschätzung  von  Erwachsenen;  aber  das  Ansehen  eines  Lehramtes  und
seines  Inhabers  hängt  leider  von  dem  Urteil  Unreifer  ab,  und  in  den  Augen
dieser  jungen  zukünftigen  Staatsbürger  und  deren  Eltern  wird  an  dem  Verhalten
  außer  dem  Amte  eine  zwar  oft  falsche,  aber  tatsächlich  viel  strengere
Kritik  geübt,  als  bei  andern  Beamten;  sehr  vielerlei  kann  hier  die  Achtung
vor  dem  Lehramte  schädigen,  was  dort  mindestens  ganz  indifferent  wäres
der  ÖOberlehrer  ist  also  leider  viel  öfter  in  der  Gefahr,  ebenso  wie  der
Pfarrer,  außerhalb  seiner  dienstlichen’  Obliegenheiten  gegen  diese  allgemeinideellen
  Pflichten  zu  verstoßen.  Daher  heißt  es  gleich  zu  Anfang  des  preußischen
Disziplinargesetzes  für  nicht-richterliche  Beamte  von  1852:  „Ein  Beamter,  welcher
1.  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt  oder  2.  sich  durch  sein
Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte,  der  Achtung,  des  Ansehens  oder  des  Vertrauens,
  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt;  usw.“  Zu  solchen  außerhalb
des  Amtes  begangenen,  das  Ansehen  desselben  herabsetzenden  Handlungen
würden  (von  denen,  die  gegen  das  Strafgesetzbuch  verstoßen,  ist  natürlich  hier
abzusehen)  z.  B.  Mißbrauch  in  der  Erteilung  von  Privatstunden,  in  der  Haltung
von  Pensionären  gehören,  alle  Schulverwaltungen  haben  in  dieser  Beziehung
warnende  Paragraphen;  aber  auch  unnoble,  zu  sehr  auf  Gewinn  gerichtete  literarische
  Tätigkeit,  besonders  falls  solche  einen  rein  publizistischen,  politischen
Charakter  annimmt,  ist  geeignet,  die  Achtung  weiterer  Kreise  vor  dem  Träger
eines  Amtes  zu  beeinträchtigen.  Leider  ist  der  Passus  in  No.  2  des  Disziplinargesetzes
  sehr  dehnbar,  so  berechtigt  er  ist;  sehr  weise  Disziplinarrichter  gehören
  zu  seiner  Handhabung.  Aber  das  hessische  Disziplinargesetz  für  nichtrichterliche
  Beamte  vom  21.  April  1880  hat  die  preußische  Fassung  wörtlich
hinübergenommen  in  Artikel  5,  und  das  Württembergische  Beamtengesetz  vom
28.  Juni  1876  spricht  in  Artikel  4  es  ebenfalls  aus,  daß  „jeder  Beamte...
verpflichtet  sei,  ...  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,
die  sein  Beruf  erfordert,  sich  würdig  zu  zeigen;  ebenso  das  betreffende  Gesetz
im  Königreich  Sachsen  $  15,  2  (sich  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem
Amte  usw.).

Nicht  so  einfach  sind  die  österreichischen  Verhältnisse.!)  Die  Kaiserliche
Verordnung  vom  10.  März  1860  „Von  der  Disziplinarbehandlung  der  Staatsdiener“
  hat  in  $  17:  Auf  die  Beamten  und  Diener  der  Gerichtsbehörden  und
der  Militärbehörden,  auf  den  Lehrstand,  dann  auf  die  Finanzwache  und  die
Wachen  der  Straf-  und  Besserungsanstalten  hat  die  gegenwärtige  Verordnung
keine  Anwendung  zu  finden“,  nimmt  also  die  „Lehrbeamten“  ausdrücklich  aus;
für  die  Österreichischen  richterlichen  Beamten  ist  später  u.  d.  21.  Mai  1868  ein
Gesetz  erschienen:  „Von  der  Disziplinsrbehandlung  der  gerichtlichen  Beamten
und  Diener“,  welches  übrigens  strenger  ist  als  das  unsrige,  hat  doch  der  Vorsteher
  jedes  österreichischen  Gerichts  nicht  nur  das  Recht  der  Mahnung,  sondern

1)  Vergl.  Mayrhofer-Pace,  Handbuch  des  politischen  Verwaltungsdienstes.  Wien
1898.  Bd.  4.  8.  1019  und  885.