16  I.  Allgemeines.

auch  das  des  Verweises,  der  in  Preußen  erst  infolge  eines  Disziplinarverfahrens,
nicht  vom  Präsidenten  des  Gerichts,  gegeben  werden  kann.  Für  den  höheren
Lehrstand  aber  sind  immer  noch  jene  älteren  Vorschriften  in  Kraft,  welche,
für  Beamte  überhaupt  geltend,  vor  dem  10.  März  1860  erschienen  sind;  ein
neuereg  Disziplinargesetz  für  die  Österreichischen  Mittelschullehrer  existiert  nicht,
auch  ist  eine  Anwendung  der  Bestimmungen  des  späteren  österreichischen  Reichsvolksschulgesetzes
  v.  14.  Mai  1869,  dessen  $  54  ebenfalls  von  einem  das  Ansehen
  und  die  Wirksamkeit  des  Erziehers  schädigendem  Verhalten  außerhalb
der  Schule  redet,  nicht  zu  machen.  Jedenfalls  aber  sprechen  sich  die  Öösterreichischen
  Normalien  über  das  außeramtliche  Verhalten  aus,  so  z.  B.  tiber  den
Privatunterricht  und  über  das  Halten  von  „Kostzöglingen“,  worüber  noch  zu
handeln  sein  wird.

Es  kann  also  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  schon  nach  dem  Gesetze  der
Träger  des  höheren  Lehramtes  eine  große  ideelle  Aufgabe  zu  erfüllen  hat,  welche
den  Rahmen  des  wirklichen  Lehramtes  weit  überragt.

Wenden  wir  uns  nun  zu  den  Rechten  des  „höheren  Lehrers“,  so  folgen
diese  auch  aus  dem  Begriffe  des  Amtes  überhaupt.  Überträgt  der  Staat  jemandem
eine  Aufgabe,  so  hat  der  Staat  dafür  zu  sorgen,  daß  jener  überhaupt  die  von
ihm  zu  leistende  staatliche  Aufgabe  erfüllen  kann.  Der  Beamte  hat  also  an  die
Staatsgewalt,  von  der  er  beauftragt  ist,  gewisse  rechtliche  Ansprüche  zu  stellen;
auch  hier  gibt  es  ideelle  und  materielle  Rechte,  bei  den  ersteren  sind  negativideelle
  und  positiv-ideelle  Rechte  zu  trennen.  Der  Staat  hat  z.  B.  die
Pflicht,  jeden  Beamten  in  und  außer  seinem  Amt  zu  schützen  gegen  Angriffe,
welche  von  andern  Staatsangehörigen  gegen  das  Amt  selbst  oder  die  Person  des
Amtsinhabers  gerichtet  werden.  In  positiver  Beziehung  aber  hat  er  ihm  diejenigen
  Rechte  über  die  Staatsbürger  zu  erteilen,  die  ihm  eine  richtige  und  wirksame
  Ausübung  des  staatlichen  Auftrages  überhaupt  ermöglichen.  Ein  Finanzbeamter,
  welcher  nicht  das  Recht  hat,  Gelder  zur  Auszahlung  anzuweisen,  ein
Richter  oder  ein  Richterkollegium,  welches  bei  Verhängung  von  Strafen  erst  eine
andre  Instanz  fragen  müßte,  kann  den  staatlichen  Auftrag  nicht  gänzlich  vollenden;
  ein  Lehrer,  welcher  nicht  Strafrecht  hätte,  ein  Lehrerkollegium,  welches
nicht  Zeugnisse  erteilen  könnte,  kann  eben  seines  Amtes  nicht  walten.  Zweierlei
ist  natürlich  hier  zu  beachten:  erstens  daB  diese  Befugnisse  in  größeren  und
kleineren  konzentrischen  Kreisen  je  nach  dem  höheren  oder  niedrigeren  Amte
liegen  werden,  und  zweitens  daß  sie  bei  gewissen  Ämtern  eine  stärkere  Ergänzung
durch  die  Persönlichkeit  des  Beamteten  finden  müssen,  d.  h.  also  noch  mehr
ideell  sind  als  bei  andern  Ämtern.  Aber  der  Staat  darf  nicht  voraussetzen,
daß  der  Beamte  nur  durch  seine  Persönlichkeit  der  staatlichen  Aufgabe  gerecht
werden  soll,  schon  deswegen,  weil  nicht  alle  Beamte  eine  starke,  durch  sich
selbst  wirkende  Persönlichkeit  haben;  hier  muß  der  Staat  mit  Gesetzen,  Rechten
eintreten,  freilich  können  auch  diese,  wenn  die  Persönlichkeit  den  Träger  des
Amtes  untauglich  macht,  allein  nichts  ausrichten;  beides  muß  eben  zusammenwirken.
  Das  Lehramt  ist  —  soll  man  sagen  leider  oder  Gottlob?  —  mehr
als  alle  andern  Ämter  ein  solches,  welches  neben  den  staatlichen  Befugnissen