Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten.  17

in  der  Persönlichkeit  des  Amtsinhabers  beruht;  aber  darin  verkenne  man  die
Wirklichkeit  nicht:  ein  staatlicher  Erzieher  ohne  staatliche  Zuchtmittel  ist  ein
Unding;  ganz  abgesehen  davon,  daß,  wie  gesagt,  nicht  allzuviel  hervorragende
Persönlichkeiten  sich  finden,  schleift  sich  auch  jede  persönliche  Kraft,  ja  jede
geniale  Existenz  in  der  Ausübung  des  Amtes  allmählich  ab  und  verliert  an
Produktivität  ebenso  wie  vor  allem  an  förderndem  Einfluß  auf  andere,  und  ein
höberes  Lehramt,  dem  der  Staat  gar  keine  oder  nur  sehr  wenig  Rechte  einräumte,
  wird  schließlich  macht-  und  wirkungslos,  ein  Schatten  und  Schemen.

Neben  solchen  ideellen  Rechten  muß  der  Staat  selbstredend  duch  in  materieller
  Hinsicht  den  Träger  des  höheren  Lehramtes  mit  dem  Nötigen  ausstatten,
  zunächst  natürlich  mit  dem  ihm  zukommenden  Gehalte;  es  ist  nun  einmal
so  in  der  Welt:  ein  Beamter  mit  zu  niedrigem  Gehalt  muß  sowohl  im  Amte
wie  außerhalb  seines  Amtes,  um  mit  den  Worten  des  Disziplinargesetzes  zu
reden,  „dem  Ansehen  und  der  Würde  seines  Amtes  schaden“  —  könnte  man  halb
im  Scherz  sagen;  zu  solchen  materiellen  Ansprüchen  an  den  Staat  sind  auch
Pension,  Versorgung  der  durch  den  Tod  der  Beamten  verwaisten  Frauen  und
Kinder  zu  rechnen,  ebenso  Vergütung  der  Umzugskosten,  der  Reisegelder  u.  a.

Offenbar  mehr  zu  den  materiellen  als  zu  den  ideellen  Rechten  eines  Beamten
gehört  auch  der  Titel  und  Rang  desselben;  hat  eine  Beamtenklasse  einen  lächerlichen,
  veralteten  Titel,  so  macht  dieser  sie  lächerlich  und  dazu  weniger  fähig,  die
staatliche  Aufgabe  zu  erfüllen.  Dies  würde  eintreten,  wenn  man  z.  B.  bei  uns
den  jetzt  vielen  unverständlichen  alten  Titel  „Kollaborator“  einführen  wollte;
freilich  der  schon  durch  dies  Wort  selbst  als  unfertig  bezeichnete  Beamte,  den
wir  heute  im  „Probekandidat“  haben,  gibt  dem  in  die  Vergessenheit  gesunkenen
„Kollaborator“  nichts  nach;  ferner  können  in  einem  Staatswesen  nicht  die  Beamten
wie  eine  Herde  durcheinanderlaufen,  sondern  müssen  in  Rangklassen  eingeteilt
sein,  diese  Einteilung  hat  in  bezug  auf  Gewährung  von  Reisegeldern,  Tagegeldern
  u.  a.  gewisse,  recht  greifbare  Folgen,  und  deswegen  ist  der  Spott  über
die  Rangsucht  doch  etwas  ungerechtfertigt.  Außerdem  hat  der  Staat  die  Pflicht,
eine  Beamtenklasse  nicht  unter  eine  andere  gleichwertige  zu  stellen,  will  er
nicht  das  Ansehen  und  die  Würde  des  Besmten  auch  außerhalb  des  Amtes
schädigen  und  so  selbst,  möchte  man  sagen,  gegen  das  Beamtengesetz  verstoßen.
  Gehalt  und  Rang  müssen  in  einem  entsprechenden  Verhältnis  stehen,
weshalb  auch  einige  Staaten,  wie  z.  B.  Hessen,  es  vorgezogen  haben,  die  Beamten,
  auch  die  höheren  Lehrer,  gar  nicht  erst  in  Rang-,  sondern  in  Gehaltsklassen
  zu  teilen  bez.  darnach  zu  „rangieren“.

Für  unsere  Darstellung  ergibt  sich  nun  daraus  zweierlei:  erstens  ist  es
unmöglich,  Rechte  und  Pflichten  der  Oberlehrer  gesondert  darzustellen,  da  in
fast  jeder  einzelnen  Amtshandlung  ein  Oberlehrer  sowohl  Pflichten  zu  erfüllen
als  auch  Rechte  zu  genießen  hat;  so  hat  er  z  B.,  was  eine  Konferenzverhandlung
anbetriftt,  die  Pflicht  der  Anwesenheit  und  das  Recht  der  Stimmabgabe,
Rechte  und  Pflichten  sind  also  selten  gesondert  zu  behandeln.  Zweitens  ergibt
sich  eine  Beschränkung  der  Aufgabe,  besonders  was  die  materiellen  Rechte  und

Pflichten  anbetrifft.  Diese  können  bei  weitem  nicht  alle  besprochen  werden,
HB.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  2