18  I.  Allegmeinese.

z.  B.  nicht  Pension,  nicht  Waisengelder  u.  a.;  es  wäre  das  (lanze  sonst  zu
„monströs“  geworden,  auch  würde  das  wenig  Interesse  bieten.  Aber  doch  mußte
ein  besonderer  Abschnitt  lauten:  Titel,  Rang,  Gehalt,  Schulgeld,  deswegen  schon,
weil  einiges  davon  heute  „aktuelles“  Interesse  hat;  aber  diese  Äußerlichkeiten
des  Amtes  sollen  tabellarisch  abgemacht  werden.

Was  die  ideellen  Rechte  und  Pflichten  anbetrifft,  so  kommen  sie  nur  insofern
  in  Betracht,  als  sie  eng  mit  dem  Amt,  d.  h.  mit  der  staatlichen  Lehraufgabe
  zusammenhängen;  alle  aus  der  Natur  der  einzelnen  Lehrgegenstände
sich  ergebenddn  Pflichten,  alle  ganz  allgemein-pädagogische  Pflichten,  z.  B.  der
Gerechtigkeit,  Milde,  Nachsicht,  Strenge,  Vorbereitung  usw.  können  nur  soweit
Erwähnung  finden,  als  sie  dem  obigen  Zwecke  dienen;  wer  sich  über  diese
Auskunft  holen  will,  der  schlage  Münchs  Werk:  „Geist  des  Lehramtes“  auf;
wenn  es  nicht  zu  unbescheiden  wäre,  das  hier  Gebotene  mit  dem  genannten
Werke  zu  vergleichen,  so  möchte  ich  das  meinige:  „Körper  des  Lehramtes“
nennen;  vielleicht  hat  der  „Geist  des  Lehramtes“  gezeigt,  wie,  wenn  man  bloß
den  „Geist“  schildert  und  zu  wenig  auf  reale  Verhältnisse  Rücksicht  nimmt,  man
ins  Schwankende,  Unbestimmte  gerät,  so  daß  der  vorliegende  Versuch  als  eine
notwendige  Ergänzung  „zum  Geist  des  Lehramtes“  möglicherweise  gelten  kann.

Jedoch,  ehe  man  in  ein  staatliches  Lehramt  gelangt,  muß  der  Staat  den
Bewerber  prüfen,  ob  er  dessen  würdig;  so  kommen  wir  zu  den  „Vorbedingungen
  zum  höheren  Lehramt“,  und  schildern,  unter  Auslassung  selbstverständlicher
  Bedingungen,  z.  B.  derjenigen  der  sittlichen  Unbescholtenheit,  der
körperlichen  und  geistigen  Gesundheit,  eines  gewissen  Alters,  die  Staatsprüfung
  in  Deutschland  und  Österreich  und  den  praktischen  Vorbereitungsdienst.
  Bei  der  Schilderung  des  Amtes  selbst  haben  wir  darzustellen:
  die  Dienstinstruktionen,  die  Versetzungen,  die  Reifeprüfung.
Ein  vierter  Abschnitt  wird  die  Aufsichtsbehörden  schildern,  die  Zentralbehörden
  und  die  Zentralmittelbehörden;  ein  fünfter,  mehr  als  Anhang,
Titel,  Rang,  Gehalt,  Schulgeld.  Allgemeine  Betrachtungen  werden  am
Schluß  eines  jeden  Abschnittes,  hier  und  da  auch  am  Anfang  sich  als  nötig
erweisen;  auch  sollen  kleine  historische  Skizzen,  Zusammenstellungen  der  betreffenden
  behördlichen  Verfügungen  der  einzelnen  Staaten,  ebenfalls  vorhergohen.

Wir  wenden  uns  nunmehr  zu  den  Vorbedingungen  des  höheren  Lehramtes
  in  Deutschland  und  Österreich.

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