A.  Die  Staatsprüfung.

Zunächst  einige  Daten  über  die  Zeit  der  Veröffentlichung  der  jetzt  bestehenden
Prüfungsordnungen.  Die  älteste  bleibt  die  Bayerische,  die  im  „Ministerialblatt
für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten“  am  29.  Januar  1895  publiziert  ist!):
Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  humanistischen  und  technischen  Unterrichtsanstalten.
  Württemberg  hat  eine  Prüfungsordnung  am  31.  März  1898
im  Regierungsblatt  erscheinen  lassen,  also  kurz  vor  der  jüngsten  preußischen,
die  bekanntlich  vom  12.  September  1898  datiert  ist.

Diese  jüngste  preußische  hat  dann  in  vielen  deutschen  Staaten  eine  Neuregelung
  älterer  Prüfungsreglements  veranlaßt,  die  alle  nicht  nur  dem  Inhalte,
sondern  oft  auch  dem  Wortlaut  nach  dem  größeren  Staate  folgten,  zuerst  Braunschweig
  unterm  9.  Dezember  1898  (im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt),  das
Königreich  Sachsen  unterm  19.  Juli  1899  (Dresden  bei  Meinhold  &amp;  Söhne),
die  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  (hier  kurz  Sachsen-Weimar  benannt)
unterm  17.  Januar  1900  (Weimar  bei  H.  Böhlau  Nachfolger),  dann  Hessen
1900  (abgedruckt  bei  Nodnagel,  „Das  höhere  Schulwesen  im  Großherzogtum
Hessen.“  Gießen,  Roth,  1903),  Baden  unterm  30.  März  1903  (im  Gesetz-  und
Verordnungsblatt).  Um  die  Wende  des  Jahrhunderts  ist  auch  in  Österreich
eine  neue  Prüfungsordnung  herausgekommen.  Vorschriften  über  die  Prüfung
für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen  .....  in  Österreich;  nach
Verordnung  des  Ministers  vom  80.  August  1897  (Wien  1901.  Verlag  von
Pichlers  Witwe  &amp;  Sohn).  —  Preußen  und  die  norddeutschen  Staaten  nebst  Elsaß-Lothringen
  erkennen  die  Prüfungszeugnisse  gegenseitig  an.

Zeit  und  Art  der  Studien.

Was  die  äußeren  Vorbedingungen  anbetrifft,  so  zeichnen  sich  Baden  und
Österreich  vor  allen  anderen  Staaten  dadurch  aus,  daß  jenes  ein  mindestens
acht  Halbjahre  dauerndes  Studium,  dieses  ein  solches  von  sieben  Semestern  verlangt,
  ehe  sich  die  Kandidaten  zur  Prüfung  überhaupt  melden  dürfen.  Diesen  beiden

I)  Die  bayerischen  Prüfungsordnungen  sind  mit  anderen,  die  bayerischen  höheren  Schulen
betreffenden  Ordnungen  gesammelt  in  Füger,  Schulordnungen  für  die  königl.  Bayerischen
Gymnasien  usw.,  Würzburg,  Stahelsche  Verlagsanstalt.  1900.