2  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Staaten,  in  welchen  in  einer  einmaligen  Prüfung  die  Lehrbefähigungen  erworben
  werden  können,  schließen  sich  auch  Württemberg  und  Bayern  an,
wo  die  Kandidaten  zwei  Dienstprüfungen  zu  bestehen  haben.  Württemberg,
wo  die  zweite  Dienstprüfung  die  „allgemeine“  ist,  verlangt  schon  für  die  erste
ein  vierjähriges  Studium,  und  läßt  dann  den  Kandidaten  das  praktische  Vorbereitungsjahr
  durchmachen,  worauf  er  die  zweite  Dienstprüfung  zu  bestehen
hat.  Bayern  verlangt  für  die  erste  Prüfung  nur  ein  dreijähriges  Studium!),
schickt  den  Kandidaten  aber  zur  Vorbereitung  auf  die  zweite  ein  viertes  Jahr
zur  Universität.  Alle  anderen  Staaten  verlangen  ein  drei  Jahre  dauerndes
Studium;  Württemberg,  Bayern,  Sachsen  erheben  noch  den  Anspruch,  daß
mindestens  zwei  Halbjahre  auf  der  Landesuniversität,  Preußen  sogar  noch,  daß
drei  Halbjahre  auf  einer  solchen  zugebracht  werden,  alle  andern  Staaten,  auch
Baden  und  Hessen  sprechen  nur  vom  Besuch  einer  deutschen  staatlichen  Universität.
  In  Österreich  heißt  es  Art.  II,  2,  b:  „mindestens  sieben  Semester  an
einer  Universität“,  offenbar  aber  ist  hier  nur  eine  Österreichische  gemeint;
auch  hier,  wie  wohl  überall,  kann  den  Kandidaten  für  das  Lehrfach  der  modernen
Sprachen  ein  in  Frankreich,  England  oder  Italien  zum  Zwecke  der  Spracherlernung
  zugebrachtes  Jahr  in  die  Studienzeit  eingerechnet  werden.

Soviel  über  die  äußeren  Bedingungen,  d.  h.  die  Zeit  der  Universitätsstudien.
Was  die  Art  derselben  anbelangt,  so  steht  Preußen,  bis  jetzt  wenigstens,  allein
da  mit  der  Gleichwertigkeit  der  drei  höheren  Lehranstalten,  der  Gymnasien,
Realgymnasien,  Oberrealschulen;  Abiturienten  von  diesen  drei  höheren  Lehranstalten
  können  in  Preußen  sich  zur  Oberlehrerprüfung  für  alle  Fächer  melden.
In  vielen  Staaten  ist  es  bei  dem  früheren  preußischen  Modus  geblieben:  wenn
das  Zeugnis  für  Lehrbefähigung  in  neueren  Sprachen  oder  in  der  Mathematik
und  in  den  Naturwissenschaften  verlangt  wird,  so  wird  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  Realgymnasiums  dem  eines  Gymnasiums  gleich  geachtet  in  Baden,
Hessen,  Sachsen;  in  Baden  und  Hessen  auch  dasjenige  einer  Oberrealschule
ohne  weiteres,  im  Königreich  Sachsen  aber  (8  5,  2)  heißt  es:  „Das  Reifezeugnis
einer  deutschen  Oberrealschule  kann  vom  Ministerium  für  die  mathematischen
und  naturwissenschaftlichen  Fächer  als  ausreichend  anerkannt  werden.“

Ganz  isoliert  stehen  hier  Württemberg  und  Bayern;  in  beiden  Ländern
gibt  es  bekanntlich  zwei  Staatsprüfungen,  ja  in  Württemberg  zwei  völlig  getrennte
  Prüfungskommissionen,  eine  für  das  humanistische,  eine  für  das  realistische
  Lehrfach.  In  Württemberg  ist  für  die  Zulassung  zur  humanistischen
Staatsprüfung  erforderlich  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  ($  7,  8),
für  diejenige  zur  realistischen,  welche  zur  Anstellung  auf  Hauptlehrstellen  an
Realschulen  und  Realanstalten,  sowie  auf  realistischen  Hauptlehrstellen  an
Latein-  und  Realschulen,  Gymnasien,  Realgymnasien  befähigt,  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  Gymnasiums  bezw.  Realgymnasiums  oder  einer  württembergischen
zehnklassigen  Realanstalt,  letzteres  für  Kandidaten  der  sprachlich-geschichtlichen

I)  Die  Mathematiker  und  Physiker  brauchen  in  Bayern  sogar  nur  ein  zweijähriges
Studium  für  die  erste  Prüfung,  müssen  allerdings  zwei  Jahre  behufs  Meldung  zur  zweiten
noch  studieren.