A.  Die  Stastsprüfung.  23

Richtung  ergänzt  durch  ein  Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Erstehung  der  Reifeprüfung
  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums  im  Fach  der  lateinischen
Sprache  ($  7,  3).  In  Bayern  sind  drei  Richtungen  unterschieden:  Prüfung
für  den  Unterricht  in  den  philologisch-historischen  Fächern,  Prüfung  für  den
Unterricht  in  der  Mathematik  und  Physik,  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den
neueren  Sprachen.  Für  die  erste  Art  ist  natürlich  das  Absolutorium  eines
humanistischen  Gymnasiums  erforderlich,  für  die  zweite  und  dritte  Art  der
Prüfung  dasjenige  eines  humanistischen  oder  Realgymnasiums;  Oberrealschulen
sind  in  Bayern  nicht  vorhanden.  Ausnahmsweise  kann  für  solche  Kandidaten,.
welche  eine  Verwendung  ausschließlich  an  einer  technischen  Mittelschule  anstreben,
  statt  des  Gymnasialabsolutoriums  ein  Zeugnis  über  den  von  hervorragendem
  Erfolge  gekrönten  Besuche  der  bau-  oder  mechanisch-technischen  Abteilung
einer  Industrieschule  (Note  I  in  Mathematik  und  Physik)  vorgelegt  werden.  !)

Hierin  steht  Österreich  Bayern  vollkommen  gleich;  das  „Realschulmaturitätszeugnis
  samt  dem  Nachweis  dreieinhalbjähriger  Universitätsstudien  an  der
philosophischen  Fakultät  begründet  für  einen  Kandidaten  in  Österreich  nur  einen
beschränkten  Anspruch  auf  Zulassung  zur  Prüfung,  nämlich  bloß  für  das  Lehramt
  an  Realschulen,  und  hier  mit  der  Beschränkung  auf  die  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Fächer“  (Art.  II,  3).

Diese  Beschränkung,  daß  Kandidaten  mit  realistischer  Vorbildung  nur  an
realistischen  Anstalten  Anstellung  finden  durften,  bestand  in  Preußen  auch  einige
Zeit  bis  1887.  Sonst  verlangt  man  in  Österreich  für  die  Prüfung  das  Maturitätszeugnis
  eines  Gymnasiume.?)

Bilden  hierin  die  beiden  süddeutschen  Königreiche  mit  Österreich  zusammen
eine  Gruppe,  so  tritt  solche  Zusammengehörigkeit  noch  in  anderer  Weise  zutage:
diese  Staaten  machen  es  zur  Bedingung,  daß  die  Kandidaten  Zeugnisse  über
ganz  bestimmte  Collegia  und  Colloquia  beibringen  müssen.  In  Österreich:
  Kolloguienzeugnisse  über  ein  mindestens  dreistündiges  philosophisches
und  pädagogisches  Kolleg  oder  Zeugnisse,  daß  sie  sich  an  einem  philosophischen
oder  pädagogischen  Seminare  tätig  beteiligt  haben,  Zeugnisse,  für  welche  bes
sondere  Formularien  existieren.  |

Auch  in  Bayern  ist  für  die  Prüfung  in  den  philologisch-historischen  Fächern
der  Besuch  mindestens  dreier  ordentlicher  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der
Geschichte  (einschließlich  der  Kulturgeschichte  und  Literaturgeschichte)  und  der
Geographie  und  mindestens  einer  ordentlichen  Vorlesung  aus  dem  Bereiche  der
Il.  Sektion  der  philosophischen  Fakultät  vorgeschrieben;  für  die  Prüfung  in  der
mathematisch-realistischen  ist  der  Besuch  zweier  ordentlicher  Vorlesungen  philosophischen,
  geschichtlichen  oder  geographischen  Inhaltes,  für  die  Prüfung  in  den
neusprachlichen  Fächern  der  Besuch  solcher  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der

I)  Vergl.  jetzt  Lexis,  Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  Die  höheren  Lehranstalten
  und  das  Mädchenschulwesen  im  Deutschen  Reich.  Berlin  1904.  8.  157—174.

2)  Vergl.  aber  Verf.  vom  14.  Juli  1904,  wonach  in  Österreich  die  Realschulabiturienten
einer  Ergänzungsprüfung  im  Lateinischen,  Griechischen  und  in  der  philosophischen
Propädeutik  vor  besonderen  Kommissionen  in  Universitätsstädten  sich  unterwerfen  können.