94  DO.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere.  Lehramt.

Geschichte  (einschließlich  der  Literatur-  und  Kulturgeschichte)  geboten;  für  diese
letzteren  Fächer  ist  also  eine  allgemeine  philosophische  Vorbildung,  wie  es  scheint,
nicht  nötig.  Bayern  heischt  ferner,  gerade  wie  Österreich,  die  Teilnahme  an
Seminaren;  dies  letztere  ist  auch  condicio  sine  qua  non  in  Württemberg  für
die  Kandidaten  des  humanistischen,  wie  die  des  realistischen  Lehramtes;  bei
jenen  werden  außerdem  „Vorlesungen  über  Geschichte  und  deutsche  Literatur“,
ebenso  eine  solche  über  Geographie  und  Pädagogik,  bei  diesen  „zwei  größere
Vorlesungen  über  Philosophie  und  eine  über  Pädagogik“  vorausgesetzt.

Im  Gegensatz  dazu  verlangen  weder  Preußen  noch  Sachsen,  Baden,  Hessen,
Braunschweig,  Sachsen-Weimar  u.  a.  die  Teilnahme  an  Seminaren,  ebensowenig
wie  sie  die  Kandidaten  zwingen,  bestimmte  Vorlesungen  gehört  zu  haben.  Zwar
soll  in  Preußen  nach  $  7  bei  der  Prüfung,  ob  der  Kandidat  zuzulassen,  davon
ausgegangen  werden,  „daß  derselbe  in  der  Regel  und  abgesehen  von  besonderen
Entschuldigungsgründen  an  den  für  sein  Fachstudium  wesentlichsten  Vorlesungen
und  Übungen  teilgenommen  und  außerdem  mehrere  Vorlesungen  von  allgemein
bildendem  Charakter  gehört  haben  muß“,  eine  Bestimmung,  die  Braunschweig,
Sachsen,  Sachsen-Weimar  wörtlich  hinübergenommen,  Hessen  und  Baden  aber
fortgelassen  haben.  Darnach  braucht  also  ein  ÖOberlehrerkandidat  in  Preußen,
Hessen  seine  Kenntnisse  z.  B.  in  der  deutschen  Literatur  für  die  allgemeine
Bildung  nicht  in  Universitätsvorlesungen  erworben  zu  haben,  sondern  kann  sich
solche  durch  Privatstudien  aneignen.  Der  Studiengang  ist  also  in  Österreich,
Bayern,  Württemberg  viel  genauer  vergezeichnet:  Zahl  und  Art  der  Vorlesungen
  und  Übungen  ist  fixiert,  sonst  nicht;  in  Preußen  liest  man  zu  8  7,  2:
„Der  Erlaß  von  Studienplänen  bleibt  vorbehalten“,  eine  Anmerkung,  die  nur
Braunschweig  sich  angeeignet  hat.  Hoffentlich  hat  dies  noch  gute  Weile.

Kurz  zu  berühren  wäre  noch  die  Frage,  wieweit  der  Besuch  von  Vorlesungen
  an  einer  technischen  Hochschule  denjenigen  von  Universitätskollegs
  gleichgestellt  ist.  Überall  ist  dies  jetzt  der  Fall,  natürlich  bloß  für  die
Prüfung  in  den  mathematisch-realistischen  Fächern.  Nur  über  die  Dauer  solcher
erlaubten  hochschultechnischen  Studien  schwankt  man.  Am  weitesten  gehen
hierin  Württemberg  und  Bayern,  wo  dort  drei,  hier  zwei  Jahre  Oberlehrerkandidaten
  für  die  „Realien“  an  technischen  Hochschulen  studieren  können;  in
Österreich  können  in  solchen  Fällen  zwei  (bei  Chemie  drei)  Studienjahre  mit
eingerechnet  werden.  Nach  dem  Vorgange  Preußens  können  in  Baden,  Sachsen,
Hessen,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  bis  zu  drei  Halbjahren  technische  Hochschulstudien
  angerechnet  werden.

Prüfungskommission  (Zusammensetzung,  Vorsitz,  Rechte
und  Pflichten).

Fast  überall  sind  jetzt  die  Kommissionen  für  die  Oberlehrerprüfung  aus  Hochschullehrern
  und  Schulmännern  zusammengesetzt;  überall  ist  dies  ausdrlicklich
‚gesagt,  auch  die  österreichische  Fassung:  „Die  Prüfungskommissionen  werden
zusammengesetzt  aus  Männern,  welche  die  verschiedenen  Hauptzweige  des  Gym-