A.  Die  Staateprüfung.  pP,

nasial-  und  Realschulunterrichts  nach  seiner  gegenwärtigen  Organisation  wissenschaftlich
  vertreten“,  besagt  vielleicht  dasselbe.  Allerdings  überwiegen  in  dieser
Zusammensetzung  die  Hochschullehrer  sehr,  ja  nach  der  Bestimmung  in  Hessen
braucht  die  Kommission  Schulmänner  nicht  zu  enthalten:  „Die  Prüfungskommission
  wird  aus  Professoren  der  philosophischen  und  theologischen  Fakultät
zusammengesetzt.  Außer  diesen  können  auch  einzelne  Schulmänner  in  die
Prüfungskommission  berufen  werden.“

Über  die  Zahl  der  Mitglieder  scheint  nur  in  Bayern  etwas  bestimmt  zu
sein,  eigentümlicherweise  soll  die  Kommission  für  die  Prüfung  in  Mathematik
und  Physik  aus  mindestens  vier,  die  für  die  Prüfung  in  den  neueren  Sprachen
aus  fünf  Mitgliedern  bestehen  (zwei  Lehrern  der  Hochschulen,  zwei  der  Mittelschulen
  und  einem  für  den  deutschen  Aufsatz),  während  für  diejenige  der  philologisch-historischen
  Fächer  eine  andere  Zahl  angegeben  ist.!)

Nach  dem  Vorgange  Preußens  $  2:  „der  Vorsitz  wird  einem  Schulmann
übertragen“,  haben  jetzt  alle  Prüfungskommissionen,  welche  nach  Anweisung
des  Leiters  sich  noch  in  Prüfungsausschüsse  gliedern  können,  Schulmänner  zu
Vorsitzenden;  nur  Bayern  und  vielleicht  Österreich  machen  davon  eine  Ausnahme,
  in  Österreich  heißt  Art.  I,  5:  „Zum  Direktor  der  Prüfungskommission  und
zum  Stellvertreter  desselben  ernennt  das  Ministerium  in  der  Regel  nur  ein  Mitglied
der  Kommission“,  und  da  Schulmänner  nicht  notwendig  in  der  Kommission  zu
sein  brauchen,  wird  selten  ein  praktischer  oder  früherer  Schulmann  Präses  sein,
ja  Art.  I,  6  bestimmt:  „Die  mit  der  didaktischen  Oberleitung  der  Gymnasien
und  Realschulen  beauftragten  Landesschulinspektoren  in  den  Orten  der  Prüfungskommissionen
  sind  berechtigt,  den  mündlichen  Prüfungen  beizuwohnen,  um  die
den  Gymnasien  und  Realschulen  zuwachsenden  Lehrkräfte  kennen  zu  lernen.  Die
Direktoren  der  Prüfungskommissionen  haben  daher  die  bezeichneten  Landesschulinspektoren
  von  der  Vornahme  solcher  Prüfungen  in  Kenntnis  zu  setzen.“  Darnach
wird  es  fast  nie  geschehen,  obgleich  es  der  Wortlaut  von  Art.  I,  5  nicht  verbietet,
daß  in  Österreich  Mitglieder  der  Schulaufsichtsbehörde  der  Provinz,  wie  es  bei  uns
der  Fall  ist,  sei  es  als  Vorsitzende,  sei  es  als  Mitglieder  den  Prüfungskommissionen
angehören.  In  Bayern  freilich  können  sie  Mitglieder  sein,  nicht  aber  Vorsitzende,
8  7:  „den  Vorsitz  bei  den  Lehramtsprüfungen  führt  jeweils  ein  Kgl.  Ministerialkommissär“,
  d.  h.  ein  Mitglied  des  Bayerischen  Kultusministeriums,  und,  da
dieses,  wie  unten  dargelegt  werden  wird,  nur  Juristen  enthält,  muß  der  Vorsitzende
  hier  stets  ein  Jurist  sein.  Auch  für  Württemberg  lautet  die
Bestimmung  8  2:  „unter  der  Leitung  eines  Mitglieds  der  Ministerialabteilung
für  Gelehrten-  und  Realschulen“.  Da  aber  die  Mitglieder  dieser  Behörde,  augenblicklich
  such  der  Vorsitzende,  zum  größten  Teil  gewesene  oder  noch  praktische
Schulmänner  sind,  so  wird  die  Leitung  der  Prüfungskommission  meist  in  der  Hand
eines  Schulfachmannes  sein  und  ist  augenblicklich  in  der  Hand  eines  solchen,
während  in  Bayern  dieser  Fall  nie  eintreten  kann.

Il)  Mindestens  6  für  die  erste,  höchstens  10  für  die  zweite  Prüfung.