26  I.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Früher  war  auch  in  Preußen  die  Praxis  bei  der  Prüfung  selbst  eine  ziemlich
willkürliche,  jetzt  sind  Pflichten  und  Rechte  der  Mitglieder  etwas  genauer  festgesetzt.
  Während  der  Prüfung  soll  Protokoll  geführt  werden,  eine  gewisse  Zahl
von  Mitgliedern,  zwei,  oft  mit  dem  Vorsitzenden  drei,  sollen  bei  den  Einzelprüfungen
  zugegen  sein;  ja  in  Österreich  müssen  außer  dem  Direktor  stets
zwei  Mitglieder  „ununterbrochen“  anwesend  sein.  Jedes  Kommissionsmitglied,
welches  bei  der  Prüfung  zugegen  war,  kann  ein  von  dem  des  Prüfenden  selbst
abweichendes  Urteil  zu  Protokoll  geben  Preußen  8  33,  7:  „wie  jedes  der  übrigen,
bei  der  Prüfung  anwesenden  Mitglieder  berechtigt  ist,  ein  abweichendes  Urteil
in  das  Protokoll  aufnehmen  zu  lassen,  der  Vorsitzende  entscheidet  natürlich  bei
Stimmengleichheit,  die  Entscheidungen  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß“.  Das
Majoritäts-  oder  Kollegialitätsprinzip  ist  am  meisten  in  Bayern  ausgebildet;
während  anderwärts  immer  der  Einzelexaminator  schließlich  entscheidet  und
nötigenfalls  einem  andern  Mitgliede  mit  abweichender  Ansicht  nur  der  Protest
im  Protokoll  übrig  bleibt,  entscheidet  in  Bayern  $  15  die  Majorität  der
Prüfungskommission  sogar  a)  über  die  Ergebnisse  der  schriftlichen  Prüfung
auf  den  Vorschlag  des  betreffenden  ersten  und  zweiten  Zensors  —  zwei  Beurteiler
  schon  für  die  Durchsicht  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten!  —  und
b)  über  die  Ergebnisse  der  mündlichen  Prüfung  auf  Vorschlag  des  Examinators.

Auch  in  anderer  Beziehung  hat  man  in  Bayern  die  ÖOberlehrerkandidaten
gegen  Ungerechtigkeiten  und  Willkür  zu  schützen  gesucht;  nirgends  findet  man
einen  $14  wie  hier  in  Bayern,  der  verlangt,  daß  die  Fragestellung  an  die  Kandidaten
klar  und  einfach  sein  soll,  daß,  „wenn  ein  Kandidat  auf  einem  Gebiet  offensichtlich
  Unkenntnis  zeigt,  dasselbe  zu  verlassen  und  eine  andere  Frage  zu  stellen
sei“;  „die  Vorsitzenden  sind  angewiesen“  —  heißt  es  wörtlich  $  14,  2  —  „auf
die  Beachtung  dieser  Bestimmung  genauestens  zu  achten“.  In  Bayern  ist  die
Stellung  des  Vorsitzenden  am  objektivsten:  „der  Vorsitzende  beteiligt  sich  an
den  Abstimmungen  nicht“,  nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  aber  nur  bei
der  Abstimmung  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  steht  ihm  der
Stichentscheid  zu;  auch  hat  er  nicht,  wie  in  Preußen  $  33  und  andern  Staaten,
ohne  weiteres  das  Recht,  die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen
Prüfung  zu  bestimmen,  sondern  auch  dies  wird  in  Bayern  von  den  Prüfungskommissionen
  selbst  in  einer  vorherigen  Besprechung  (8  12)  bestimmt.

Während  man  in  Bayern  hierin  offenbar  am  weitesten  geht,  findet  sich
in  der  württembergischen  Prüfungsordnung  keine  Spur  von  solchen  Anweisungen
  über  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder,  über
die  Art  der  Abstimmung,  über  Protokollführung,  über  die  Zeit  der  Prüfung  usw.;
einige  Angaben  über  den  letzteren  Punkt  gibt  Herzog,  Die  Dienstprüfung  für
das  hum.  Lehramt.  Südwestdeutsche  Schulblätter.  1900.  8.  341ff.

Teilung  und  Arten  der  Prüfung.

In  Preußen  war  nach  dem  Prüfungsreglement  vom  24.  Dezember  1866
bekanntlich  von  jedem  Kandidaten  außer  der  Fachprüfung  noch  das  Examen  in
der  sogenannten  „allgemeinen  Bildung“  ($  15)  zu  bestehen;  diese  allgemeine