A.  Die  Staatsprüfung.  27

Bildung  wurde  erhärtet  in  Religion,  Deutsch,  Geschichte,  Geographie,  Französisch,
Philosophie,  Pädagogik  —  natürlich  mutatis  mutandis  —  je  nach  den  nachgesuchten
  Hauptfächern.  Diesen  Ausdruck  „allgemeine  Bildung“  sowie  die  Ausdehnung
  derselben  hat  man  jetzt  aufgegeben  und  spricht  von  einer  „Allgemeinen
Prüfung“  und  „einer  Fachprüfung“,  welcher  sich  jeder  Kandidat  zu  unterziehen
hat.  Preußen  haben  sich  jetzt  die  meisten  Staaten  in  der  Scheidung  beider  Begriffe
  angeschlossen;  Sachsen,  Sachsen  -Weimar,  Braunschweig,  Hessen,  Baden
fordern  eine  „Allgemeine  Prüfung“,  freilich  die  Ausdehnung  ist  verschieden:
Sachsen,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  dehnen  sie  auf  Religion,  deutsche
Literatur,  Philosophie  und  Pädagogik  aus,  Baden  und  Hessen  aber  lassen
die  Religion  aus.  Alle  diese  Staaten  verlangen  daneben  aber,  daß  beide
Prüfungen  —  allgemeine  wie  Fachprüfungen  —  an  demselben  Termin  bestanden
  werden.

Anders  Württemberg  und  Bayern:  durchweg  ist  die  Staatsprüfung  hier
geteilt,  es  gibt  eine  erste  und  eine  zweite  Prüfung.  In  Bayern  ist  die  zweite
Prüfung  eine  Art  Wiederholung  der  ersten  wissenschaftlichen  Prüfung  in  verschärfter
  und  erhöhter  Form  unter  Hinzunahme  von  Philosophie  und  Pädagogik;
in  Württemberg  dagegen  ist  die  erste  Dienstprüfung  mehr  „wissenschaftlich“,
  die  zweite  mehr  „praktisch“,  wie  der  Unterschied  im  ersten  Paragraphen
selbst  hervorgehoben  wird,  auch  hier  unter  Hinzunahme  von  Philosophie  und
Pädagogik.  In  beiden  Staaten  also  ist  die  „Allgemeine  Prüfung“  nach  der
Fachprüfung  zu  erledigen,  in  Württemberg  im  Anschluß  an  den  praktischen
Dienst.

Auch  Österreich  fordert,  daß  „jeder  Kandidat  sich  diejenige  allgemeine
philosophische  und  pädagogische  Bildung  aneigne,  die  jedem  Mittelschullehrer
unentbehrlich  sei“,  ferner,  daß  jeder  Kandidat  in  der  mündlichen  Prüfung  Korrekt.
heit  des  Gebrauches  seiner  Unterrichtssprache  und  Kenntnis  ihrer  wichtigsten
grammatischen  Gesetze  sowie  Bekanntschaft  mit  den  Hauptwerken  ihrer  schönen
Literatur  nachweise,  möge  er  auf  das  Lehren  seiner  Unterrichtsprache  Anspruch
machen  oder  nicht.  Wenn  die  Unterrichtssprache  nicht  die  deutsche  ist,  so  ist
von  dem  Examinanden  in  bezug  auf  die  deutsche  Sprache  einige  Korrektheit
im  Gebrauche  derselben  .....  zu  verlangen.  So  ist  also  die  „Allgemeine
Bildung“  hier  ebenfalls  in  deutscher  Literatur,  Philosophie  und  Pädagogik,  aber
in  Kolloquien  während  der  Studien  nachzuweisen.  Eine  vermittelnde
Stellung  nimmt  Österreich  in  bezug  auf  den  Termin  dieser  Prüfung  ein.
Es  ist  allen  Kandidaten  freigestellt  (außer  den  Mathematikern),  die  Prüfung  in
den  Nebenflächen,  in  der  Unterrichtssprache  und  in  der  deutschen  Sprache,  ein
halbes  Jahr,  bei  besonders  triftigen  Gründen  ein  ganzes  Jahr  später  zu  machen.
Hier  kann  also  die  Staatsprüfung  in  eine  für  die  Hauptfächer  mit  Philosophie
und  Pädagogik,  und  in  eine  solche  für  die  Nebenfächer  mit  deutscher  Literatur
und  Unterrichtssprache  zeitlich  getrennt  werden.

Fast  überall  findet  eine  schriftliche  und  eine  mündliche  Prüfung  statt,  die
erstere  zerfällt  wieder  in  die  Anfertigung  der  Hausaufgaben  und  in  die  der
Klausurarbeiten.  Die  letzteren  sind  nach  dem  Beispiel  Preußens  für  die  Fremd-