238  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

sprachen  auch  in  Sachsen,  Hessen,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  Regel:!)  auch
für  die  Mathematik  gilt  dies.  In  andern  Fächern,  Physik,  Chemie,  Botanik,
Geographie  usw.  wird  der  Nachweis  praktischer  Fertigkeiten  verlangt,  Handhabung
  physikalischer  Instrumente,  Fertigkeit  im  Kartenzeichnen  usw.

Österreich,  Bayern,  Württemberg  haben,  was  Klausurarbeiten  anbelangt,
  ihre  Eigentümlichkeiten:  Österreich  verlangt  für  jeden  Gegenstand  eine
Klausurarbeit  (die  Unterrichtssprache  als  Nebenfach  ausgenommen),  ja  sogar  für
die  Geschichte  und  hier  für  allgemeine  Geschichte  und  österreichische  Geschichte
je  eine  besonders.  In  Bayern  besteht  bei  der  ersten  Prüfung  der  schriftliche
Teil  derselben  ausschließlich  in  fünf  Klausurarbeiten,  in  Anfertigung  eines
deutschen  Aufsatzes,  einer  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische,  einer
solchen  aus  dem  Deutschen  ins  Griechische,  einer  Übersetzung  aus  einem  lateinischen
  Autor  in  das  Deutsche,  und  einer  Übersetzung  aus  einem  griechischen
Autor  ins  Deutsche;  bei  den  philologisch-historischen  Fächern  aus  deren  sieben
(einschließlich  eines  deutschen  Aufsatzes)  in  den  mathematischen-physikalischen,
aus  drei  französischen  und  drei  englischen  Klausurarbeiten  nebst  je  einem  deutschen
Aufsatz  im  Fache  der  neueren  Sprachen.

Während  also  hier  in  Bayern  bei  der  ersten  Staatsprüfung  keine  schriftliche
  Hausarbeit  angefertigt,  sondern  nur  unter  Klausur  in  allen  Fächern  geprüft
  wird,  ist  es  in  dem  benachbarten  Württemberg  gerade  umgekehrt:  die
erste  Dienstprüfung  für  das  humanistische  Lehramt  hat  die  Einreichung  einer
wissenschaftlichen  Abhandlung  zur  Voraussetzung,  was  in  Bayern  erst  bei  der
zweiten  geschieht;  bei  der  zweiten  württembergischen  Dienstprüfung  wird
ein  deutscher  Aufsatz  angefertigt;  analog  ist  es  in  Württemberg  in  bezug  auf
die  Prüfung  für  das  realistische  Lehramt,  welche  in  eine  solche  sprachlich-geschichtlicher
  Richtung  (neuere  Sprachen  mit  einer  Art  Nebenfakultas  in  Arithmetik,
  Planimetrie  und  elementarer  Physik)  und  in  eine  solche  mathematischnaturwissenschaftlicher
  Richtung  (mit  einer  Art  Nebenfakultas  im  Französischen
und  Englischen)  zerfällt:  Hier  wird  das  erstemal  eine  wissenschaftliche  Abhandlung
gefordert,  das  zweitemal  wenn  die  erste  Prüfung  bestanden,  dagegen  schriftlich
unter  Klausur  angefertigt  ein  deutscher  Aufsatz,  mathematische  Aufgaben,  Übersetzungen
  in  die  neueren  Fremdsprachen.

Die  Zeit  dieser  Klausurarbeiten  ist  am  kürzesten  in  Preußen  und  den  ihm
folgenden  Staaten  (höchstens  drei  Stunden),  am  längsten  in  Bayern,  wo  für
den  deutschen  Aufsatz  bei  der  ersten  Prüfung  fünf  Stunden  gegeben  werden,
während  in  Österreich  je  vier  Stunden  zur  Bearbeitung  freistehen.

Schriftliche  Hausaufgaben.

Allen  Staaten  ist  es  gemeinsam,  daß  der  Kandidat  eine  größere,  schon  gedruckte
  wissenschaftliche  Arbeit  einreichen  kann,  und  daß  es  dann  dem  Ermessen
der  Kommission  freisteht,  zu  entscheiden,  ob  in  solchem  Falle  von  der  Stellung

!)  In  Hessen  nach  $  22  kann  die  Prüfungskommission  auch  in  Geographie,  Mathematik,
  Physik,  Chemie  als  Hauptfach  die  Anfertigung  einer  Klausurarbeit  verlangen.