A.  Die  Staatsprüfung.  29

einer  schriftlichen  Arbeit  für  das  betr.  Hauptfach  abzusehen  ist.  Überall,  wo
neben  der  Fachprüfung  noch  eine  allgemeine  Prüfung  besteht,  wird  eine  schriftliche
  Hausaufgabe  für  diese  allgemeine  Prüfung  und  für  die  Fachprüfung  gestellt,
  also  in  Preußen  und  den  ihm  folgenden  Staaten,  dabei  kann,  wenn  die  zwei
Hauptfächer  sehr  eng  zusammenhängen,  für  beide  nur  eine  schriftliche  Prüfungsaufgabe
  verlangt  werden,  mehr  wie  drei  dürfen  nirgends  die  Kommissionen  stellen.
In  Preußen  und  Sachsen  ist  die  Stellung  einer  einzigen  Prüfungsaufgabe  für
zwei  Hauptfücher  nur  eine  Möglichkeit,  Hessen  und  Baden  dagegen  ($  28  und
8  21)  wollen  überhaupt  nur  zwei  Aufgaben  gestellt  wissen.

Die  drei  übrigen  Staaten,  Österreich,  Bayern,  Württemberg  weichen
wieder  ab,  Österreich  nur  insofern,  als  es  ja  eine  allgemeine  Prüfung  überhaupt
  nicht  kennt.  Bayern,  wo  bekanntlich  bei  der  ersten  Prüfung  nur  Klausurarbeiten
  geliefert  werden,  läßt  den  Kandidaten  nur  eine  einzige  größere  schriftliche
  Arbeit  zu  Haus  anfertigen,  umgekehrt  müssen  die  Kandidaten  in  Württemberg
  bei  der  ersten  Prüfung  außer  Klausurarbeiten  eine  größere  wissenschaftliche
  Aufgabe  liefen.

Interessant  ist  der  Nachweis,  welches  Maß  von  Freiheit  bei  der  Wahl  der
Themata  in  den  einzelnen  Staaten  den  Kandidaten  zugebilligt  ist.  Hier  muß
man  sagen,  daß  die  Staaten  unter  Preußens  Führung  am  wenigsten  Entgegenkommen
  zeigen.  In  Preußen  lautet  $  6:  „...  ist  anzugeben,  ...  aus  welchen
Gebieten  er  die  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten  der  Allgemeinen
und  der  Fachprüfung  zu  erhalten  wünscht“,  und  $  27:  „Wünsche  sind  tunlichst
  (!)  zu  berücksichtigen“.  Genau  dieselben  Formeln  hat  das  Königreich
Sachsen  $  6  und  $  26,  ebenso  Braunschweig,  Sachsen-Weimar;  auch  in  Baden
und  Hessen  findet  sich  .eine  analoge  Aufforderung,  daß  der  Prüfling  bei  der
Meldung  die  „Fächer  angeben  solle,  aus  welchen  er  die  Themata  für  die  Hausarbeiten
  entnommen  sehen  möchte“,  und  in  Hessen:  „den  Gegenstand,  aus
welchem  er  die  Hausaufgabe  für  die  Fachprüfung  zu  erhalten  wünscht“.  —  In
Baden  liest  man  nun  später  von  einer  „tunlichen  Berücksichtigung  solcher
Wünsche“  oder  von  ähnlichen  Phrasen  nichts,  ganz  bestimmt  aber  in  Hessen
8  28:...  „zwei  Aufgaben,  wobei  die  nach  $  6,  Abs.  2  in  der  Meldung  zu
machende  Angabe  zu  berücksichtigen  ist“;  das  preußisch-sächsische  „tunlichst“,
  welches  sämtliche  Herzenswünsche  des  Kandidaten  unter  den  Tisch  fallen
lassen  kann,  ist  fortgelassen.

Während  man  in  der  österreichischen  Prüfungsordnung  vergeblich
nach  solchen  Bestimmungen  sucht,  welche  besagen,  daß  der  Kandidat  seine
Wünsche  zu  bezeichnen  habe  und  daß  dieselben  zu  berücksichtigen  seien,  scheint
man  in  den  beiden  süddeutschen  Königreichen  den  Examinanden  hier  die  größte
Freiheit  zu  lassen.  Für  die  zweite  Prüfung  in  Bayern  lautet  825:  „das  Thema
der  wissenschaftlichen  Abhandlung  kann  nach  freiem  Ermessen  aus  der  klassischen
  Philologie  oder  deutschen  Philologie  oder  der  Geschichte  gewählt  werden“
und  weiter:  „die  Wahl  des  Themas  im  einzelnen  hängt  zunächst  von  der  freien
Bestimmung  des  Kandidaten  ab“;  nicht  bloß  das  Gebiet  kann  man  sich  hier
wählen,  sondern  ein  ganz  bestimmtes  Thema.  Und  in  Württemberg  kann