30  lI.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

man  sich  ebenso  das  Thema  zur  wissenschaftlichen  Abhandlung  in  der  humanistischen
  wie  in  der  realistischen  Prüfung  frei  wählen;  freilich  bedarf  die
Wahl  der  Bestätigung  der  Ministerial-Abteilung  für  Gelehrte-  und  Realschulen
(8  10)

Was  die  Fristen  zur  Bearbeitung  der  schriftlichen  Hausaufgaben  (eine  für
die  allgemeine,  eine  für  die  Fachprüfung)  anbelangt,  so  weichen  selbst  die
preußischem  Vorbilde  folgenden  Staaten  hierin  voneinander  ab:  die  geringste
Zeit,  je  sechs  Wochen  für  eine  Arbeit,  gewährt  Sachsen,  zusammen  vierzehn
Wochen  (sechs  darunter  für  die  Arbeit  aus  der  allgemeinen  Prüfung),  Hessen;
in  Preußen  nebst  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  hat  man  sechzehn
Wochen  Zeit,  am  längsten  in  Baden  30  Wochen.  In  Österreich,  wo  für  jedes
Hauptfach  eine  schriftliche  Hausarbeit  gegeben  wird,  bekommt  man  für  je  eine
Arbeit  drei  Monate  Zeit,  im  ganzen  also  vierundzwanzig  Wochen.

Eigentümlicherweise  ist  weder  in  Bayern  noch  in  Württemberg  eine
Frist  zur  Bearbeitung  angegeben.  Aus  der  Art  der  zweiten  Prüfung  im  ersteren
Staate,  welche  ja  ein  Jahr  nach  der  ersten  stattfinden  soll,  geht  in  Verbindung
mit  8  37,  3  hervor,  daß  für  das  eine  dort  auszuarbeitende  Thema  man  6  Monate
Zeit  hat;  wie  es  in  Württemberg,  wo  eine  einzige  wissenschaftliche  Arbeit
für  die  erste  Prüfung  zu  liefern  ist,  gehandhabt  wird,  ist  aus  der  gedruckten
Prüfungsordnung  nicht  klar.

Mündliche  Prüfung  im  allgemeinen.

Ehe  wir  zur  Besprechung  der  Anforderungen  in  den  einzelnen  Fächern
gehen,  ist  es  nötig,  die  Kombinationen  von  Lehrfächern  zusammenzustellen
welche  in  erster  Linie  möglich  sind.

In  den  Staaten  Preußen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Hessen,  Baden,  Braunschweig,
  Mecklenburg  wird  jetzt  nur  ein  einziges  Hauptfach  (Fakultas  durch
alle  Klassen)  nebst  zwei  Nebenfächern  als  Mindestmaß  verlangt;  diesem  Beispiel
folgend,  lassen  alle  diese  Staaten,  mit  unwesentlichen  Änderungen,  folgende
Kombinationen  von  Lehrfachern  zu:

Lateinisch  und  Griechisch,

Französisch  und  Englisch,

Geschichte  und  Erdkunde,

Religion  und  Hebräisch,

reine  Mathematik  und  Physik,

Chemie  nebst  Mineralogie  und  Physik
oder  anstatt  der  letzteren  Botanik  und  Zoologie  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß
an  die  Stelle  von  Hebräisch  in  der  vierten  Verbindung  Deutsch  treten  kann.

In  Österreich  gibt  es  u.  a.  folgende  Gruppen  der  Prüfungsgegenstände:

a)  klassische  Philologie,  d.  i.  lateinische  und  griechische  Sprache  als
Hauptfächer,  dazu  die  Unterrichtssprache  als  Nebenfach.

b)  Deutsche  Sprache  oder  irgend  eine  andere  Landessprache  (Unterrichtssprache)
  als  Hauptfach,  dazu  Lateinisch  und  Griechisch  als
Nebenfächer.