A.  Die  Staatsprüfung.  98

Dadurch,  daß  hier  in  Württemberg  Neusprachler  eine  Art  Nebenfakultas
in  Mathematik,  Physik,  Mathematiker  aber  und  Naturwissenschaftler  eine  solche
in  den  neueren  Sprachen  sich  holen  müssen,  sind  diese  beiden  Klassen  von
Oberlehrern  sehr  angenähert.  Dagegen  wird  die  Trennung  dieser  realistischen
Gruppen  von  der  hnmanistischen  dadurch  viel  größer  als  anderwärts,  daß  die  zukünftigen
  humanistischen  Oberlehrer  in  der  zweiten  Dienstprüfung  in  Philosophie
geprüft  werden,  während  die  Realisten,  abgesehen  von  dem  Nachweis  der  Beteiligung
  an  der  zur  Einführung  in  die  Theorie  und  Praxis  des  Unterrichts  eingerichteten
  Vorbereitung  und  abgesehen  von  der  Anfertigung  eines  deutschen  Aufsatzes,
  kein  „allgemeines“  Examen,  jedenfalls  kein  philosophisches  abzulegen  haben.

Mündliche  Prüfung  (Anforderungen  in  einzelnen  Fächern).

Was  die  Anforderungen  in  den  einzelnen  Fächern  anbetrifft,  von  denen  hier
allerdings  die  sprachlichen  mehr  berücksichtigt  werden  sollen  und  zwar  diejenigen
  für  die  oberste  Stufe,  so  gilt  fast  allgemein  der  Grundsatz,  daß  den  Bedürfnissen
  der  Schule  Rechnung  getragen  werden  soll,  wie  dies  Preußen  $  8,
sowohl  für  die  allgemeine  wie  für  die  Fachprüfung  hingestellt  hat;  auch  Sachsen,
Braunschweig,  Sachsen-Weimar  u.  a.  haben  diesen  Passus  wörtlich  übernommen,
nicht  Baden,  Hessen,  doch  gilt  ähnliches  für  Hessen,  wo  z.  B.  Belesenheit  „besonders
  in  den  zur  Gymnasiallektüre  gehörigen  Klassikern“  gefordert  wird,  auch
für  Österreich,  wo  von  „umfassender  Belesenheit  in  den  dem  Gymnasium  angehörenden
  Klassikern  gesprochen  wird“.

Auch  Bayern  spricht  $  22  von  den  „Klassikern  der  Schule“,  in  Württemberg
  zwar  findet  man  keinen  analogen  Ausdruck,  aber  hier  zeigt  die  aufgezählte
Reihe  der  Autoren,  daß  noch  mehr  als  sonst  auf  den  späteren  Unterricht  Rücksicht
  genommen  ist.

Württemberg  gehört  nämlich  in  erster  Linie  zu  derjenigen  Staatengruppe,
wo  ein  Kanon  von  Autoren  der  alten  Sprachen  aufgestellt  ist,  welchen  die
Prüflinge  gelesen  haben  müssen;  Württemberg  hat  solchen  nur  für  die  Griechen
und  Römer,  ebenso  Österreich,  Bayern  aber  für  alte  und  neuere  Sprachen,
für  die  letzteren  noch  ausführlicher.  -  Auch  einige  der  Preußen  folgenden
Prüfungsordnungen  sind  hierin  von  Preußen  abgewichen  und  haben  es  für  nötig
gehalten,  die  Reihe  der  Schriftsteller  aufzuzähblen;  Hessen  nämlich  und  Sachsen
(d.  h.  nur  für  die  Mittelstufen),  beide  nur  in  der  antiken  Literatur;  Braunschweig,
Baden  und  andere  haben  die  Anforderungen  in  dieser  Art  nicht  spezialisiert.
Bayern  spricht  von  Stellen  aus  den  vorzüglichsten  Klassikern  der  Schule,
namentlich  aus  Horaz,  Cicero,  Tacitus,  Homer,  Sophokles  und  Demosthenes
(Staatsreden)  [für  die  erste  Prüfung,  die  zweite  Prüfung  erweitert  diesen  Kreis
nicht].  Österreich:  Cäsar,  Livius,  Sallustius,  Cicero,  Tacitus,  Ovidius,  Vergilius,
  Horatius;  im  Griechischen:  Xenophon,  Herodot,  die  Staatsreden  des  Demosthenes,
  die  zugänglicheren  Dialoge  Platos,  namentlich  Protagoras,  Gorgias,
Phädon,  Symposion,  Homer,  Sophokles  Daneben  teilweise  Belesenheit  in  Plautus
oder  Terenz  und  Tibullus,  in  den  griechischen  Lyrikern,  in  Äschylos,  Euripides

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  8