A.  Die  Staatsprüfung.  35

Le  Cid.  Horace.  Cinns.  Racine:  Andromaque  Phedre.  Athalie.  Moliere:
Les  Precieuses  ridieules.  Le  Tartufe.  Le  Misanthrope  L’Avare.  Les  Femmes
savantes  Boileau:  Satires  (II.  und  IX.  Buch).  Art  postique  (IM.  Buch.)
Lafontaine:  Fables  (die  ersten  drei  Bücher).  Chateaubriand:  Itineraire  de
Paris  &amp;  Jerusalem.  Lamartine:  Meditations  podetiques.  Mme  de  Staäl:  De
l’Allemagne  Böranger:  Chansons  (in  Auswahl).  V.  Hugo:  Odes  et  Ballades
(in  Auswahl).  Hernani.  Aug.  Thierry:  Röcits  des  temps  m£rovingiens.

b)  Im  Englischen:  Auswahl  englischer  Volkslieder.  Marlowe:  Faustus.
Spencer:  Fairy  Queen  (Buch  1,  Ges.  1—3).  Shakespeare:  Hamlet.  Macbeth.
Julius  Caesar.  King  Lear.  The  Merchant  of  Venice.  Romeo  and  Juliet.  Milton:
Paradise  Lost.  Pope:  Essay  on  Criticism.  Byron:  Child  Harold’s  Pilgrimage.
Sheridan:  School  for  Scandal.  W.  Scott:  Ivanhoe.  Dickens:  David  Copperfield.
  Longfellow:  Evangeline.  Macaulay:  History  of  England.  (Kap.  I—III).

Erst  in  der  zweiten  Prüfung  in  Bayern  sollen  die  Examinanden  Beweise
von  Kenntnissen  im  Altfranzösischen  und  Altenglischen,  in  historischer,  französischer
  und  englischer  Grammatik,  sowie  in  altfranzösischer  und  alt-  und
mittelenglischer  Literatur  (Rolandslied,  Aucassin  et  Nicolete,  Beowulf,  Chaucer)
ablegen,  natürlich  zusammen  mit  Kenntnissen  in  der  Pädagogik,  in  der  Geschichte
der  neueren  Philosophie.

Zweitens  wird  es  sehr  interessieren  festzustellen,  ob  und  wieweit  man  die
Forderungen  der  streng  wissenschaftlichen  Schule  hinter  derjenigen  der  modernen
Richtung  zurückgestellt  hat.  Preußen  hat  hier  den  Zusatz  unter  der  Rubrik
Französisch  und  Englisch:  „Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete
der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprachen  kann  eine  besonders  tüchtige
Kenntnis  der  neueren  Literatur  nebst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen
  Sprache  ausgleichend  eintreten“  Nur  Sachsen,  Braunschweig,
Sachsen-Weimar  haben  diese  Worte  hertibergenommen  und  lassen  solchen
Ausgleich  zu,  alle  anderen  Staaten,  darunter  auch  Hessen,  Baden  wissen  davon
nichts,  obwohl  auch  diese  natürlich  „geläufige  und  lautrichtige  Handhabung“,
Korrektheit  und  Sicherheit  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache,  so
wie  gute  Aussprache  als  Forderungen  und  ähnliches  verlangen.

Drittens  noch  ein  Wort  tiber  Philosophie  oder  philosophische  Propädeutik
  als  Prüfungsfach.  Daß  sie  in  der  allgemeinen  Prüfung  ihre  Rolle  spielt,
haben  wir  gezeigt,  ebenso,  daß  sie  in  Bayern  und  Württemberg  in  den
philologisch-historischen  Fächern,  wenigstens  was  Geschichte  der  alten  Philosophie
  anbelangt,  stärker  betont  wird  als  sonstwo.  Als  besonderes  Prüfungsfach
  ist  sie  nur  in  Preußen,  Braunschweig,  in  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
Österreich  vorhanden,  hier  noch  mit  dem  Unterschiede,  daB  in  Preußen  und
Braunschweig,  Sachsen-Weimar,  wenn  die  deutsche  Fakultas  für  die  Oberstufe
  nachgesucht  wird,  statt  Kenntnis  der  historisch-deutschen  Grammatik,  der
Elemente  des  Gotischen  und  Althochdeutschen  die  Lehrbefähigung  in  der  philosophischen
  Propädeutik  eintreten  kann,  wovon  in  Sachsen  nicht  die  Rede  ist,
ebensowenig  wie  in  Österreich,  wo  js  Philosophie  obligates  Lehrfach  ist.

In  Hessen,  Baden  gilt  die  Philosophie  nicht  als  besonderes  Prüfungsfach.
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