96  I.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Schließlich  hat  Baden  für  die  mündliche  Prüfung  noch  die  Erleichterung,
daß  die  Kandidaten  bei  der  Meldung  angeben  sollen,  welche  Teilgebiete  der  in
der  allgemeinen  Prüfung  vorkommenden  Fächer  sie  besonders  berücksichtigt
sehen  möchten  ($  5,  2).

In  allen  anderen  Fächern  treten  wesentliche  Unterschiede  nicht  hervor.

Ausführung  und  Art  der  mündlichen  Prüfung  (Zeitdauer,  Zahl  der  Prüflinge,
Öffentlichkeit  u.  a.).

Auch  die  Dauer  einer  Prüfung  ist  festgesetzt  worden:  Bayern  begrenzt
($  22,  3)  dieselbe  für  die  mündliche  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  auf  zwei
Stunden  in  der  ersten  Dienstprüfung,  und  ebenso  in  der  zweiten  Prüfung,  wobei
die  erste  Station  derselben  ein  „Kolloquium“  über  die  zugelassene  wissenschaftliche
  Arbeit  genannt  wird.  Während  in  Preußen,  Hessen,  Baden,  Braunschweig,
  Sachsen-Weimar,  Württemberg  und  Österreich  über  die
Dauer  nichts  gesagt  ist,  bestimmt  Sachsen  $  32:  „Für  die  Prüfung  eines
Hauptfaches  eine  Stunde,  eines  Nebenfaches  eine  halbe  Stunde.“

Dagegen  haben  mehr  Staaten  sich  darüber  ausgesprochen,  wieviel  Kandidaten
gemeinsam  geprüft  werden  sollen;  für  Österreich  (XXI,  3)  heißt  es:  wo  es
nur  immer  angeht,  „sollen  die  Kandidaten  einzeln  geprüft  werden“,  doch  vorher:
„Es  steht  den  Prüfungskommissionen  zu,  zwei  Examinanden  zu  derselben  Zeit
in  mündlicher  Prüfung  vorzunehmen.“  Mehrere  Staaten,  Hessen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
  Braunschweig,  haben  sich  Preußen  hier  wieder  zum  Muster  genommen
und  lassen  in  der  allgemeinen  Prüfung  höchstens  vier,  in  der  Fachprüfung  nicht
mehr  als  zwei  Kandidaten  prüfen.  Baden  hat  die  Fassung  $  25,  2:  „Zu  den
Prüfungen  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Kandidaten  vereinigt  werden.“  —  Für
Bayern  und  Württemberg  existieren  hierliber  keine  Bestimmungen,  doch
scheint  aus  dem  oben  angeführten  $  22  für  Bayern  sich  zu  ergeben,  daß  jeder
Kandidat  einzeln  vorgenommen  wird.

Ziemlich  scharf  trennen  sich  die  Länder  in  bezug  auf  die  Frage,  ob  die
Prüfungen  öffentlich  oder  nichtöffentlich  sind.  Wenn  sich  einige  Ordnungen
  hierüber  nicht  aussprechen,  wie  Preußen,  nach  ihm  Baden,  Braunschweig,
  Sachsen-Weimar,  auch  Württemberg,  so  kann  man  wohl  annehmen,
  daß  hier  die  mündlichen  Prüfungen  nicht  öffentlich  sind,  was  Bayern
8  9,  2:  „die  Prüfungen  sind  nicht  öffentlich“  geradezu  fordert.  Im  Königreich
Sachsen  aber  sind  die  Prüfungen  öffentlich,  „soweit  nicht  der  Prüfungsausschuß
  das  Gegenteil  verfügt“  (8  8),  und  in  Österreich  (XXI,  5)  gilt,  daß
es  den  Prüfungskommissionen  freisteht,  insofern  die  Prüfung  öffentlich  abzuhalten,
  daß  der  Zutritt  jedem  Studierenden  gegen  eine  beim  Vorsitzenden  anzusprechende,
  auf  Namen  lautende  Eintrittskarte  gestattet  wird.  Allein  in
Hessen  wird  $  32,  1  kategorisch  erklärt:  „Die  mündlichen  Prüfungen  werden
öffentlich  abgehalten“  In  der  bayerischen  Ordnung  findet  sich  eine  Bestimmung,
  welche  bei  jedem  Anklang  finden  wird.  8  14:  „Die  Fragestellung
an  die  Kandidaten  soll  klar  und  leicht  verständlich  sein.  Ergibt  sich,  daß  ein