A.  Die  Staatsprüfung.  97

Kandidat  auf  einem  durch  die  Fragestellung  berührten  Gebiete  öffentlich  Unkenntnis
  zeigt,  so  ist  das  gewählte  Thema  zu  verlassen!)  und  eine  andere  Frage
zu  stellen.“  2.  Die  Vorsitzenden  sind  angewiesen,  auf  die  Beobachtung  dieser
Bestimmung  genauestens  zu  achten.  —

Weniger  Beifall  werden  einige  andere  Bestimmungen  in  Bayern  finden,
deshalb,  weil  sie  für  das  Ansehen  unseres  Standes  gerade  nicht  erhebend  sind,
$  10,  3:  „Die  Benützung  nicht  gestatteter  Hilfsmittel  zieht  Herabsetzung  der
Note,  nach  Umständen  sofortige  Ausschließung  von  der  Prüfung  nach  sich.“
Noch  unangenehmer,  weil  mehr  für  Reifeprüflinge  passend,  ist  in  Württemberg
  $  3,  dessen  letzter  Absatz  lautet:  „Gleiche  Ahndung  (Verweigerung,  Zurückziehung
  des  Zeugnisses)  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der
Prüfung  anderen  in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich
  ist  oder  von  anderen  solche  Hilfe  annimmt.“

Bestehen  der  Prüfung  (Zeugnisformen,  Kompensstionen).

In  den  Staaten  Preußen,  Braunschweig,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
Baden,  Hessen  gilt  bekanntlich  jetzt  nach  preußischem  Vorgange  die  Regel,
daß  die  Prüfung  als  Oberlehrer  bestanden  ist,  wenn  nach  abgelegter  allgemeiner
Prüfung  der  Examinand  in  der  Fachprüfung  in  einem  Fache  das  Zeugnis  für
die  oberste  Stufe,  in  zwei  anderen  für  die  mittlere  Stufe  erworben  hat.  Hierbei
  wird,  wenn  nur  eine  „Prima“  mit  zwei  Nebenfakultäten  erworben  ist,  als
Gesamtprädikat  „Genügend“  erteilt;  für  die  Prädikate  „Gut“  oder  „mit  Auszeichnung
  bestanden“,  ist  Vorbedingung,  daß  in  mindesten  zwei  Lehrgegenständen
  die  Befähigung  für  die  erste  Stufe  nachgewiesen  ist.

Als  Neuerung  ist  ferner  in  Preußen,  Braunschweig,  Hessen,  Sachsen,
Baden  die  Möglichkeit  einer  Kompensation  zulässig,  die  preußische  Formel
lautet:  „wobei  leichtere  Mängel  in  einem  Teile  der  Prüfung  durch  gute  Leistungen
in  einem  anderen  als  ausgeglichen  angesehen  werden  können,  auch  der  Gesamteindruck
  der  Leistungsfühigkeit  des  Kandidaten  zu  berücksichtigen  ist;  bei
Stimmengleichheit  gibt  der  Leiter  den  Ausschlag“.  —  Hessen  hat  hier  zum
Schutz  des  Examinators  mit  Recht  hinzugefügt:  „mit  Zustimmung  des  Examinators“,
  so  daß  dieser  nicht  majorisiert  werden  kann.  —  Nur  die  Prüfungsordnung
  für  die  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  hat  diese  Kompensationsmöglichkeit
  nicht  mit  übernommen.

Die  österreichische  Prüfungsordnung  nimmt  insofern  wieder  eine  vermittelnde
  Stellung  ein,  als  nach  ihr  die  Oberlehrerprüfung  bestanden  ist  mit
einem  Hauptfache  1.  in  der  deutschen  Sprache  (dabei  Lateinisch  und
Griechisch  als  zwei  Nebenfächer),  2.  Naturgeschichte  als  Hauptfach  (Mathematik
  und  Physik  als  Nebenfächer),  3.  Englisch  als  Hauptfach  (mit  zwei  neusprachlichen
  Nebenfächern),  4.  Chemie  als  Hauptfach  (mit  zwei  naturgeschichtlichen
  Nebenfächern),  die  beiden  letzteren  Fälle  sind  aber  nur  gestattet  „mit
Beschränkung  der  Anstellung  auf  Realschulen“.

I!)  Auch  in  der  Monatsschrift  für  höhere  Schulen,  1905,  2.  Heft,  will  man  für  Preußen
„Examinatoren,  die  sich  nicht  auf  eine  einmal  gestellte  Frage  hartnäckig  verstellen“.