38  ID.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Sonst,  im  Gegensatz  zu  dem  obigen  preußischen  Modus,  sind  stets  zwei
Fächer  für  die  Oberstufe  (Hauptfächer)  mit  einem  Nebenfach  Bedingung  für
das  Bestehen  der  Prüfung,  so  vor  allem  in  der  klassischen  Philologie,  Geschichte
  und  Geographie,  Mathematik  und  Physik,  in  der  Philosophie
mit  dem  Griechischen  als  Hauptfach  (Lateinisch  als  Nebenfach)  u.  a.

Ebenso  im  Gegensatze  zu  dem  preußisch-deutschen  Examen  steht  hier  die
Unmöglichkeit  jeglicher  Konpensation!):  „Die  Prüfung  ist  für  bestanden  zu
erachten,  wenn  der  Examinand  den  Forderungen  für  jeden  der  zu  seinem
Prüfungsgebiete  gehörigen  Gegenstande  genügt  hat.  In  keinem  der  Prüfungsstadien
  können  vorzügliche  Leistungen  in  einem  ÜGegenstande  als  Ersatz  für
Mängel  in  einem  andern  betrachtet  werden.“

Ferner  existieren  zwar  in  Österreich  die  Prädikate:  Vorzüglich,  befriedigend,
  genügend,  nicht  genügend  für  die  gesamten  mündlichen  Prüfungen,
aber  als  Gesamturteil  der  Kommission  wird  nur  das  Urteil  abgegeben,  ob  der
Kandidat  lehrfähig  ist  oder  nicht,  und  im  ersten  Falle  für  welche  Gegenstände,
ob  für  Gymnasien  oder  Realschulen.  —  Endlich  unterscheidet  sich  ein  Oberlehrerzeugnis
  in  Östereich  dadurch  von  einem  preußischen,  daß  dort  (nach
Art.  XXIII,  1b)  nach  den  Urteilen  über  die  mündliche  Prüfung  „eventuell
eine  kurze  Begründung  oder  Ausführung  derselben“  stehen  darf,  eine
Zeugnisform,  die  nach  dem  neuesten  preußischen  Reglement  8  35,  1  („ohne  Begründung
  des  Ergebnisses“)  verboten  wird;  verboten  ist  dort,  bei  den  Abstufungen
  der  erreichten  Höhe  ebenso  wie  bei  uns,  „eine  Bedingung  oder  eine
Voraussetzung  oder  eine  charakterisierende  Bezeichnung“.  Dem  obigen  preußischen
Verbote  haben  sich  übrigens  Hessen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Braunschweig
  angeschlossen;  dagegen  wird  in  dem  betr.  badischen  $  28  ein  direktes

Verbot  vermißt.

Ganz  anders  gestaltet  sich  das  Ergebnis  und  das  Zeugnis  in  Bayern  und
Württemberg.  In  beiden  Staaten  ist  auch  für  die  Staatsprüfung  die  Trennung
  zwischen  Humanisten  und  Realisten  streng  durchgeführt;  aber  sowohl  für
die  humanistischen  als  auch  für  die  realistischen  Kandidaten  sind  die  Anforderungen
  viel  weiter  ausgedehnt  als  anderwärts  —  ob  auch  ebenso  tiefgehend  als
anderwärts,  bleibe  unerörtert.  Wie  schon  oben  ausgeführt,  gehört  in  Bayern  für
das  humanistische  Lehramt  eine  Lehrbefähigung  im  Lateinischen,  Griechischen,
Deutschen  und  in  der  Geschichte,  in  allen  diesen  Fächern  müssen  sich  die
Kandidaten  prüfen  lassen,  sowohl  das  erste  wie  das  zweite  Mal;  nicht  so  vielseitig
  ist  die  Prüfung  für  Mathematik  und  Physik  bezw.  die  für  die  neueren
Sprachen:  die  ersteren  werden,  abgesehen  von  der  Anfertigung  eines  deutschen
Aufsatzes,  nur  in  Mathematik  und  Physik  und  Mechanik  geprüft,  die  letzteren
nur  in  den  neueren  Sprachen  das  erste  wie  das  zweite  Mal.  Daß  alle  drei
Klassen  in  Pädagogik  und  Geschichte  der  Philosophie  sich  prüfen  lassen  müssen,
ist  selbstverständlich.  —  Das  Zeugnis  über  das  Bestehen  der  Prüfung  ist  zu  versagen
  ($  17)  Kandidaten,  welche  in  der  schriftlichen  wie  mündlichen  Prüfung

1)  Die  Staaten  handeln  hier  geradeso  wie  bei  der  Reifeprüfung.