A.  Die  Staatsprüfung.  39

aus  einem  Prüfungsfache  völlige  Unwissenheit  in  diesem  Fache  bekundet
haben;  dieser  Fall  träte  ein,  wenn  ein  Humanist  in  der  Geschichte  oder  im
Deutschen  gar  nicht  bestände,  oder  wenn  ein  Realist  in  einem  der  zwei  Hauptfächer
  versagte,  natürlich  auch  bei  Unkenntnis  in  der  Pädagogik  und  Philosophie.


In  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen  wie  für  die  Gesamtheit  wird  das
Urteil  ausgedrückt  durch  I  (sehr  gut),  II  (gut),  III  (genügend),  IV  (ungenügend),
wobei  Zwischennoten  gegeben  werden  können  I—II,  usw.

Bei  der  Zusammenrechnung  der  Einzelnoten  gibt  10—1,5  -1;  1,6—2,5
-=  II;  26—8,1  =  Ill;  92—4  =  IV.

Kandidaten,  welche  als  Gesamtleistung  die  IV  erlangt  haben,  ist  das  Zeugnis
zu  versagen.  —  (lanz  besondere  Vorschriften  existieren  noch  über  die  Wertschätzung
  der  einzelnen  Teile  jeder  Prüfung;  so  wird  der  deutsche  Aufsatz
und  die  Übersetzung  ins  Lateinische  je  5fach,  die  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen,
  die  Übersetzung  aus  dem  Griechischen,  die  mündliche  Prüfung  aus  den
lateinischen  Klassikern,  die  mündliche  Prüfung  aus  den  griechischen  Klassikern
und  die  mündliche  Prüfung  aus  der  Geschichte  je  4fach,  die  mündliche  Prüfung
aus  der  deutschen  Literatur  und  der  historischen  Grammatik  fach,  die  mündliche
  Prüfung  in  römischer  und  griechischer  Literaturgeschichte  und  in  den
griechischen  und  römischen  Altertümern  je  2fach  in  Anschlag  gebracht;  ähnlich
bei  der  mathematischen  und  neuphilologischen  Prüfung.  Es  herrscht  also  hier
das  Noten-  oder  Punktiersystem.!)

Wie  in  der  Praxis  in  Bayern  später  diese  Noten  angesehen  werden,  ist
aus  8  30  ersichtlich:  „III  in  beiden  Prüfungen  =  Lehrbefähigung  für  die  4
unteren  Klassen,  II  eine  solche  für  die  unteren  und  mittleren  Klassen  (1.—6.  in
Bayern)  oft  auch  weiter,  I  für  alle  Klassen  (1.—9.)“.

So  sind  in  Bayern  dem  Zeugnis  nach  zwei  Klassen  von  Oberlehrern,  drei
Klassen  ihrem  Studiengange  und  ihrer  Bildung  nach:  Humanisten  mit  der  notwendigen
  Fakultas  für  Deutsch  und  Geschichte,  Realisten  mit  mathematischer,
Realisten  mit  neuphilologischer  Bildung.

In  Württemberg  existieren  ebenfalls  drei  Zeugnisgrade,  aber  nur  zwei
Klassen  ihrer  Vorbildung  nach,  denn  die  zwei  Arten  von  Realisten  sind  dort,
wie  oben  mitgeteilt,  dadurch  einander  genähert,  daß  die  mathematischen  Realisten
eine  „Ergänzungsprüfung“  in  den  neueren  Sprachen  zu  bestehen  haben,  d.  h.
sich  eine  Nebenfakultas  hierin  holen  müssen,  und  die  neusprachlichen  Realisten
eine  solche  in  der  Mathematik;  —  Die  Humanisten  haben  aus  Lateinisch  und
Griechisch  als  drittem  Hauptfach  nach  eigener  Wahl  entweder  Deutsch  oder
Geschichte  oder  Französisch  oder  Hebräisch  zu  wählen;  daß  in  der  zweiten
Dienstprüfung  hier  alle  in  der  Philosophie  und  Pädagogik  examiniert  werden  und
zwei  Lehrproben  abhalten  müssen,  also  die  „Allgemeine  Prüfung“  nach  preußischnorddeutscher
  Art  hier  gesondert  und  nach  der  Fachprüfung  abzulegen  ist,  ist
ebenfalls  schon  betont.

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!)  Vergl.  über  dies  System  unten  am  Schluß  des  Abschnittes  über  die  Reifeprüfung.