40  IH.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

In  Württemberg  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),
„  IH  (mittlere),
„  III  (untere)
bezeichnet.  Die  Klassen  I  und  II  zerfallen  in  zwei  Unterabteilungen  a  und  b,
durch  welche  die  Annäherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt
  wird.

Ob  es  in  Württemberg  neben  diesen  Nummern  noch  eine  Gesamtnummer
gibt,  ist  nicht  ganz  klar,  $  4:  „das  Zeugnis  enthält  die  in  den  einzelnen  Fächern
erworbenen  Prüfungsnoten,  sowie  ein  Gesamtzeugnis,  welches  bei  der  ersten
Prüfung  die  wissenschaftliche  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung,  bei  der
zweiten  Prüfung  die  Befähigung  zur  Anstellung  auf  humanistischen  (realistischen)
Hauptlehrstellen  bekundet“.

Jedoch  ist  es  wohl  zweifellos,  daß  in  Bayern  für  die  Humanisten  vier
Hauptfächer  verlangt  werden,  in  Württemberg  deren  drei  gefordert  werden;
freilich,  im  Gegensatz  zu  Preußen  und  der  sich  ihnen  anschließenden  Gruppe,
im  Gegensatz  auch  zu  Österreich,  ist  die  Prüfung  in  Süddeutschland,  in  Bayern
und  Württemberg,  auch  sonst  dann  bestanden,  wenn  der  Examinand  in  allen
diesen  „Hauptfächern“  die  Note  I  oder  III  erhält,  also  nur  für  die  untersten
Klassen  verwendbar  ist.!)

B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.

Auch  hier  mögen  einige  Daten  voraufgehen,  welche  die  Zeit  der  Veröffentlichungen
  der  Ordnungen  für  den  Vorbereitungsdienst  anzeigen.  Die  älteste
Ordnung  scheint  die  für  das  Großherzogtum  Hessen  zu  sein,  „Satzungen  der
pädagogischen  Seminaren  für  die  höheren  Lehranstalten  im  Großherzogtum
Hessen“  vom  20.  April  1889  (Nodnagel  8.  53  ff).  Es  folgt  die  preußische
„Ordnung  der  praktischen  Ausbildung  der  Kandidaten  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  in  Preußen“  vom  15.  März  1890.  Dieselbe  ist  von  manchen  deutschen
Staaten  angenommen  worden,  so  von  Braunschweig,  ebenso  fast  wörtlich
von  Sachsen-Weimar,  17.  April  1891  (Weimar  1891.  Druck  v.  R.  Wagner)
und  Mecklenburg-Schwerin,  1891,  in  sehr  verkürzter  Fassung,  Reg.-Blatt  vom
24.  März  1894.  In  Bayern  erging,  2.  Febr.  1897,  eine  Königl.  Entschließung
in  betreff  der  Einrichtung  von  pädagogischen  Seminarien  (Füger  8.  137);  für
Österreich  sind  die  Bestimmungen  für  das  Probejahr  zugleich  mit  der  neuen
Prüfungsordnung,  1897,  herausgekommen.  Im  Sommer,  1904,  erschienen  im
Königreich  Sachsen:  „Bestimmungen,  die  Ableistungen  des  Probejahres  an
inländischen  Schulen  betreffend.“  —  In  Württemberg  und  Baden  sind  keine
besonderen  Anordnungen  ergangen;  für  das  erstere  Land  gilt  nur  das  Wenige,
was  in  der  Ordnung  für  die  zweite  Dienstprüfung  über  das  Probejahr  gesagt
ist;  in  Baden  ist  zu  beachten  ein  Ministerial-Erlaß  von  1891  und  ein  solcher

I)  Die  allgemeinen  Betrachtungen  über  die  Staatsprüfungen  schließen  sich  an  diejenigen
  über  den  Vorbereitungsdienst  an,  s.  S.  36  ff.