B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  41

vom  29.  April  1898;  eine  größere  zusammenhängende  Ordnung  für  das  praktische
  Vorbereitungsjahr  ist  hier  noch  nicht  erlassen.!)

Einjähriger  und  zweijähriger  Vorbereitungsdienst.

Ein  großer,  bedeutender  Unterschied  ist  hier  zwischen  den  Staaten  bemerkbar:
  In  einigen,  Preußen  und  nach  seinem  Muster  in  Braunschweig,  Sachsen-Weimar,
  Hessen,  Mecklenburg,  ist  die  Zeit  dieses  Vorbereitungsdienstes
zwei  Jahre  und  zerfällt  in  das  Seminar-  und  Probejahr,  in  andern  ist,  wie  es
in  Preußen  vor  1890  war,  diese  Zeit  nur  auf  ein  Jahr  bemessen,  so  in  Baden,
Sachsen,  Bayern,  Württemberg.

Einen  eigenartigen  Weg  hat  wieder  Österreich  eingeschlagen:  Nach  Art.
XXV  (Probejahr)  1.  hat  „nach  bestandenem  Examen  jeder  Kandidat  sich  ein
Jahr  lang  an  einem  Gymnasium  oder  einer  Realschule  zur  praktischen  Ausbildung
  seiner  Befähigkeit  beschäftigen  zu  lassen,  wenn  er  nicht  in  der  Lage
ist,  das  mit  Ministerial-Erlaß  vom  21.  "Juni  1893  zum  Zwecke  einer  vertieften
pädagogisch-didaktischen  Ausbildung  der  Kandidaten  eingerichtete,  erweiterte
Probejahr  abzulegen“.  Darnach  ist  es  den  Kandidaten  freigestellt,  je  nach  ihrer
persönlichen  Lage  und  ihren  persönlichen  Wünschen,  an  dem  Staatsgymnasium
im  IX.  Bezirk  zu  Wien  ihre  Ausbildung  zu  vervollkommnen;  über  die  Art  dieses
„erweiterten“  praktischen  Probejahres  soll  weiter  unten  einiges  gesagt  werden.
Ist  hier  die  Erweiterung  eine  freiwillige,  keine  zeitlich  verlängerte,  so  kann  im
Königreich  Sachsen  eine  solche  unfreiwillige  eintreten,  ($  11):  „Bei  ungünstigem
Ergebnis  kann  das  Probejahr  verlängert  werden“;  in  Sachsen-Weimar  ($  18)
kann  Kandidaten  mit  „ausgezeichneten  Leistungen“  ein  Teil  des  zweijährigen
Vorbereitungsdienstes  erlassen  werden.

Alle  Staaten  haben  übrigens  bekennen  müssen,  daß  häufig  genug,  wenn
Mangel  an  Lehrkräften  vorhanden  ist,  Kandidaten  auch  ohne  die  gesetzmäßige
Zeit  dieses  Vorbereitungsdienstes  (sei  es  des  ein-,  sei  es  des  zweijährigen)  ausgefüllt
  zu  haben,  schon  nach  einigen  Wochen  selbständigen  Unterricht  übernehmen
  können.

Im  Großherzogtum  Baden  ist  die  Ableistung  des  Probejahrs  eng  verknüpft
mit  der  Teilnahme  an  praktisch-pädagogischen  Übungen  der  drei  Hochschulen
  in  Heidelberg,  Karlsruhe  und  Freiburg  i.  Br.  Zugleich  aber  sind
während  dieser  Zeit  die  Kandidaten  einem  Direktor  der  in  diesen  Städten  oder
in  der  Nachbarschaft  sich  befindenden  höheren  Schulen  zugeteilt,  wo  sie  Unterricht
  geben  müssen.

Das  Leipziger  Universitätsseminar  verfährt  etwa  ähnlich  wie  die  Praxis
in  Baden,  nur  die  Verbindung  zwischen  Universität  und  der  höheren  Schule
scheint  nicht  so  eng  und  so  regelmäßig  zu  sein.  Die  Kandidaten  genießen
eine  philosophisch-theoretische  Ausbildung  teils  durch  einen  Universitätsprofessor
teils  durch  Leiter  dortiger  höherer  Lehranstalten.  Die  Klassen  und  Schüler

I)  Die  Kandidaten  vieler  norddeutscher  Staaten,  die  keine  eigenen  Seminare  haben,
Sachsen-  Altenburg,  Koburg-Gotha,  Anhalt-Dessau,  Bremen,  Hamburg,  Lübeck  u.  a.  werden
an  den  preußischen  Seminaren  ausgebildet.