44  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

(also  abgesehen,  z.  B.  von  Preußen,  Braunschweig,  Hessen,  Sachsen-Weimar),  in
sehr  vielen  deutschen  Staaten  und  Österreich  genügt  dies  eine  Jahr  demselben
  Zwecke,  wie  dies  sehr  kurz  die  bayerische  Ordnung  bezeichnet:  „Die
theoretische  und  praktische  Einführung  in  das  Lehramt“;  ebenso  kurz  Österreich
  (Art.  XXV)  „praktische  Ausbildung  seiner  Lehrfähigkeit“,  Sachsen:  „behufs
  Erwerbung  der  Anstellungsfähigkeit“.

Anweisung  und  Tätigkeit  während  des  Seminar-  bez.  Probejahrs.

Sehr  ausführlich  handelt  in  Preußen  8  5  von  der  Art,  wie  hier  die  Kandidaten
  durch  den  Direktor  bez.  durch  den  seine  Stelle  oft  einnehmenden  Oberlehrer
  (Professor)  angeleitet  werden  sollen.  In  den,  mindestens  zwei  Stunden
wöchentlich  abzuhaltenden  Seminarsitzungen  sollen  in  theoretischer  Beziehung
Besprechungen  mit  den  Kandidaten  stattfinden  über  die  wichtigsten  Grundsätze
der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  in  ihrer  Anwendung  auf  höhere  Schulen
‚mit  geschichtlichen  Rückblicken  in  die  Pädagogik  (seit  dem  Beginne  des  16.
Jahrhunderts),  über  Regeln  für  die  Vorbereitung  auf  einzelne  Lektionen;  kürzere
Referate  über  pädagogische,  schultechnische  Fragen,  z.  B.  Prüfungsordnungen
u.  a.  sollen  geliefert  werden,  endlich  soll  drei  Monate  vor  Schluß  des  Jahres
von  jedem  Seminaristen  eine  Arbeit  geliefert  werden  über  eine  konkrete  pädagogische
  oder  didaktische  Aufgabe,  die  vom  Direktor  gewählt  wird.

Die  mehr  praktische  Ausbildung  gibt  sich  darin  kund,  daß  die  Kandidaten
in  geordneter  Weise  im  Unterricht  beschäftigt  werden;  sie  haben  die  Pflicht,
die  Unterrichtsstunden  des  Direktors  und  der  Lehrer  zu  besuchen,  eigene  Lehrversuche
  unter  Beiwohnen  der  übrigen  Kandidaten  abzugeben;  allerdings  nur
zwei  bis  drei  Stunden  wöchentlich.  Die  Unterrichtsmittel  sollen  sie  dabei  kennen
lernen,  an  Arbeits-  und  Spielstunden  sich  beteiligen,  ebenso  am  Turnunterricht
und  an  Schulausflügen;  ebenso  sollen  sie  an  Lehrerseminarien  und  Volksschulen
hospitieren.

Der  Direktor  und  die  beauftragten  Oberlehrer  sollen  die  Kandidaten  auf
etwaige  Mängel  in  ihrem  Unterricht  teils  unmittelbar  nach  demselben,  teils  in
den  Sitzungen  aufmerksam  machen;  besondere  Wahrnehmungen  sind  die  betr.
Oberlehrer  dem  Direktor  am  Schluß  jedes  Monats  mitzuteilen,  verpflichtet.

Was  schließlich  die  Stellung  der  Kandidaten  zum  Lehrkörper  anbelangt,
so  sind  zu  den  regelmäßigen  Klassenprüfungen  und  den  Lehrerkonferenzen  alle
Seminaristen  als  Zuhörer  zuzulassen;  über  Schüler  haben  die  Kandidaten  auf
„Erfordern  Auskunft  zu  geben“.

Eine  fast  wörtliche  Wiederholung  dieser  preußischen  Bestimmungen  zeigen
die  Sätze  in  $  5  der  Ordnung  von  Sachsen-Weimar;  nur  zwei  Abweichungen
  fallen  auf:  Hinweisung  auf  Fragen  der  Schulgesetzgebung,  Schulgesundheitspflege,
  bedeutendere  Erscheinungen  der  pädagogischen  Literatur  sind,
in  eingehenderer  Behandlung  dem  Probejahr  hier  zugewiesen,  dann  erhalten  sie
einzelne  Schüler  zur  Fürsorge  und  Beobachtung;  endlich  müssen  in  Sachsen-Weimar
  die  Kandidaten,  welche  im  Zeichnen  ungeübt  sind,  durch  einen  vom
Zeichenlehrer  des  Gymnasiums  zu  erteilenden  Kursus  im  perspektivischen  und