B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  45

Planzeichnen  Gelegenheit  haben,  sich  im  körperlichen  Sehen  zu  üben  und  die
Fähigkeit  zur  Veranschaulichung  des  Unterrichts  durch  Zeichnungen  an  der
Wandtafel  sich  zu  erwerben.

Viel  gedrängter  ist  die  hessische  Anweisung  in  $  5  und  6;  $  5  besagt,
  daß  die  Seminarmitglieder  in  die  theoretische  Pädagogik  eingeführt  werden
sollen  und  die  spezielle  Methodik  der  Fächer,  dann  soll  nach  gehörigem  Hospitieren
  ein  immer  selbständiger  werdender  Unterricht  folgen,  unter  Aufsicht
des  Direktors  und  der  betr.  Oberlehrer.  &amp;  6  in  Hessen  ordnet  dann  mindestens
drei  Probelektionen  für  jeden  Kandidaten  an;  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar
ist  eine  bestimmte  Zahl  nicht  angegeben.  $  7  handelt  von  den  Seminarsitzungen.
  —  In  allen  diesen  Staaten  haben  die  Kandidaten  (drei  Monate  vor
Schluß  in  Preußen,  Hessen,  einen  Monat  in  Sachsen-Weimar)  über  eine  vom
Direktor  gewählte  konkrete  pädagogische  oder  didaktische  Aufgabe  eine
längere  Arbeit  einzuliefern;  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar  bestimmt  oder
wählt  der  Direktor  die  Aufgabe,  in  Hessen  liest  man  $  8:  „über  ein  mit  dem
Direktor  vereinbartes  Thema“.

Zu  beachten  ist  noch  eine  besondere  Bestimmung  in  Sachsen-Weimar,  nach
welcher  während  des  Seminarjahrs  die  Kandidaten  ihre  Kraft  ausschließlich  der
pädägogischen  Ausbildung  zu  widmen  haben,  ein  Nebenerwerb  durch
Privatunterricht  der  Regel  nach  nicht  und  jedenfalls  nur  mit  Genehmigung
des  Direktors  zulässig  ist.

Nach  Schluß  des  ersten  Vorbereitungsjahres  haben  die  Direktoren  über  die
Arbeiten  und  Leistungen  zu  berichten;  solchen  Kandidaten  die  nach  diesem
Bericht  ungeeignet  zum  höheren  Lehrdienst  sind,  hat  das  Provinzialschulkollegium,
  in  Sachsen-Weimar  das  Ministerium  den  Rat  zu  erteilen,  von  der
begonnenen  Laufbahn  Abstand  zu  nehmen;  in  Hessen  findet  sich  für  solche
Fälle  keine  Bestimmung.

Sind  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar  die  Anweisungen  für  das  erste  Vorbereitungs(Seminar)jahr
  sehr  eingehend  und  umfangreich,  so  brauchten  und
konnten  sie  für  das  Probejahr  nicht  so  detailliert  sein,  was  auch,  trotz  vieler
einzelner,  allerdings  sehr  kurzer  Paragraphen,  der  Fall  ist;  Hessen  hat  gar
keine  besonderen  Bestimmungen  für  das  Probejahr  erlassen.  Wirklich  unterscheidet
  sich  das  Probejahr  vom  Seminarjahr  auch  nur  darin,  daB  im  ersteren
die  Kandidaten  eine  etwas  selbständigere,  vor  ‘allem  aber  umfangreiche  Tätigkeit
(8—10  Stunden  im  Probejahr,  im  Seminarjahr  2—8  wöchentlich,  im  Probejahr
nötigenfalls  bis  20  Stunden)  zu  entfalten  haben.  Was  also  in  denjenigen  Staaten,
welche  nur  eine  einjährige  Vorbereitungszeit  festsetzen,  über  das  Probejahr  gesagt
  ist,  könnte  ebensogut  über  das  preußische  Seminarjahr  vorgeschrieben
sein  und  gilt  auch  inhaltlich  fast  immer  von  demselben.

In  Bayern  sind  die  pädagogisch-didaktischen  Kurse,  wie  die  einjährige  Vorbereitungszeit
  heißt,  an  besonderen  Seminaren  abzuleisten,  Vorstand  ist  der  Rektor,
ein  Lehrer  der  Anstalt  ist  beizuziehen.  Der  Seminarvorstand  und  der  Seminarlehrer
  haben  nach  $  7  gemeinschaftlich  die  theoretische  und  praktische  Einführung
  der  Kandidaten  in  den  Lehrberuf  vorzunehmen.  Als  Mittel  dazu  dienen