46  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

a)  theoretische  Belehrung  durch  Besprechung  und  Vorträge,  b)  vorbildlicher
Unterricht,  c)  eigene  Unterrichtserteilung  seitens  der  Kandidaten.  Diese  drei
Punkte,  welche,  wie  ersichtlich,  auch  im  preußischen  Seminarjahre  die  Grundlinien
  der  Ausbildung  sind,  werden  dann  im  $  9,  10,  11  im  einzelnen  näher
ausgeführt  und  weichen  von  den  obigen  preußischen  nur  hier  und  da  ab;  zu
verzeichnen  wäre  nur,  daß  die  Kandidaten  in  Bayern  über  alle  Vorgänge  während
eines  Seminarjahrs  sich  Rechenschaft  ablegen  sollen  in  einem  regelmäßig  geführten
  Tagebuch,  während  sie  bei  uns  erst  gegen  Ende  des  Probejahrs
einen  Bericht  über  ihre  eigene  unterrichtliche  Tätigkeit  dem  Dirigenten  einreichen
  sollen  ($  14),  ferner,  daß  die  Kandidaten  in  Bayern  Berichte  über  ihre
beim  Hospitieren  gemachten  Beobachtungen  liefern,  und  daß  sie  über  die  Konferenzen
  der  Sitzungen  das  Protokoll  zu  führen  haben;  endlich,  daß  ihre  zuhörende
  oder  aktive  Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Lehrerrates  (Lehrerkollegiums)
  vom  Rektor  abhängt,  also  offenbar  nicht  so  ständig  zu  sein  braucht
wie  bei  uns.  Auch  hier  wird  eine  größere  pädagogische  Arbeit  vor  Schluß
von  den  Teilnehmern  verlangt,  auch  hier  wie  in  Hessen  über  ein  zwischen  den
Leitern  und  den  Teilnehmern  vereinbartes  Thema.

Im  Königreich  Sachsen  wird  u.  a.  auch  unterschieden  Hospitieren  des
Kandidaten  ($  5),  Unterrichtliche  Tätigkeit  des  Kandidaten  ($  6),  Unterweisung
bezüglich  der  Unterrichtserteilung  ($  7),  Gelegentliche  Vorlegung  von  Vorarbeiten
  für  den  Unterricht  ($  8).  In  $  7  findet  sich  hier  die  Anweisung,  „daß
bei  der  nachträglichen  Besprechung  des  Wahrgenommenen  die  Beurteiler  es
nicht  verschmähen  sollen,  auch  auf  kleine  Verstöße  in  der  Technik  des  Unterrichts
  (Haltung,  Aussprache,  Fragstellung,  Kritik  der  Schülerantworten  usw.)
einzugehen,  insbesondere  vor  üblen  Angewohnheiten  zu  warnen,  die  zeitig  bekämpft
  werden  möchten.  Streng  ist  darauf  zu  halten,  daß  der  Kandidat  sich
nie  in  Haltung,  Auftreten,  Ausdrucksweise  usw.  gehen  läßt,  vielmehr  jede  Stunde
so  stramm  und  auch  in  Kleinigkeiten  streng  korrekt  erteilt,  daß  sein  Bestreben,
  sein  Bestes  zu  bieten,  stets  voll  zu  Tage  tritt.“  Ebenso  abweichend
von  anderer  Praxis  ist  hier  die  Bestimmung,  daß  eine  größere  pädagogische
schriftliche  Arbeit  von  den  Kandidaten  nicht  zu  liefern  ist,  vergl.  &amp;  8:
„Umfänglichere  pädagogisch-didaktische  Arbeiten  sind  den  Probanden  nicht  zuzumuten.
  Es  empfiehlt  sich  aber,  daß  sie  angehalten  werden,  von  Zeit  zu  Zeit
Entwürfe  für  die  Stoffverteilung  in  den  nächsten  Wochen  oder  Monaten,
auch  wohl  die  schriftliche  Vorbereitung  auf  einzelne  Stunden  dem  Schulleiter
vorzulegen.“

In  Baden  und  Württemberg  sind  zusammenhängende  größere  Anweisungen
  oder  Ordnungen  für  die  Ableistung  des  Probejahrs  nicht  ergangen;
in  Baden  soll  jetzt  eine  eingehende  Instruktion  in  Vorbereitung  sein;  im  letzteren
  Staate  gestaltet  sich  der  praktische  Vorbereitungsdienst  nach  privaten
Erkundigungen  nicht  viel  anders  als  in  Preußen;  Hoepitieren,  Versuche  im
Unterrichten,  Kenntnisnahme  der  didaktisch-pädagogischen  Hilfsmittel;  6—8
Stunden  wöchentlich  nach  einiger  Zeit,  dann  natürlich  im  Notfalle  auch  größere
Unterrichtsaufgaben.  Hier  in  Baden  unterstehen  die  Kandidaten,  wie  in  Sachsen-