B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  47

Weimar,  neben  dem  Gymnasialdirektor  auch  dem  Leiter  der  an  den  Hochschulen
  veranstalteten  Übungen.  Eine  größere  schriftliche  Arbeit  wird  nicht
gefordert.  |

Daß  eine  solche  in  Württemberg  auch  nicht  angefertigt  wird,  geht  aus
dem  Obigen  (S.  29)  hervor;  in  Württemberg,  wo  ja  der  praktische  Vorbereitungsdienst
  —  am  Schluß  des  Jahres  zwei  Probelektionen  —  den  zweiten  Teil  des
Stasatsexamens  bildet,  ist  nur  eine  mündliche  Prüfung  in  Pädagogik  angeordnet,
in  der  allgemeinen  Pädagogik,  sowie  in  der  Methode  der  einzelnen  für
ihn  in  Betracht  kommenden  Prüfungsfächer;  als  schriftliche  Arbeit  ist
nur  ein  deutscher  Aufsatz  anzufertigen.

In  der  Reihe  der  Staaten,  die  nur  ein  Vorbereitungsjahr  fordern,  muß
noch  kurz  Österreich  besprochen  werden.  Die  in  Artikel  XXV  „Probe.
jahr“  der  Prüfungsordnung  ergangenen  Bestimmungen  halten  sich  ungefähr
in  den  üblichen  Linien;  hervorzuheben  ist  hier  nur  eine  genauere  Abgrenzung
der  Rechte  des  Kandidaten  sowie  die  Forderung  eines  regelmäßigen  Besuches
der  Lehrerkonferenzen,  welcher  in  einigen  Ländern  nicht  unbedingt  erforderlich
ist;  eine  größere  schriftliche  Arbeit,  wie  in  Preußen,  Hessen,  Sachsen-  Weimar,
wird  nicht  verlangt,  sondern  nur  „nach  Umständen  schriftliche  Elaborate“.  Im
ersten  Semester  Zuhören,  zweistündige  Unterrichtsversuche,  im  zweiten  aua.
gedehnterer  Unterricht;  merkwürdigerweise  ist  hier  von  eigentlichen  Sitzungen
nicht  die  Rede,  sondern  von  „Besprechungen  zwischen  dem  Professor  und  Kandidaten“,
  wobei  der  mit  der  Aufsicht  betraute  Professor  die  Hauptrolle  zu
spielen,  der  Direktor  zurückzutreten  scheint,  welcher  „zeitweilig  aus  eigener
Anschauung  die  spezielle  Unterweisung  des  Kandidaten  kennen  zu  lernen  und
sich  von  dem  geregelten  Vorgehen  Überzeugung  zu  verschaffen“  hat.

Interessanter  sind  die  östereichischen  Verordnungen  über  das  erweiterte
Probejahr,  die  unter  dem  21.  Juni  1893  ergangen  sind,  schon  wegen  der
scharfen  Gliederung  der  praktischen  Tätigkeit,  welche  unter  Leitung  des  Direktors
und  Fachprofessors  vor  sich  geht.  Unterschieden  werden  1.  Lehrbesuche.
2.  Lehrversuche.  (Dazu  auch  Lehrauftritte,  wenn  den  Lehrversuchen  eines
einzelnen  mehrere  Kandidaten  beiwohnen.  3.  Selbständiger  Unterricht.
4.  Konferenzen  und  Besprechungen.  Nach  den  Lehrbesuchen  haben  die
Kandidaten  ihre  Wahrnehmungen  in  Stundenbilder  zu  bringen;  für  die  Lehrversuche,
  welche  wöchentlich  ein-  oder  zweimal  stattfinden,  haben  sie  eine
„Präparationsskizze“  anzufertigen.  Im  zweiten  Semester  beginnt  dann  der
selbständige  Unterricht,  der  sich  auf  eine  Klasse  ganz  oder  teilweise  erstreckt.
Die  Kandidaten  sollen  an  allen  Konferenzen  des  Lehrkörpers  teilnehmen,  wöchentlich
  sollen  Konferenzen  sämtlicher  Kandidaten  mit  dem  Fachprofessor  unter
Vorsitz  des  Leiter&amp;  über  allgemeine  Unterrichts-  und  Schulfragen  stattfinden,  in
diesen  Konferenzen  erfolgt  auch  die  Feststellung  der  Termine  der  Lehrauftritte;
eventuell  die  Besprechung  der  etwa  von  den  Kandidaten  gelieferten  schriftlichen
Arbeiten.  —  Außer  jenen  „Stundenbildern“,  „Präparationsskizzen“  ist  aber  ein
Zwang  zu  einer  größeren  schriftlichen  pädagogischen  Arbeit  auch  für  das  erweiterte
  Probejahr  in  Österreich  nicht  vorhanden.