48  D.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Aufsicht,  Berichte.

Die  Aufsicht  über  die  Kandidaten  haben  während  des  Seminarjahres  wie
während  des  Probejahres  natürlich  die  „Dirigenten  der  Anstalt  und  diejenigen
Ördinarien  und  Fachlehrer,  in  deren  Klassen  die  Kandidaten  unterrichten  bezw.
deren  ‚Stunden  sie  stellvertretend  übernehmen“,  wie  es  in  Preußen  8  9  heißt:
„Demnächst  werden  die  Dirigenten  die  Führung  und  Tätigkeit  der  Kandidaten
überwachen,  diese  in  ihren  Lehrstunden  öfters  besuchen  und  auf  etwaige  MiBgriffe
  aufmerksam  machen,  nötigenfalls  auch  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  der
Nichtbeachtung  ernste  Mahnungen  ihnen  zukommen  lassen.  —  Die  mit  der
Leitung  beauftragten  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  Lehrstunden  der  Kandidaten
während  des  ersten  Vierteljahrs  regelmäßig,  später  mindestens  zweimal
  monatlich  beizuwohnen,  etwaige  Korrekturen  derselben  öfters  zu  prüfen
und  ihnen  außerhalb  der  Unterrichtsstunden  die  nötig  erscheinenden  Bemerkungen
  zu  machen“.  ($  10).  In  andern  Ländern  soll,  wenn  auch  nicht  unter
so  ausführlichen  Anweisungen,  die  Aufsicht  ähnlich  .  ausgeübt  werden,  so  im
Königreich  Sachsen,  wo  von  einer  „Verantwortlichkeit  des  Schulleiters“  für
die  Ausbildung  gesprochen  wird,  so  in  Bayern,  wo  der  „Vorstand  und  Seminarlehrer“
  die  Leitung  übernehmen,  die  es  sich  angelegen  sein  lassen  sollen,  die
Kandidaten  „in  ein  kollegiales  Verhältnis  zu  der  Lehrerschaft  des  Gymnasiums
zu  setzen“.  Nach  $  9  des  Königreichs  Sachsens  erstreckt  sich  die  Aufsicht
  auch  weiter  als  auf  die  Schule;  „die  fürsorgende  Aufsicht  über  den  Kandidaten
  hat  sich  auch  auf  dessen  Verkehr  mit  den  Amtsgenossen  und  Schülern,
wie  auf  dessen  Auftreten  in  der  Öffentlichkeit  zu  erstrecken.  Dafür,  daß
seine  amtliche  und  gesellige  Ausbildung  durch  den  Umgang  mit  besonders
vorbildlichen  und  tüchtigen  Mitgliedern  des  Lehrerkollegiums  gefördert  wird,
ist  möglichst  Sorge  zu  tragen“.  —  DaB  das  außeramtliche  Verhalten  der
Kandidaten  beobachtet  werden  muß,  ist  selbstverständlich,  wird  auch  während
des  Vorbereitungsdienstes  für  andere  höhere  Beamte,  z.  B.  im  Justizfache,  ausdrücklich
  verlangt,  —  für  die  Referendarien  in  Preußen  wird  nach  $  6
ein  Zeugnis  über  „ihr  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten“  von  den
Behörden  dem  Regierungspräsidenten  eingereicht.  —  Jedoch  nur  in  der  Ordnung
  des  Königreichs  Sachsens  findet  sich  ein  solcher  Passus,  in  andern
Staaten  kommen  wohl  die  allgemeinen  Beamtengesetze  in  Betracht,  in  Preußen
noch  die  alten  Dienstinstruktionen  von  1867.

Schon  oben  ist  bemerkt,  daß  gegebenen  Falls  je  nach  dem  Ausfall  des
Seminar-  bez.  Probejahrs  dem  Kandidaten  von  der  höheren  Schullaufbahn  abzuraten
  ist,  ihm  die  Anstellungsfähigkeit  abgesprochen  werden  kann,  ja,  daß  er
im  Königreich  Sachsen  eine  unfreiwillige  Verlängerung  des  Probejahrs  durchmachen
  muß.  Über  die  Anstellungsfähigkeit  hat  die  vorgesetzte  Behörde  zu
entscheiden,  in  größeren  Staaten  die  Zentralmittelbehörde,  in  kleineren  die
Zentralbehörde.  Zu  diesem  Zweck  hat  jeder  Seminarleiter  Berichte  einzureichen,
in  Preußen  „auf  Grund  seiner  eigenen  Beobachtung  und  der  Urteile  der  beauftragten
  Lehrer“  ($  7),  ebenso  in  Sachsen-Weimar  ($  7),  auch  in  Bayern  ($  13),
während  in  Hessen  $  9  „auf  Grund  der  Urteile  der  beauftragten  Lehrer“  aus-