B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  49

gelassen  ist  und  im  Königreich  Sachsen  $  10  dieser  „Bericht  als  vertraulich“
behandelt  werden  soll

In  Österreich  ist  dem  Lehrerkollegium  hierbei  ein  größerer  Einfluß  eingeräumt
  als  sonstwo,  wenigstens  beim  „negativen  Ergebnis  des  Probejahrs“.
Dann  hat  nämlich  der  Direktor  (Art.  XXV,  8)  die  Ansicht  des  Lehrkörpers
anzuhören,  darauf  nach  seiner  Überzeugung  zu  entscheiden  und  die  geschehene
Entlassung  eines  Kandidaten  unter  Beilegung  des  Protokolles  über  die
Ansichten  des  Lehrkörpers  sofort  an  die  vorgesetzte  Landesschulbehörde  zu
berichten,  welche  dann  den  Kandidaten  an  eine  andere  Lehranstalt  schicken
oder  beim  Ministerium  seine  Zurückweisung  vom  höheren  Lehramte  beantragen
  kann.

In  Österreich  haben,  um  dies  vorweg  zu  nehmen,  nicht  nur  der  Direktor,
sondern  auch  die  die  Aufsicht  führenden  Professoren  bezw.  auch  die  Klassenlehrer
  das  Zeugnis  über  das  Probejahr  zu  unterschreiben.

Rechte  der  Kandidaten  während  des  Vorbereitungsdienstes.

In  dem  Seminarjahr  haben  die  Kandidaten  über  die  von  ihnen  unterrichteten
  Schüler  gar  keine  Rechte,  wenigstens  liest  man  darüber  nirgends  etwas;
meist  unterrichten  sie  allerdings  auch  nur  in  Beisein  anderer,  sollten  sie  einmal
allein  unter  eigener  Verantwortung  Unterricht  erteilen,  würden  sie  Strafrecht
nur  unter  Bestätigung  des  betr.  Fachlehrers  oder  des  Ordinarius  ausüben  können;
in  den  „Lehrerkonferenzen  haben  sie,  soweit  von  ihnen  unterrichtete  Schüler  in
Betracht  kommen,  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben“  (Preußen  $  5c).

Weiter  natürlich  gehen  die  Befugnisse  im  Probejahr.  —  Nach  dem  preu-Bischen
  Reglement  scheinen  sie  Strafrecht  auch  nur  unter  der  obigen  Beschränkung
  zu  haben,  obgleich  darüber  auch  nichts  gesagt  ist;  nur  in  Lehrerkonferenzen
  haben  sie  ($  12)  bei  Feststellung  der  Zensuren  der  von  ihnen  beaufsichtigten
  oder  unterrichteten  Schüler  unter  Revision  des  Klassenordinarius
  ihre  Stimme  abzugeben  ($  12);  in  Sachsen-Weimar  ($  12)  ist
die  Bedingung  „unter  Revision  des  Klassenordinarius“  fortgelassen;  in  anderen
Staaten,  wie  Bayern,  Hessen,  Sachsen  vermißt  man  auch  solche  Bestimmung.

In  Österreich  stehen  sie  auch  dann  noch,  wenn  ihnen  im  zweiten  Semester
selbständiger  Unterricht  in  einer  Klasse  übertragen  ist,  „unter  der  Leitung  ihres
Führers“,  insbesondere  in  betreff  der  Semestralklassifikation;  in  den  Lehrerkonferenzen
  sind  sie  zum  Abgeben  ihrer  Stimme  über  die  Leistungen  und  das
sittliche  Verhalten  der  Schüler  in  ihrem  Gegenstande  und  in  ihren  Lehrstunden
sowohl  im  Laufe  des  Schuljahres  als  auch  bei  der  Frage  nach  Versetzung  -und
Klassifikation  verpflichtet  wie  berechtigt.  In  allen  übrigen  Fällen  haben  sie  in
der  Konferenz  nur  eine  beratende  Stimme  (Art.  XXV,  7).

Kaum  hinzuzufügen  brauchen  wir,  daß,  wenn  sie  „mit  Genehmigung  des
Provinzialschulkollegiums  bis  zu  zwanzig  Wochenstunden  unter  angemessener
Vergütung  herangezogen  werden,  sie  in  der  Lehrerkonferenz  volles  Stimmrecht
ausüben  in  allen  Fragen,  welche  die  von  ihnen  geführte  Klasse  oder  die  von

ihnen  unterrichteten  Schüler  betreffen“  (Preußen  $  13).
H.  Morsch,  Das  höhere  Lohramt.  4