50  II.  Die  Vorbodingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Zeugnis  über  den  Vorbereitungsdienst.

In  Württemberg  bildet  das  Ergebnis  des  Probejahrs  bekanntlich  einen
wesentlichen  Faktor  bei  der  Zeugnisausstellung  in  der  zweiten  Dienstprüfung;
ein  besonderes  Zeugnis  wird  nicht  gegeben;  im  Königreich  Sachsen  wird
nur  jener  „vertrauliche  Bericht“  eingesandt;  „ein  amtliches  Zeugnis  über  die
Erstehung  des  Probejahres  wird  von  dem  Ministerium,  wenigstens  zur  Zeit,  dem
Kandidaten  nicht  ausgestellt“  ($  11).  Die  Anstellungsfähigkeit  für  die  höheren
Schulen  Sachsens  gilt  damit  als  erwiesen,  daß  der  Bericht  über  die  Probeleistung
  entgegengenommen  und  keine  Anordnung  darauf  erfolgt  ist“;  auch  in
Hessen  scheint  man  kein  Zeugnis  zu  geben  ($  11).  In  Bayern  aber  erhält
man  ein  Zeugnis,  „Befähigungs-Zeugnis“,  welches  bescheinigt,  daß  der  Kandidat
an  „dem  didaktisch-pädagogischen  Seminarkurse“  mit  „sehr  gutem,  gutem,  genügendem,
  ungenügendem“  Erfolge  teilgenommen  hat.

In  Österreich  wird  ein  ausführliches  Zeugnis  ausgestellt,  das  außer  von
dem  Direktor  auch  von  dem  Professor  oder  von  dem  Klassenlehrer,  die  sich
mit  ihm  in  die  Aufsicht  teilten,  zu  unterschreiben  ist;  in  dem  Zeugnis  wird  die
Tätigkeit  des  Kandidaten,  werden  die  Gegenstände  und  die  Klassen,  worin  der
Kandidat  zeitweilig  oder  selbständig  unterrichtet  hat,  bezeichnet  ebenso  der
Grad  der  von  ihm  bewiesenen  Fertigkeit  im  Unterrichten  und  im  Aufrechterhalten
  der  Zucht  unverhohlen  beurteilt  (XX’V,  9).

Das  ist  die  Art  der  Probandenzeugnisse,  wie  sie  in  Preußen  bis  1890  üblich
waren.  Seit  dieser  Zeit  der  Neuordnung  des  praktischen  Vorbereitungsdienstes
wird  in  Preußen  ein  Zeugnis  gegeben,  das  außer  den  notwendigen  Angaben
der  Geburt  usw.  nur  den  äußeren  Verlauf  der  praktischen  Vorbildung  und  die
Anstellungsfähigkeit  des  Kandidaten  enthält  ($  17);  in  Sachsen-Weimar  verfährt
man  ebenso,  auch  in  Baden,  Braunschweig.

Allgemeine  Betrachtungen.

Die  vergleichende  Übersicht  über  unsere  Staatsprüfung  und  unsern  Vorbereitungsdienst
  sollte,  denke  ich,  zuerst  uns  zu  der  Einsicht  führen,  daß  die
in  vielen  Staaten  gestellte  Vorbedingung  eines  nur  dreijährigen  Studiums  nicht
mehr  haltbar,  daß  vielmehr  wie  in  Bayern  und  Österreich,  ein  längeres
Universitätsstudium  von  sieben  oder  acht  Semestern  notwendig  sei.  Die  Wirklichkeit
  straft  ja  auch  hier  die  Reglements  Lügen;  wie  viele  werden  es  sein,  welche
schon  im  siebenten  Semester  die  Oberlehrerprüfung  in  allen  ihren  verschiedenen
Stationen  bestehen?  Eine  große  Zahl  besteht,  selbst  noch  in  viel  höheren
Semestern,  die  Prüfung  tatsächlich  in  Stationen,  fällt  das  erste  Mal  in  der  allgemeinen
  Prüfung  und  in  Nebenfächern  durch,  erhält  aber  die  Hauptfakultäten,
oder  umgekehrt,  so  daß  eine  nicht  unbeträchtliche  Zahl  die  sogenannten  Ergänzungsprüfungen
  zu  bestehen  hat.  Man  gebe  es  also  auf,  irgend  jemanden
glauben  zu  machen,  daß  die  Oberlehrer  nur  sechs  Semester  zu  ihrem  Studium
brauchen.  (So  auch  Wermbter,  Die  Oberlehrerlaufbahn  in  Preußen.  S.  3.)

Eine  zweite  Forderung  scheint  unbedingt  die  einer  Teilung  der  Staats-