592  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt,

heißt  $  30:  „Zu  dieser  Qualifikation  (Note  IL,  IL,  III)  tritt  späterhin  noch  das
Zeugnis  über  den  Besuch  des  pädagogisch-didaktischen  Kursus,  sowie  die  Qualifikation
  in  der  Praxis.  Danach  verschlimmern  oder  verbessern  sich  die  Aussichten
  auf  Anstellung  und  Beförderung  “

Dieser  unangenehme  Übelstand,  daß  es  Amtsgenossen  mit  Note  I,  II,  II
—  für  verschiedene  Stufen  befähigt  —  in  Bayern!)  und  Württemberg  noch
gibt,  ist  also  endlich  in  vielen  deutschen  Staaten  beseitigt.

Freilich  ein  anderes  Übel  ist  oder  wird  vielmehr  allmählich  sich  aus  der
neuesten  preußischen  Ordnung  ergeben:  eine  noch  größere  geistige  Zersplitterung
  der  Oberlehrer  untereinander,  mag,  äußerlich  betrachtet,
jeder  mindestens  seine  eine  volle  Fakultas  in  der  Tasche  tragen.  Der  klassische
Philologe  mit  dem  Lateinischen  als  Hauptfach  allein  wird  von  seinem  Fachgenossen,
  der  in  beiden  alten  Sprachen  volle  Fakultas  erlangt  hat,  etwas  abstehen,
ebenso  der  Physiker  ohne  Mathematik  von  dem  Mathematiker  ohne  Physik,  der
englische  Neusprachler  ohne  volles  Französisch  von  dem  französischen  ohne
volles  Englisch  und,  da  sich  so  das  Fachwissen  leicht  auf  die  eine  Hauptfakultas
zuspitzen  muß,  wird  die  wissenschaftliche  Zerteilung  in  noch  mehr  Spezialitäten
  die  Folge  sein.  Und  ein  praktischer  Übelstand  wird  sich  auch  bald  einstellen.
  Wie  die  Verhältnisse  nun  einmal  in  fast  allen  deutschen  Staaten  liegen,
werden  solche  Oberlehrer  mit  einer  Hauptfakultas  auch  zu  Anstaltsleitern,
zu  Provinzialschulräten  aufsteigen;  die  Möglichkeit,  in  solchen  Stellungen  dann
wirklich  in  mehreren  Fächern  sachgemäß  urteilen  und  herrschen  zu  können,
wird  noch  geringer  als  heute.  Erleichtert  mußte  unsere  Stastsprüfung  werden,
wenn  man  einen  einheitlichen  Stand  schaffen  wollte;  aber  warum  schlug  man
nicht  den  Weg  der  Trennung  der  Prüfung  in  zwei  zeitlich  voneinander
liegende  Stationen  ein?  Von  Württemberg  und  Bayern  hätte  man  in
dieser  Hinsicht  lernen  können;  aber  auch  die  Staatsprüfungen  für  andere  akademisch
  gebildeten  Stände  hätten  Lehren  geben  können.  Die  Theologen  —
wenigstens  in  Preußen  —  haben  zwei  Prüfungen  zu  bestehen;  die  Mediziner
im  ganzen  Deutschen  Reich  ebenfalls  deren  zwei,  ihre  erste,  jezt  „Ärztliche
Vorprüfung“  genannt  ($  3  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte  von  1901)  entspricht,
wenigstens  mit  ihren  Forderungen  in  Physik,  Chemie,  Zoologie,  Botanik,  unserer
„Allgemeinen  Prüfung“;  die  Juristen  in  ganz  Deutschland  und  in  Österreich
haben  ihre  Examina  in  zwei  oder  mehr  Stationen  zu  erledigen,  deren  eine
„wesentlich  praktischen  Charakter  an  sich  tragen  soll“  ($  10  in  Preußen),  die
zweite  nämlich,  die  Assessorprüfung.  Warum  war  das  bei  den  Oberlehrern  nicht
angängig?  Auch  hier,  wie  gesagt,  hätte  erst  eine  rein  fachwissenschaftliche
Prüfung  und  eine  spätere  praktische,  verbunden  mit  Prüfung  in  der  Pädagogik  und
in  Nebenfächern,  die  ganze  Staatsprüfung  ausmachen  und  so  erleichtern  können.

Aber  man  hätte  noch  eine  andere  Erleichterung  gewähren  können  und
müssen:  nämlich  die  absolute  Wählbarkeit  der  schriftlichen  Prüfungsaufl)

  Auch  die  Juristen  in  Bayern  erhalten  beim  Examen  Nr.  I  oder  II  oder  II  und
unterliegen  dann  in  der  Lanfbahn  darnach  Einschränkungen;  Rechtskandidaten  mit  Nr.  III
sind  in  der  Regel  von  der  Beförderung  zum  Landgerichterat  ausgeschlossen.