B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  53

gaben  seitens  des  Kandidaten.  Auch  hier  ist  man  in  Bayern  und  Württemberg,
  zum  Teil  in  Hessen  entgegenkommender  als  in  allen  anderen  Staaten:
dort  hat  der  Kandidat  das  Thema  sich  zu  wählen;  warum  bei  uns  und  in  andern
Staaten  nur  die  Möglichkeit,  daß  der  Kandidat  „seine  Wünsche  zu  äußern  hat,
die  dann  ‚tunlichst  zu  berücksichtigen  sind‘“?!)  Es  heißt  doch  nur  kostbare
Zeit  dem  Kandidaten  nehmen,  wenn  ihm  eine  andere  als  die  von  ihm  gewünschte
Arbeit  gestellt  wird.  Wie  anders  in  der  preußischen  Referendarprüfung  $  6:
Wissenschaftliche  Aufgabe:  „Der  Kandidat  kann  wählen,  welcher  Disziplin  die
Aufgabe  (dem  gemeinen  Zivilrecht,  dem  deutschen  Privatrecht,  dem  Handelsrecht
  usw.)  angehören  soll“.  Dies  gilt  auch  für  die  meisten  deutschen  Staaten,
ausgenommen  z.  B.  Baden  und  Sachsen;  in  Baden  und  Sachsen  werden  bei  der
Referendariatsprüfung  und  bei  der  „Assessor“prüfung  nur  gemeinschaftliche  Fragen
zur  schriftlichen  Beantwortung  unter  Klausur  gegeben  (vergl.  8  b  und  13  für  Baden,
82  für  Sachsen),  in  Österreich  allerdings  wählt  das  Thema  der  Oberlandesgerichtspräsident
  oder  der  von  ihm  damit  betraute  Prüfungskommissar  (811).2)

Eine  andere  Frage  mehr  sekundärer  Art  bezöge  sich  auf  die  Öffentlichkeit
  oder  Nichtöffentlichkeit;  warum  ist  die  Oberlehrerprüfung  in  Bayern
nicht-öffentlich,  wohl  aber  die  für  die  Rechtskandidaten  daselbst  (8  13)?  Warum
ist  ebenso  in  Preußen  die  Referendariatsprüfung  ($  8),  wenigstens  für  Studierende
der  Rechtswissenschaft  öffentlich,  warum  ist  die  medizinische  Vorprüfung  ($  12)
öffentlich,  während  die  Öffentlichkeit  bei  der  Oberlehrerprüfung  in  Preußen  ausgeschlossen
  ist,  während  doch  in  Österreich  ein  Zutritt  mit  Karten  möglich
und  in  Hessen  der  Charakter  der  Öffentlichkeit  ausgesprochen  wird?  Es  kann
sich  ja  nicht  darum  handeln,  etwa  einige  Fragen  und  Antworten  aufzuschnappen,
welche  bei  der  nächsten  Prüfung  wieder  vorkämen,  sondern  darum,  den  Ort
und  die  Art  und  Weise  des  Prüfens,  auch  vielleicht  einige  Examinatoren  persönlich
  kennen  zu  lernen;  solche  Kenntnisse  können  wohl,  wenn  nicht  zur  Erleichterung,
  so  doch  zur  bequemen  Erledigung  der  Prüfung  beitragen.  Auch
für  die  Priüfenden  ist  es  gut,  in  der  Öffentlichkeit  ihres  Amtes  zu  walten;
Voreingenommenheit  gegen  Kandidaten,  Einseitigkeit  im  Prüfungsgebiete,  falsche
persönliche  Behandlung  würden  an  der  Öffentlichkeit  eine  Art  Korrektiv  erhalten;
  daß  die  obigen  Züge  auch  Mitgliedern  einer  hochwohllöblichen  Prüfungskommission
  anhaften  können,  zeigt  die  Mahnung  in  Bayern  $  14,  daß  die
Fragestellung  klar  und  leicht  verständlich  sein  soll,  vor  allem,  „daß  das  Herumreiten
  auf  einem  Fache,  das  der  Examinand  nicht  beherrscht“,  verboten  ist  (8.
oben  S.  23).  Noch  mehrere  Kleinigkeiten  kämen  in  Frage,  ob  die  Kompen-I)

  Natürlich  mildert  ja  die  Praxis  diese  Bestimmungen,  selten  wird  wohl  gerade  nicht
aus  dem  gewünschten  Gebiete  das  Thema  von  dem  Examinator  genommen;  vielleicht  auch
sind  die  vom  Kandidaten  angeführten  Gebiete  und  Wünsche  für  ihn  selbst  nicht  zweckmäßig.
Deshalb  ist  sehr  riohtig  in  Bayern  die  Einrichtung  getroffen,  daß  eine  größere  Auswahl
von  Themate  auf  dem  Königl.  Stasteministerium  des  Innern  für  Kirchen  und  Schulen  zur
Einsicht  und  Verfügung  steht.

2)  Die  Vorschriften  für  die  juristischen  Examina  nach  Mollat:  Die  juristischen
Prüfungen  usw.  Sammlung  der  in  den  deutschen  Bundestaaten  geltenden  Vorschriften.
Berlin  1886;  für  Österreich  vergl.  Elsner:  Zur  Richteramteprüfung.  Wien  1901.