56  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

verläuft,  damit  nicht  später  im  Amte  selbst  der  tastenden  Versuche  zu  viele
und  gewagte  wären;  für  eine  Art  des  Ablaufs  solcher  Stunden  (es  gibt  ja  deren
viele)  müßten  sie  sich  fürs  erste  entscheiden,  und  dieselben  coram  diseipulis
erproben,  bezw.  weiter  ausbilden;  auch  hier  könnte  ein  kurzes  schriftliches
Elaborat  verlangt  verden.  Dazu  kämen  allerhand  Berichte  über  didaktische
Hilfsmittel  aller  Art;  Berichte  über  die  neuesten  französischen,  lateinischen
Grammatiken  unter  Angabe  der  Rezensionen  darüber,  mit  Empfehlung  zur  Einführung
  solcher  Schulbücher,  Referate  über  Schulhygiene,  über  die  besten  Schulbänke,
  natürlich  auch  über  Schulgesetze,  Prüfungsordnungen  und  ihre  Geschichte
—  alles  möglichst  mündlich,  frei,  nur  nach  einer,  vielleicht  einzusehenden
schriftlichen  Disposition.  Der  Kreis  dieser  praktischen  Fragen  und  Übungen
ist  umfangreich,  so  umfangreich  jedenfalls,  daB  es  Zeitvergeudung  ist,  daneben
noch  eine  größere  pädagogische,  mehr  theoretische  schriftliche  Arbeit  die
Kandidaten  anfertigen  zu  lassen.

Bei  solcher  Sachlage  scheint  es  eine  rechte  Doktorfrage  zu  sein,  ob  die
Ausbildungszeit  ein  Jahr,  wie  in  den  meisten  Staaten,  oder  zwei  Jahre,  wie  es
seit  1890  in  Preußen?),  in  den:  norddeutschen  Staaten  und  Hessen  üblich  ist,
dauern  soll.  Man  weiß  ja,  wie  man  in  Preußen  eigentlich  dazu  kam,  die  Zeit
auf  zwei  Jahre  zu  verlängern,  es  war  die  Not  der  Kandidatenüberfülle,  die  man
doch  beschäftigen  und  unterbringen  mußte.  Nun,  es  ist  ja  recht,  aus  der  Not
eine  Tugend  zu  machen;  gewiß,  zwei  Jahre  sind  besser  als  ein  Jahr,  und  drei
Jahre  besser  als  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienst;  wenn  nur  in  dieser  Zeit
die  Oberlehrerkandidaten  wirklich  „praktisch“  ausgebildet  würden.  Eine  Seite
dieser  Praxis  fehlt  fast  überall:  das  ist  eine  nur  einigermaßen  genügende
Kenntnis  von  Schulen.  In  Preußen,  $  4,  findet  sich  die  Notiz:  „Ein  Wechsel
der  Anstalt  innerhalb  des  Seminarjahres  ist  nicht  gestattet“;  und  8  8:  „Ein
Wechsel  der  Anstalt  im  Probejahr  ist  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmignng  des
Provinzialschulkollegiums  zulässig“;  ein  analoger  Satz  betr.  des  zweiten  Vorbereitungsjahres
  lesen  wir  in  $  9  in  Sachsen-Weimar;  während  das  Verbot
des  Wechsels  im  Seminarjahr  dort  nicht  besonders  hervorgehoben  wird,  ist
auch  in  Hessen,  wie  aus  einer  Verfügung  vom  31.  Oktober  1878  ersichtlich,
ein  Wechsel  während  des  Probejahres  etwas  Außergewöhnliches;  soweit  bekannt,
  ist  in  allen  Ländern  ein  Übergehen  an  eine  andere  höhere  Schule
teils  unmöglich  teils  sehr  erschwert.  Ein  Grund  für  das  Gebundensein
an  dieselbe  Anstalt  ist  ja  sofort  deutlich:  die  Einheitlichkeit  der  Ausbildung
und  der  Leitung  würde  wohl  verloren  gehen,  wenn  die  Kandidaten  während
des  einen  oder  der  zwei  Vorbereitungsjahre  an  mehreren  Anstalten  hintereinander
  beschäftigt  würden.  Indessen,  mag  dieser  Übelstand  eintreten,  aus  der
Einheitlichkeit  wird  leicht  Einseitigkeit.  Und  stelle  man  sich  vor,  wie  oft,  besonders
  in  Preußen  bei  den  verschiedenen  Schulgattungen,  ein  Seminarist  von
einer  neunstufigen  Anstalt  an  eine  sechsstufige  als  Oberlehrer  kommt,  von  einer
humanistischen  an  eine  realistische  oder  umgekehrt,  ohne  vorher  im  Verbereitungsjahr
  den  Charakter  seiner  Anstalt,  wo  er  nun  als  Oberlehrer  weilen  soll,  kennen

I)  Vergl.  H.  Genz,  Monatsschrift  für  höhere  Schulen.  1904.