B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  57

gelernt  zu  haben.  Verschiedentlich  ist  schon  darauf  hingewiesen  worden,  wie
die  Oberlehrerkandidaten  in  ihrer  praktischen  Zeit  recht  viele  Schulen  und  recht
viele  Schularten  besuchen  müßten;  die  Rechtskandidaten  erhalten  ihre  Ausbildung
  neun  Monate  bei  einem  Amtsgericht,  dann  bei  einem  Landgericht,  vier
Monate  in  den  Geschäften  der  Staatsanwaltschaft,  sechs  Monate  in  den  Geschäften
  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats  ($  23  in  Preußen);  und  so
ist  die  Beschäftigung  in  allen  deutschen  Staaten.  Selbst  auf  die  Gefahr  hin,
den  oft  gehörten  und  deshalb  billigen  Einwand  zu  hören,  es  würden  nicht  vergleichbare
  Berufsarten  verglichen  —  ein  Einwand,  der  nur  halbwahr  ist  —  so
‚muß  man  doch  erstaunen,  wie  eng  das  Gebiet  des  Oberlehrerkandidaten
während  seiner  Ausbildung  ist.  Wenn  nicht  durch  Mangel  an  Oberlehrern
oder  Kandidaten  in  irgend  einem  Staate  der  Seminarist  oder  Probandus  frühzeitig
  an  eine  andere  Anstalt  versetzt  wird,  wo  er  vertretungsweise  selbständigen
Unterricht  erteilt,  es  ist  wirklich  oft  eine  harte  Zumutung,  ein  Jahr  dieselben
Oberlehrer  und  Professoren  als  Muster  sich  nehmen  zu  müssen.  Und  wie  ist
die  Wirklichkeit  mitunter?  Selbst  bei  der  besten  Aufsichtsbehörde  wird  es
vorkommen,  daß  sie  sich  täuscht  und  Seminare  und  Seminarkandidaten  an  Anstalten
  verlegt,  die  nicht  verdienten,  als  Ausbildungsstätte  erkoren  zu  sein,  deren
Leiter  und  Lehrer  alt  und  indifferent  mit  den  Jahren  geworden  sind,  wo  die
Disziplin  und  das  Wissen  der  Schüler  heruntergekommen  ist.  Da  ist  es  gut,
wenn  die  Kandidaten  mehrere  Schulen  zu  sehen  bekommen,  daß  sie  nicht  von
der  einen  einzigen  ein  etwas  abschreckendes  Bild  mit  in  das  Schulleben  hineinnehmen.
  Tatsächlich  ist  ferner  auch  an  den  Anstalten  mit  geringeren  Berechtigungen
  (selbst  in  Preußen  sind  die  Schulen  ja  nur  gleichwertig,  nicht  gleich-“
  berechtigt)  wegen  der  geringeren  Begabung  der  Schüler  das  Arbeiten  an  denselben
  methodisch  schwerer,  oft  aufreibender,  aber  auch  interessanter.

Ist  es  nicht  unbedingt  nötig,  daß  Seminarkandidaten  an  Gymnasien  auch
die  pädagogische  Mühe  der  Realanstalten  an  sich  erleben  und  umgekehrt?
Das  Prinzip,  an  Schulen  verschiedener  Art  zu  hospitieren,  ist  z.  B.  in  Preußen
dadurch  als  richtig  anerkannt,  daß  die  Kandidaten  in  Volksschulen  und  Lehrerseminaren
  hospitieren  sollen;  wenn  das  „empfehlenswert“  ist,  so  erscheint  es  als
notwendig,  die  Oberlehrerkandidaten  zur  weiteren  Umschau  an  recht  mannigfaltige
Anstalten  zu  schicken,  und  selbst  eine  Verlängerung  der  Vorbereitungszeit
könnte  man  unter  dieser  Bedingung  in  den  Kauf  nehmen.

Endlich  lehrt  ein  Blick  in  die  Ordnungen  sämtlicher  Staaten,  wie  rechtlos
eigentlich  die  ganze  Stellung  der  Kandidaten,  besonders  den  Schülern  gegenüber,
ist.  Über  ihr  Strafrecht  findet  sich  nirgends  ein  Wörtchen;  natürlich,  man  will
nicht  zarte  Seelenpflänzchen  der  rauhen  Hand  ungeübter  Gärtnerlehrlinge  anvertrauen!
  Oft  mag  dies  gelten,  oft  aber  ist  es  umgekehrt:  die  Rauheit  ist  bei  den
Schülern.  Ob  eine  Schule  in  guter  Zucht  ist,  sieht  man  an  der  Art,  wie  die
Schüler  die  jungen  Kandidaten  „behandeln“.

Schon  deswegen,  weil  es  nicht  überall  wohldisziplinierte  Schulen  sind  und,
bei  der  Unvollkommenheit  der  menschlichen  Dinge,  nicht  sein  können,  an  denen
die  Kandidaten  unterrichten,  sollte  man  überall  einen  Satz  einfügen:  daß  dann,