58  HD.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

wenn  die  Kandidaten  allein  unterrichten  ohne  Beisein  anderer,  sie  volles  Strafrecht
haben.  Ist  es  nicht  verständiger,  man  läßt  einmal  einen  Jungen  ein  kleines
Unrecht  leiden  als  daß  man  erwachsene  Amtsgenossen  durch  rechtlose  Stellung
schon  unsicher  bei  ihrem  Auftreten  macht?  Ist  nicht  der  Grund  zur  späteren
Amtsverdrossenheit,  zur  Unsicherheit,  zur  falschen  Behandlung  der  Jungen
gerade  im  Probejahr  wegen  dieser,  infolge  der  Rechtlosigkeit  sich  herausstellenden
mangelhaften  Pädagogik  zu  suchen?  Einsicht  und  Takt  der  Leiter  und  Oberlehrer
  der  Anstelt  mag  hier  gewiß  manchmal  mildern,  manchmal  vermag  sie  es
auch  nicht.  —  So  wären  auch  hier  einige  Punkte,  auf  welche  eine  künftige
Schulreform  Rücksicht  zu  nehmen  hätte.