A.  Allgemeines,  Ministerial-  und  Kollegialsystem.

Jeder,  welcher  einen  staatlichen  Auftrag  als  Beamter  ausführen  soll,  hat  es
dabei  mit  drei  Faktoren  zu  tun,  mit  demjenigen,  in  dessen  Äuftrage  er  es  tut,
dem  staatlichen  Vorgesetzten,  mit  denjenigen,  die  dem  Ausführenden  helfen,  mit
den  Amtsgenossen,  mit  denjenigen,  an  welchen  er,  um  so  zu  sagen,  den  Auftrag
ausführen  soll.  Alle  drei  Momente  können  fördernd  und  hemmend  sein.  Die
Hemmnisse  liegen  beim  höheren  Lehramt  am  meisten  bei  dem  dritten  Faktor,
dem  Objekt  des  Auftrages,  den  Untergebenen;  der  zweite  Faktor,  die  dem  ausführenden
  Subjekt  Helfenden,  die  Amtsgenossen,  ebenso  wie  der  erste,  der  den
Auftrag  erteilende,  der  Vorgesetzte,  sollten  eigentlich  nur  helfend  sein,  aber,
wir  werden  sehen,  daß  auch  diese,  oft  ohne  es  zu  wollen,  hindern  können.

Die  Art  der  Ausführung  des  Amtes,  die,  wie  gesagt,  der  Beamte  fast  nie
allein  besorgen  kann,  hat  zwei  Systeme  im  Laufe  der  letzten  Jahrhunderte  sich
entwickeln  lassen,  welche  je  nach  der  größeren  oder  geringeren  Präponderanz
des  ersten  oder  des  zweiten  Faktors  ihr  eigentümliches  Gepräge  haben  und
immer  noch  in  Geltung  sind:  das  bureaukratische  oder  Ministerialsystem
und  das  Kollegialsystem.  Das  letztere  hat  sich  zuerst  entwickelt.  Es  beruht
in  letzter  Instanz  auf  dem  von  Natur  eingegebenen  Gefühl,  daß  eben  viele  Augen
besser  sehen  und  beobachten  können  als  zwei,  d.  h.  in  allen  Sachen  eine  gründliche,
  vielseitige  Beratung  von  einer  Anzahl  Beamten  die  Entscheidung  materiell
nur  fördern  könne.  Dann  hatte  dies  Prinzip  auch  einen  staatsrechtlichen  Grund:
schließlich  mußten  verschiedene  nebeneinander  tätige  Beamten  einmal  irgendwie
eine  Einheit  bilden,  folglich  ließ  man  nicht  nur  die  Beamten  desselben  Gebietes,
sondern  auch  diejenigen  verschiedener  Wirkungskreise  zusammentreten,  damit
der  von  ihnen  als  Gesamtheit  gefaßte  Beschluß  nach  außen  hin  wenigstens  die
Einheit  sicherte  und  veranschaulichte,  was  auch  dann  geschah,  wenn  die  Beschlüsse
  nicht  mit  Stimmeneinheit  gefaßt  waren.

Zwei  Fehler  haften  diesem  System  an:  erstens  kann  die  im  Staatsleben  geforderte
  Einheitlichkeit  bei  dieser  Kollegialberatung  nur  eine  rein  äußerliche  sein,
besonders  wenn  die  Beschlüsse  mit  sehr  schwacher  Majorität  erfolgen,  zweitens
fehlt  ihm  die  Verantwortlichkeit.  Der  zweite  Mangel  scheint  der  wichtigere  zu
sein.  Es  ist  doch  klar,  daß  mit  der  Verfassung  und  mit  den,  mit  Hilfe  der
Verfassung  nach  Sanktion  des  Staatsoberhauptes  zustande  gekommenen  Gesetzen