623  II.  Das  höhere  Lehramt.

nicht  allein  „regiert“  wird  und  „regiert“  werden  kann.  Jegliches,  auch  das  beste
Gesetz  ist  doch  unvollkommen,  wenigstens  bedarf  es  bei  der  Anwendung  eines
weisen,  geschulten  Beamten.  Zwischen  dem  Was?  des  Gesetzes  und  dem  Wie?,
der  Anwendung  desselben,  liegen  sehr  viele,  ganz  von  der  Person  des  ausführenden
  Beamten  abhängige  Momente,  welche  eben  den  letzteren  nicht  zu  einem
mechanischen  (Gesetzesrad,  sondern  zu  einer  selbsttätigen  Persönlichkeit  machen.
Nur  eine  solche,  ein  Einzelwesen,  kann  verantwortlich  sein,  nicht  bloß  vor  der
Welt,  sondern  auch  vor  seinem  eigenen  Gewissen.  Diese  Verantwortung  kann  aber
ein  Kollegium  fast  nie  tragen,  schon  deshalb  nicht,  weil  man  sie  auf  mehrere
nicht  verteilen  kann,  Die  wirkliche  Einheit  wie  die  rechte  Verantwortlichkeit
kann  nur  ein  Einzelwesen  tragen.

Diesen  einzelnen,  an  der  Spitze  einer  oder  mehreren  Behörden  stehenden
Beamten  schuf  das  bureaukratische  oder  Ministerialsystem.  Es  stellte
diesen  einen  Beamten  an  die  Spitze,  der  unbedingte  Unterordnung  unter  seinen
Willen  forderte;  daher  der  Satz  in  dem  preußischen  Landesverwaltungsgesetz
1880  für  die  Mitglieder  eines  Regierungskollegiums:  sie  bearbeiten  die  Geschäfte
nach  Anweisung  des  Regierungspräsidenten.  Nun  sind  die  Fehler  des  Kollegialsystems
  beseitigt:  Einheit  ist  da  und  Verantwortlichkeit.  Indessen  auch  das
Ministerialsystem  hat  große  Nachteile.  In  einer  rein  bureaukratisch  verwalteten
Behörde  hängt  die  Ausdehnung  der  Rechte  des  einzelnen  Beamten  durchaus  von
dem  Willen  des  Vorsitzenden  ab.  Hierbei  besteht  die  Gefahr,  daß  dieser  obere
Wille  jeglichen  Willen  des  Untergebenen  erstickt:  das  Amt  des  letzteren  wird
so  zur  Maschine!);  darin  ist  meist  das  Übel  des  sogenannten  Verwaltungsdienstes
  zu  suchen.  Der  zweite  Nachteil  besteht  in  dem  Bestreben  der  Beschönigung
  des  unter  seiner  Regierung  Geleisteten.  Die  vor  dem  eigenen
Gewissen  bestehende  Verantwortlichkeit  trägt  der  eine  leichter,  der  andere
schwerer,  aber  auch  selbst  derjenige,  welcher  es  mit  seiner  Verantwortung  sehr
ernst  nimmt,  kommt  leicht,  besonders  bei  fortgesetzt  äußeren  Erfolgen  seiner
Regierung,  zu  einer  Überschätzung  seines  Selbst,  zu  einem  mehr  oder  weniger
absichtlichen  Streben,  auch  schlechte  Leistungen  zu  vertuschen,  viel  leichter
jedenfalls,  als  dies  ein  Kollegium,  wo  doch  nicht  immer  Einigkeit  herrscht,  durchführen
  kann.  Deswegen  verlangt  man  von  dem  Träger  eines  hohen  Beamtenpostens,
  welcher  seine  Behörde  bureaumäßig  verwaltet,  Charakter,  d.  h.  er  muß
solche  Ansichten  seiner  ihm  untergebenen  Räte,  die  ihm  widersprechen  und
seine  Wünsche  nicht  sofort  billigen  und  ausführen  wollen,  nicht  nur  erwägen,
sondern  befolgen,  vorzüglich  in  solchen  Dingen,  in  denen  er  nicht  Fachmann
ist;  d.h.  er  muß  sich  fachgemäß  beraten  lassen  können  und  wollen.
Ist  er  kein  Charakter,  nimmt  er  grundsätzlich  fachmännischen  Rat  nicht  an,
kann  er  den  Schmeichler  von  dem  redlichen  Ratgeber  nicht  unterscheiden,  so
ist  er  unfähig  zu  seinem  Posten,  will  er  es  nicht,  nicht  nur  unfähig,  sondern
schlecht.  Es  ist  deutlich,  welche  Vorzüge  das  Kollegialsystem  nun  wieder  bietet:
in  kollegialer,  gemeinsamer  Beratung  werden  die  Fehler  und  Schwächen  einer

I)  Vergl.  hierzu  Lorenz  v.  Stein,  Handbuch  der  Verwaltungslehre  I,  50  ff.,  sehr  kurz
über  diese  Systeme  Loening  a.  a.  O.  S.  30,  31.