A.  Allgemeines,  Ministerial-  und  Kollegialsystem.  68

solchen  Persönlichkeit  eher  bervortreten,  als  in  einer  Einzelbesprechung  des
Vorgesetzten  mit  seinem  Ratgeber,  auch  können  sie  leichter  in  kollegialer  Beratung
  korrigiert  werden.  Beide  Systeme  in  der  Ausübung  des  Amtes  haben
also  Vorteile  und  Nachteile;  von  dem  bureaukratischen  System  bleibt  das  bestehen,
  was  Vincke  in  seinem  Gutachten  darüber  sagte:  „Der  einzelne,  allgewaltige
  Beamte  könne  weit  mehr  leisten...  ,  schneller  handeln,  Einheit  und
Kraft  in  alles  bringen  ...  Diese  Verwaltungsform  sei  in  der  Tat  die  allervollkommenste,
  aber  sie  setze  auch  ganze  Menschen  voraus,  wie  sie  überhaupt
selten,  am  seltensten  aber  im  gegenwärtigen  Zeitalter  seien.)  —

Wie  ist  nun  die  Auflösung  dieser  Schwierigkeit?  Sehen  wir  zu,  wie  die
Praxis  sich  in  Preußen  gestaltet  hat.  Es  ist  ja  bekannt,  was  v.  Rönne  auseinandersetzt
  Die  Gesamtheit  der  Minister,  das  Staatsministerium,  ebenso  der
Staatsrat,  auch  die  Oberrechnungskammer  sind  Kollegia,  bei  den  einzelnen  Zentralbehörden
  aber,  den  Ministerien,  findet  eine  bureaumäßige  Erledigung  der  Geschäfte
  statt.  Die  Zentralmittelbehörden  (die  Provinzialbehörden)  haben  in  weit
überwiegender  Mehrzahl  eine  kollegialische  Verfassung;  nur  die  Oberpräsidien,
Regierungen?),  Provinzielsteuerdirektionen  sind  bureaumäßig  eingerichtet,  dagegen
  kollegialisch,  wie  es  oft  schon  der  Name  besagt:  die  Konsistorien,
die  Provinzialschulkollegien,  die  Medizinalkollegien,  die  Generalkommissionen,
die  Oberbergämter,  und  sämtliche  Gerichte;  von  den  richterlichen  Behörden
ist  übrigens  das  ganze  Kollegialsystem  ausgegangen.

So  ist  es  mit  geringen  Unterschieden  und  Ausnahmen  in  allen  Staaten
Deutschlands,  wenigsten  in  denen,  die  monarchisch  regiert  werden,  und  auch  in
Österreich.  Überall  sind  die  uns  allein  angehenden  Zentralbehörden,  die  Unterrichtsministerien,
  streng  bureaumäßig  eingerichtet,  wie  weiter  unten  die  nähere
Darstellung  der  Organisation  es  noch  zeigen  wird;  dagegen  die  Zentralmittelbehörden
  werden  oder  sollen  wenigstens  kollegialisch  regiert  werden;  während
die  bureaukratische  Geschäftserledigung  in  den  Ministerien  überall  die  gleiche
ist,  ist  die  Art  der  kollegialischen  Beschlußfassung  in  den  Zentralbehörden  nicht
überall  gleich.  Bekanntlich  hat  jeder  Vorsitzende  eines  Beamtenkollegiums  den
Majoritätebeschlüssen  gegenüber  das  Einspruchsrecht,  Vetorecht;  ist  dies  Vetorecht
unbeschränkt,  nicht  an  bestimmte  Fälle  gebunden,  so  wird  die  kollegialische
Verfassung  oft  nur  dem  Scheine  nach  bestehen;  ist  aber  das  Vetorecht  nur
gegen  bestimmte  Fälle,  z.  B.  Überschreitung  der  Kompetenz,  Verstoß  gegen  die
bestehenden  Gesetze  usw.  vorgesehen,  so  ist  die  Verfassung  der  Zentralmittelbehörde
  streng  kollegialisch.  Weiter  geht  in  den  Zentralmittelbehörden  das
kollegialische  System  nicht;  wohl  aber  hier  und  da  in  einigen  Kollegien  höherer

I)  Vergl.  Max  Lehmann,  Freiherr  v.  Stein  2.  Teil,  S.  444.  —  Vinckes  Gutachten
über  die  kollegialische  Form  der  Finanz-  und  Polizeiverwaltung  bei  E.  Meier.  Die  Reform
der  Verwaltungs-Organisation,  8.  232—236.  Dies  Gutachten  enthält  eigentlich  alles,  was  für
“  und  wider  gesagt  werden  kann.

2)  Erst  seit  dem  Gesetz  über  die  allgemeinen  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1888,
z.  B.  $  19  (vergl.  dazu  Anmerkung  in  der  Ausgabe  von  Studt  und  Braunbehrene)  sind  die
„Regierungen“  nicht  mehr  kollegialisch,  sondern  buresukratisch  eingerichtet;  die  „beigegeben
  Räte‘  haben  nur  eine  „beratende“  Stimme.