64  Ill.  Das  höhere  Lehramt.

Lehranstalten  und  manchen  kollegialisch  zusammengesetzten  Prüfungakommissionen;
  hier  können  wir  nachher  einige  seltene  Beispiele  anführen,  wo,  wie
in  den  Richterkollegien,  der  Vorsitzende  das  Einspruchsrecht  gar  nicht  besitzt.
Die  Wirklichkeit  hat  sich  also  mit  beiden  Systemen,  dem  Kollegial-  und
Ministerialsystem,  dergestalt  abgefunden,  daß,  je  höher  die  Behörden  sind,  desto
mehr  im  buresukratischen  Sinne  dort  regiert  wird  (ausgenommen  vielleicht  die
Stastsministerien),  daß,  je  niedriger  sie  ist,  dort  im  stärkeren  Sinne  Kollegialsystem
  herrscht.  Es  ist  das  auch  naturgemäß.  In  höheren  Behörden  werden
die  Fragen  allgemeiner,  politischer,  nach  innen,  oft  nach  außen;  je  tiefer  man
von  den  Zentralbehörden  in  die  Mittelbehörden  hinabsteigt,  um  so  detaillierter
  werden  die  Angelegenheiten;  der  Vorsitzende  der  Zentralbehörden  bedarf
bei  weitem  nicht  solcher  Fachkenntnisse,  wie  der  Präses  einer  Provinzialbehörde;
die  Chefs  der  Zentralbehörden  haben  auch  die  unmittelbare  Verantwortung  vor
dem  Staatsoberhaupte  und  den  parlamentarischen  Körperschaften,  mag  es  auch
bekanntlich  in  den  meisten  Staaten  eine  gesetzlich  sanktionierte  Ministerverantwortlichkeit
  nicht  geben;  man  wird  zugestehen,  daß  aus  diesem  Grunde  die
Leiter  der  obersten  Behörden  sich  Majoritätsbeschlüssen  nicht  unbedingt  zu  fügen
haben,  wohl  aber  dürfen  und  müssen  sie  fachgemäßen  Rat  annehmen.  —
Hiermit  sind  wir  auf  zwei  Punkte  gekommen,  die  wir  noch  kurz  erwähnen,
weil  sie  für  die  Ausübung  des  höheren  Lehramtes  fast  in  allen  Staaten  wichtig
genug  sind.  Es  läßt  sich  nicht  abstreiten:  durch  fast  alle  Verwaltungszweige,
  auch  durch  die  des  höheren  Schulwesens,  weht  jetzt  ein  mehr
bureaukratischer  Geist,  überall,  fast  ganz  unmerklich,  will  man  die  kollegialische
  Verwaltung  durch  die  bureaukratische  verdrängen.  Zwei  Gründe  sind
hierbei  mit  im  Spiele,  ein  staats-  oder  verwaltungsrechtlicher  und  ein
historischer.  Erstens  sucht  man  in  der  weiteren  Ausdehnung  des  Ministerialsystems
  auch  auf  die  Zentralmittelbehörden  und  die  unter  ihnen  stehenden  behördlichen
  Organe  offenbar  ein  Gegengewicht  gegen  den  Parlamentarismus.
Der  Gedanke,  daß  eine  Person  Träger  sämtlicher  Amtsbefugnisse  ist,  war  eine
logische  Folge  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  dem  Parlamente  gegenüber
in  einem  konstitutionellem  Staste;  in  Österreich  z.  B.  war  vor  1848,  in  der  vorkonstitutionellen
  Ära,  in  der  Hofkanzlei,  in  den  Hofkommissionen  und  in  andern
Behörden  durchaus  das  Kollegialitätsprinzip  maßgebend!),  was  sich  nach  Einsetzung
  verantwortlicher  Minister  änderte.  Auch  in  Preußen  hatte  die  Stein-Hardenbergsche
  Gesetzgebung,  abgesehen  von  den  Ministerien,  kollegialisch  zu
verwaltende  Behörden  geschaffen,  sogar  die  Präsidien  der  Regierungen  waren
kollegialisch  organisiert.  Erst  der  konstitutionell-parlamentarischen  Zeit  in
Preußen  war  es  vorbehalten,  teils  öffentlich,  wie  z.  B.  bei  den  Regierungen  1883,
was  schon  erwähnt,  teils  im  Geheimen  mehr  und  mehr  auf  Schwächung,  Beseitigung
  des.  Kollegialsystems,  auch  in  den  mittleren  Behörden  hinzuarbeiten.
Der  historische  Grund  für  diese  Tatsache  ist  die  phänomenale  Erscheinung
  Otto  von  Bismarcks  auf  der  politischen  Schaubühne.  Selbstverständlich
  in  dem  Chaos,  in  das  er  Ordnung  und  Licht  brachte,  war  auf  kollegialische

I)  Vergl.  Mayrhofer-Pace  I,  Historische  Skizze.